Leinenpflicht für Hunde (Hundeverordnung)
Die Hundeverordnung regelt, wo im Stadtgebiet welche Hunde an der Leine geführt werden müssen, gar keinen Zutritt haben oder frei laufen dürfen.
Beschreibung
Hier die wichtigsten Regeln im Überblick:
1. Betretungsverbot für alle Hunde gilt hier:
- auf Kinderspielplätzen
-
auf Flächen von städtischen Grünanlagen
Sie erkennen ein Betretungsverbot auf den Rasenflächen an den „grünen Pollern“ mit einem durchgestrichenen Hundesymbol. - auf der Theresienwiese während des Oktoberfestes und Frühlingsfestes (auf dem Festgelände)
2. Leinenpflicht für alle Hunde gilt hier:
- im gesamten Westpark und auf den Wegen von städtischen Grünanlagen in Bereichen, wo Sie die „grünen Poller“ mit durchgestrichenem Hundesymbol vorfinden.
3. Leinenpflicht für große Hunde gilt hier:
- in der Innenstadt (innerhalb des Altstadtrings)
- in Fußgängerzonen
- in verkehrsberuhigten Bereichen
- auf öffentlichen Veranstaltungen, Märkten, Festen sowie Versammlungen im Freien
-
in unmittelbarer Nähe von Kinderspielplätzen
(auf der Fläche des Kinderspielplatzes gilt ein absolutes Betretungsverbot) - in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Bahnhöfen (auch in den Zwischengeschossen und an den Bahnsteigen)
Soweit in der Hundeverordnung, anderen Satzungen, Verordnungen oder Regelwerken oder in den Nutzungsverordnungen von Betreibern oder Eigentümern (zum Beispiel Schlosspark Nymphenburg, Englischer Garten) nichts anderes festgelegt ist, dürfen Hunde im Stadtgebiet auch ohne Leine geführt werden. Für Unterwegs finden Sie die wichtigsten Informationen mit Hilfe unserer Zamperl-App, aufrufbar über Ihr Smartphone (zamperl-app.de).
Hinweis zu Kampfhunden der Klassen 1 und 2:
Für diese gelten besondere Vorschriften (siehe „Kampfhunde“ unter weitere Informationen).
Wann zählt ein Hund als „großer Hund“?
Als groß gelten erwachsene Hunde von 50 Zentimetern Schulterhöhe oder mehr. Ausschlaggebend ist das individuelle Maß, nicht die durchschnittliche Größe der Hunderasse.
Wichtig: Schäferhund, Boxer, Dobermann, Deutsche Dogge gelten immer als „große Hunde“, wenn sie erwachsen sind (unabhängig von ihrer tatsächlichen Größe).
Was ist bei der Hundeleine zu beachten?
- Die Leine muss reissfest und darf maximal zwei Meter lang sein.
- Sie muss am Halsband oder Geschirr sicher befestigt sein, damit der Hund nicht herausschlupfen kann.
- Sie müssen den Hund anleinen, bevor Sie einen Bereich mit Leinenpflicht betreten.
Mehr Kontrollen
Mit der neuen Verordnung kommen auch regelmäßige Kontrollen hinzu. Neue KVR-Kontrolleur*innen prüfen nicht nur, ob sich die Hundehalter*innen die "Neue Münchner Linie" einhalten, sondern stehen auch vor Ort als Ansprechpartner*innen zur Verfügung.
Konsequentes Nachgehen bei Vorfällen
Das Kreisverwaltungsreferat nimmt sich aller mitgeteilten Vorfälle an und greift durch, wenn Hunde sich auffällig verhalten. Es wird in jedem Einzelfall geprüft, inwieweit gegenüber Hundehalterinnen und Hundehaltern, von deren Tieren eine konkrete Gefahr für andere Hunde oder sogar Menschen ausgeht, Maßnahmen erforderlich sind. Die Größe und Rasse des Hundes spielen dabei keine Rolle.
Rechtliche Grundlagen
Hundeverordnung
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung, Prävention
Allgemeine Gefahrenabwehr
Internet
Telefon
Post
Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung, Prävention
Allgemeine Gefahrenabwehr
Ruppertstraße 19
80466 München
Fax: +49 89 233-36372
Adresse
Ruppertstraße 19
80337 München
Montag 7.30 – 12 Uhr
Dienstag 8.30 – 12 Uhr und 14 – 16, 16 – 18 Uhr nur mit Termin
Mittwoch 7.30 – 12 Uhr
Donnerstag 8.30 – 15 Uhr
Freitag 7.30 – 12 Uhr