Sonntags- und Feiertagsfahrverbot – Ausnahmegenehmigung
An Sonn- und Feiertagen gilt zwischen 0 und 22 Uhr für den gewerblichen Güterverkehr ein Fahrverbot für Lkw und deren Anhänger. Für zwingende Fahrten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.
Es gibt generelle Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot. In diesen Fällen benötigen Sie keine Ausnahmegenehmigung. Für individuelle Informationen können Sie sich direkt an uns wenden (siehe „Kontakt“).
Einige typische Beispiele sind hier aufgelistet:
- Transport von Frischmilch, Frischfleisch, Frischfisch sowie von leicht verderblichem Obst oder Gemüse
- Beförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in der jeweiligen Erntezeit. Dies bezieht sich auf Produkte, die sich noch im ursprünglichen Zustand befinden, also nicht bereits weiterverarbeitet sind (zum Beispiel Getreidekörner, nicht jedoch Mehl). Aufbereitung, Reinigung, Trocknung sowie (Zwischen-)Lagerung, Umschlag und ähnliche Bearbeitungsschritte gelten nicht als Weiterverarbeitung.
- Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden
- Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen (auch Leerfahrten zu oder von Einsatzstellen)
- Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen sowie Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
- Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie zum Beispiel Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen (zum Beispiel Autokran)
Ausnahmen vom Fahrverbot sind nur für besonders dringende und unaufschiebbare Fälle möglich. Zum Beispiel für den Transport von leicht verderblichen Lebensmitteln, lebenden Tieren, Speisen und Getränken für Märkte und Veranstaltungen, Zubehör (Musikinstrumente, Requisiten) für kulturelle Veranstaltungen. Die Ausnahmegenehmigung brauchen Sie auch für Leerfahrten zu dem Ort, an dem die Ladung aufgenommen wird.
Voraussetzungen
- München ist Ausgangsort des Transports (Beladung)
Benötigte Unterlagen
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular (zum Download erhältlich) (mit Firmenstempel und Unterschrift)
- Zulassungsbescheinigung Teil I für das Fahrzeug und dessen Anhänger. Wenn in (ausländischen) Zulassungspapieren das zulässige Gesamtgewicht und die Motorleistung nicht eingetragen sind, müssen Sie für diese Angaben eine amtliche Bescheinigung vorlegen
- Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen erforderlich sein.
Dauer & Kosten
Gebührenrahmen
50 bis 500 Euro (je nach Aufwand, Dauer oder Geltungsbereich der Genehmigung)
Rechtliche Grundlagen
Straßenverkehrsordnung (§ 46 Absatz 1 Nr. 7 StVO, § 30 Absatz 3 StVO)
Fragen & Antworten
Gibt es Fälle, die generell vom Fahrverbot befreit sind?Ja.
Typische Beispiele sind:
- Transport von Frischmilch, Frischfleisch, Frischfisch sowie von leicht verderblichem Obst oder Gemüse
- Beförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in der jeweiligen Erntezeit. Dies bezieht sich auf Produkte, die sich noch im ursprünglichen Zustand befinden, also nicht bereits weiterverarbeitet sind (zum Beispiel Getreidekörner, nicht jedoch Mehl)
- Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden
- Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen (auch Leerfarten zu oder von Einsatzteilen)
- Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie zum Beispiel Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (zum Beispiel Autokran)
Können Ausnahmegenehmigungen auch für mehrere Sonn- und Feiertage beantragt werden?
Ausnahmen vom Sonntags- und Feiertagsfahrverbot können für einzelne Sonntage oder Feiertag beantragt werden oder für einen längeren Zeitraum (maximal 12 Monate).
Wie ist es bei Fahrten für Filmaufnahmen oder eilige "Just-in-time-Lieferungen"?
Diese Fälle rechtfertigen in der Regel keine Ausnahmegenehmigung.
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