Transport übergroßer Ladungen – Ausnahmegenehmigung

Für Fahrten, bei denen Ladungen mit Überbreite, Überhöhe oder Überlänge transportiert werden sollen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

Überbreite:

  • wenn Fahrzeug und Ladung zusammen mehr als 2,55 Meter breit sind

Überhöhe:

  • wenn Fahrzeug und Ladung zusammen über 4 Meter hoch sind

Überlänge:

  • wenn Fahrzeug und Ladung zusammen über 20,75 Meter lang sind
  • wenn die Ladung nach vorne mehr als 0,5 Meter übersteht
  • wenn die Ladung nach hinten mehr als 1,5 Meter übersteht (oder mehr als 3 Meter bei Strecken unter 100 Kilometer)
Hinweise:
  • Wir prüfen, ob der von Ihnen beantragte Fahrtweg mit den angegebenen Transportabmessungen befahrbar ist.
  • Bei Bedarf erteilen wir Auflagen, um den Transport abzusichern oder andere Verkehrsteilnehmer zu schützen. Bitte beachten Sie auch die Internet-Informationen der Verkehrspolizei München.
  • Der Transportunternehmer ist verpflichtet, den Fahrtweg unmittelbar vor dem Transportbeginn zu überprüfen. Falls auf zugeparkten Streckenabschnitten im Stadtgebiet ein vorübergehendes Haltverbot erforderlich sein sollte, beachten Sie bitte die Informationen im Internet unter „vorübergehendes Haltverbot beantragen“.
  • Wenn die Ladung nach hinten mehr als 1 Meter übersteht, muss sie kenntlich gemacht werden.

Voraussetzungen

  • München ist Sitz der Firma oder Zweigniederlassung oder
  • München ist Ausgangsort (Beladung) der genehmigungspflichtigen Fahrt.

Benötigte Unterlagen

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Etwa zwei Wochen

Gebührenrahmen

Die Gebühren berechnen sich bundeseinheitlich nach einer Formel. Näheres hierzu finden Sie unter Formulare und Links".

Fragen & Antworten

Diese muss im Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister eingetragen sein. Eine Zweigniederlassung ist ein räumlich getrennter Teil des Unternehmens, der als organisatorische Einheit selbständig am Rechtsverkehr teilnimmt und an der Mitarbeitende teils abhängig von der Hauptniederlassung teils unabhängig von ihr wirken.

Rechtliche Grundlagen

Straßenverkehrsordnung (§22 Absatz 2 und §46 Absatz 1 Nr. 5 und Nr. 1 StVO)

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Gewerblicher Kraftverkehr

Post

Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Gewerblicher Kraftverkehr

Ruppertstraße 19
80466 München

Fax: +49 89 233-39866

Adresse

Implerstraße 11
81371 München

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