Amtsärztliche Begutachtung – Notwendigkeit einer Rehabilitations- oder Kurmaßnahme (Beihilfe)
Nach der neuen Gesetzeslage ist für den Antrag auf eine Rehabilitations- oder Kurmaßnahme in der Regel kein amtsärztliches Gutachten mehr notwendig.
Beschreibung
Nach der Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 27. August 2024 ist zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer Rehabilitations- oder Kurmaßnahme kein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten mehr notwendig.
Ihre zuständige Beihilfestelle benötigt vor dem Beginn einer Maßnahme für eine Kur eine ärztliche Bescheinigung und für eine Rehabilitationsbehandlung eine diagnosespezifische fachärztliche Bescheinigung.
Bitte fragen Sie bei Ihrer zuständigen Beihilfestelle nach, welche Angaben die jeweiligen Bescheinigungen enthalten müssen.
Sollte die zuständige Beihilfestelle ausdrücklich ein amtsärztliches Gutachten verlangen, bitten wir um Vorlage sämtlicher unten angegebener Unterlagen.
In vielen Fällen ist ein Gutachten nach Aktenlage möglich. Eine Untersuchung ist häufig entbehrlich, kann aber dann notwendig werden, wenn allein aufgrund der eingereichten Unterlagen eine abschließende Beurteilung nicht möglich ist.
Voraussetzungen
Eine Bearbeitung oder Terminvergabe erfolgt nur, wenn die zuständige Beihilfestelle audrücklich ein amtsärztliches Gutachten verlangt. Bitte legen Sie uns diesen Nachweis zusammen mit den übrigen erforderlichen Unterlagen vor.
Benötigte Unterlagen
Zur Anmeldung:
- ausgefüllter Fragebogen
- ausgefüllte datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung
- das von der oder dem behandelnden Ärzt*in vollständig ausgefüllte Formblatt „Medizinische Begründung“, in dem der Kurort und die Art der gewünschten Maßnahme ausdrücklich benannt sein müssen. Die Kosten für die Bescheinigung können bei der Beihilfestelle geltend gemacht werden.
- Schriftstück der Beihilfestelle zur Notwendigkeit eines amtsärztlichen Gutachtens mit Begründung
- die ärztliche oder fachärztliche Bescheinigung, die bei der Beihilfestelle vorgelegt wurde
- Bitte geben Sie ihre vollständige Adresse, Geburtsdatum, Telefon- oder Handynummer an, sowie ein Zeitfenster, mit einer Auskunft über die Verfügbarkeiten der Antragsteller*in
Fragen & Antworten
Welche Informationen enthält ein amtsärztliches Gutachten?
Grundsätzlich gelten für Amtsärzt*innen die gleichen strengen Schweigepflichtsregelungen wie für behandelnde Ärzt*innen. Die von der Abteilung erstellten amtsärztlichen Gutachten begrenzen sich auf eine zusammenfassende Beurteilung der Untersuchung unter enger Bezugnahme auf die im Auftrag gestellten Fragen. Die Auftraggeber erhalten also nur jene Untersuchungsergebnisse, die sie für ihre Personalentscheidung benötigen. Alles was darüber hinaus geht (zum Beispiel Diagnose, eigene und auswärtig erhobene Befunde) verbleibt bei unseren Unterlagen und unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht und den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
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