Bewachungsgewerbe – Erlaubnis beantragen
Wer gewerbsmäßig Leben und Eigentum fremder Personen bewachen will, braucht eine Erlaubnis.
Beschreibung
Wer im Angestelltenverhältnis Bewachungsaufgaben ausführt, benötigt keine eigene Bewachungserlaubnis. Für diesen Personenkreis gilt jedoch folgendes:
- Der Unternehmer ist verpflichtet, alle Personen, die im Auftrag des Unternehmens Bewachungsaufgaben ausführen sollen, vorab über das Bewacherregister der Gewerbebehörde zu melden.
- Angestellte, Aushilfskräfte und geringfügig Beschäftigte mit Bewachungsaufgaben müssen nachweisen, dass sie volljährig, zuverlässig und qualifiziert sind (beispielsweise durch IHK-Unterrichtungsnachweise, IHK-Sachkundeprüfungen, Prüfungszeugnisse als IHK-geprüfter Werkschutzmeister bzw. IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft, Berufsabschlüsse für den Polizeivollzugsdienst, den Justizvollzugsdienst oder als Feldjäger).
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- bei juristischen Personen: zusätzlich Auszug aus dem Handelsregister (mit allen Eintragungen) in Kopie
- Sachkundeprüfung (IHK) oder vergleichbare Prüfungszeugnisse
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung (nach der Bewachungsverordnung)
- Entwurf für einen Dienstausweis (nach der Bewachungsverordnung)
- Entwurf Dienstanweisung (nach der Bewachungsverordnung)
Weitere Unterlagen, die von der Gewerbebehörde direkt angefordert werden:
- Führungszeugnis (uneingeschränkt)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft vom Amtsgericht - Insolvenz-und Vollstreckungsgericht
- Auskunft von der Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei
- Auskunft der Landesbehörde für Verfassungsschutz
Fragen & Antworten
Die Tätigkeit als Detektiv fällt nicht unter das Bewachungsrecht, da bei dieser Aufgabe die Ermittlung und Observation im Vordergrund stehen.
Ein selbständiger Kaufhausdetektiv benötigt dagegen schon eine Erlaubnis, da bei dieser Aufgabe die Bewachung fremden Eigentums im Vordergrund steht.
Bei nicht deutschen Staatsangehörigen (insbesondere außerhalb des EU-Bereichs) sind die ausländerrechtlichen Vorschriften bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu beachten. Auskünfte gibt die Ausländerbehörde.
- Vorstrafen oder sonstige gravierende negative Erkenntnisse über die/den Antragsteller*in
- nicht ausreichender Mittelnachweis
- ungeordnete Vermögensverhältnisse
- fehlender Qualifikationsnachweis
- fehlender Versicherungsnachweis
Bei nichtdeutschen Staatsangehörigen (insbesondere außerhalb des EU-Bereichs) sind die ausländerrechtlichen Vorschriften bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu beachten. Auskünfte gibt die Ausländerbehörde.
Eine Versagung der Erlaubnis ist möglich bei
- Vorstrafen oder sonstigen gravierenden negativen Erkenntnissen über den Antragsteller
- ungeordnete Vermögensverhältnisse
- fehlendem Qualifikationsnachweis
- fehlender Versicherungsnachweis
Rechtliche Grundlagen
§34a Gewerbeordnung
Bewachungsverordnung
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
Gewerbemeldungen, Zentrale Dienste, Anmeldung ProstSchG
Termin
Internet
Telefon
Sprechzeiten
- Mo. 07:30 - 15:30
-
Di.
geschlossen
(Heiligabend: Sprechzeiten können abweichen) -
Mi.
geschlossen
(Weihnachten: Sprechzeiten können abweichen) -
Do.
geschlossen
(Stephanstag: Sprechzeiten können abweichen) - Fr. 07:30 - 13:00
- Sa. geschlossen
- So. geschlossen
Post
Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
Gewerbemeldungen, Zentrale Dienste, Anmeldung ProstSchG
Ruppertstraße 19
80466 München
Fax: +49 89 233-45173
Adresse
Implerstraße 11
81371 München
Nur nach Terminvereinbarung