Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen
Ausländische Familienangehörige von Deutschen erhalten einen Aufenthalt zum Familiennachzug.
Beschreibung
Wer kann die Aufenthaltserlaubnis beantragen?
Staatsangehörige aus Drittstaaten. Als Drittstaatsangehörige gelten Staatsangehörige aus allen Ländern, mit Ausnahme der EU, der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen.
Visumverfahren
In der Regel brauchen Sie für die Einreise nach Deutschland ein Visum. Dieses kann bei der Deutschen Auslandvertretung (Botschaft oder Konsulat) im Heimatland beantragt werden. Für Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino ist zur Einreise nach Deutschland kein Visum erforderlich.
EU-/ EWR-Bürger*innen brauchen kein Visum, keine Aufenthaltserlaubnis und keine Arbeitserlaubnis.
Nach der Einreise
Sie müssen als Erstes Ihren Wohnsitz im Bürgerbüro anmelden. Dort bekommen Sie eine Meldebestätigung. Diese Bestätigung wird häufig von anderen Behörden oder Institutionen verlangt, als Beweis dafür, dass Sie in München gemeldet sind.
Im Anschluss können Sie bei der Ausländerbehörde ihre Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Antragstellung
Bevor Ihr Visum/ Aufenthaltstitel abläuft, müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis beantragen. Können Sie zu diesem Zweck visafrei einreisen, müssen Sie innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer Einreise eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen. Bitte reichen Sie das Antragsformular sowie die benötigten Unterlagen online oder per Post ein. Nach Absenden Ihres Online-Antrags können Sie ein ausgefülltes Dokument als PDF für Ihre Unterlagen herunterladen. In dem Dokument wird Ihnen die Antragstellung und die Erlaubnis/ Fortgeltung Ihres bisherigen Aufenthalts bestätigt. Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie von uns einen Termin zur persönlichen Vorsprache.
Gültigkeitsdauer
Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für ein Jahr erteilt.
Die Aufenthaltserlaubnis wird bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag verlängert. Bei Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft ist in der Regel keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis möglich.
Beschäftigungsmöglichkeit
Mit der Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug ist jede unselbständige und selbständige Erwerbstätigkeit gestattet. Diese Information ist auf dem elektronischen Aufenthaltstitel oder dem Zusatzblatt angegeben.
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Herstellung und Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft mit einem in Deutschland lebenden Deutschen ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für mindestens ein Jahr und längstens für drei Jahre erteilt und kann verlängert werden.
Voraussetzungen
Der Hauptzweck des Aufenthaltes muss das Führen einer familiären Lebensgemeinschaft mit einer Person deutscher Staatsangehörigkeit sein (deutscher Ehegatte oder Lebenspartner, deutscher Elternteil oder deutsches, minderjähriges, lediges Kind), welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
- Volljährigkeit beider Eheleute oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartner*innen. Beide Eheleute oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner*innen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Einfache deutsche Sprachkenntnisse. Der ausländische Staatsangehörige muss über einfache deutsche Sprachkenntnisse (A1) verfügen.
- Hauptwohnsitz der Lebensgemeinschaft muss in München sein
Benötigte Unterlagen
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Gültiger Pass oder Passersatz
- Biometrisches Passfoto (Fotoautomaten finden Sie in der Ausländerbehörde)
- Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck des Familiennachzugs (sofern erforderlich)
- Aktueller Bescheid des Sozialbürgerhauses, bei Erhalt von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII
Weitere Unterlagen (je nach Aufenthaltszweck):
Bei einer Ehe/ gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft mit einer Person deutscher Staatsangehörigkeit
- Heiratsurkunde im Original (gegebenenfalls mit beglaubigter Übersetzung, Apostille oder Legalisation),
- Nachweis über einfache deutsche Sprachkenntnisse Stufe A1
- Persönliche Vorsprache mit Partner*in zum Termin
Bei einem minderjährigen, ledigen Kind eines Deutschen
- Geburtsurkunde im Original (gegebenenfalls mit beglaubigter Übersetzung, Apostille oder Legalisation),
- Nachweis über das Sorgerecht für das Kind,
- Persönliche Vorsprache mit dem Elternteil zum Termin
Bei einem Elternteil eines ledigen, minderjährigen Deutschen
- Geburtsurkunde im Original (gegebenenfalls mit beglaubigter Übersetzung, Apostille oder Legalisation),
- Kinderreisepass des deutschen Kindes,
- Nachweis über das Sorgerecht für das deutsche Kind, gegebenenfalls Nachweise über erfolgte Unterhaltszahlungen der letzten 12 Monate
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.
Rechtliche Grundlagen
§ 28 Aufenthaltsgesetz
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
Telefon
Post
Landeshauptstadt München
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Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
Ruppertstraße 19
80466 München
Adresse
Ruppertstraße 19
80337 München
Lagehinweis: Eingang A
Raum: Servicepoint, Bereich 31, 3. Stock
Montag 7.30 – 12 Uhr
Dienstag 8.30 – 12 Uhr und 14 – 18 Uhr
Mittwoch nur mit Termin
Donnerstag 8.30 – 15 Uhr
Freitag 7.30 – 12 Uhr
Nur mit Termin