Apotheken im Stadtgebiet München
Wenn Sie eine Apotheke als Eigentümer*in, Pächter*in oder Verwalter*in führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der Gewerbebehörde.
Beschreibung
Für den Betrieb einer Apotheke benötigen Sie eine Erlaubnis, die bei der zuständigen Behörde beantragt werden muss. Zuständigkeit ist die Behörde, in deren Gebiet sich die Hauptapotheke befindet.
Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie ein Erlaubnisverfahren durchlaufen. In diesem Verfahren werden die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Gesetz über das Apothekenwesen geprüft.
Bitte beachten Sie, dass die Apotheke erst eröffnen darf, wenn das Erlaubnisverfahren abgeschlossen ist und Sie den entsprechenden Bescheid erhalten haben.
Wenn Sie eine Filialapotheke eröffnen möchten, brauchen Sie dafür eine eigene Betriebserlaubnis. Auch für den Versandhandel mit apothekenpflichtigen Medikamenten müssen Sie eine Genehmigung beantragen.
Der Bearbeitungsprozess dauert in der Regel zwei bis acht Wochen. Beachten Sie bitte, dass sowohl das Kreisverwaltungsreferat als auch die Pharmazierät*innen die Unterlagen prüfen. Die Eröffnung oder Übernahme der Apotheke ist erst nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens möglich.
Voraussetzungen
Was ist zu melden?
- Neugründung einer Apotheke
- Übernahme einer Apotheke als Haupt- oder Filialapotheke
- Pacht einer Apotheke
- Schließung einer Apotheke
- Verlegung einer Apotheke
- Wechsel der Filialleitung
- Wechsel der Haupt- und Filialapotheke
- Antrag auf Versandhandel
- Heimversorgungsverträge
Wann ist zu melden?
- Der Meldezeitpunkt hängt vom jeweiligen Sachverhalt ab.
- Der Wechsel der Filialleitung muss mindestens zwei Wochen vor dem Wechsel angezeigt werden.
- Eine frühzeitige Meldung ist sinnvoll, um Fristen einzuhalten.
Wer muss melden?
- Alle Betreiber*innen einer Apotheke sind verpflichtet, die entsprechenden Änderungen zu melden.
- Bei Personengesellschaften gelten die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter*innen als Betreiber*innen. Alle Beteiligten müssen eine gültige Betriebserlaubnis besitzen.
Wie ist zu melden?
- Die Meldung kann per E-Mail an apotheke.kvr@muenchen.de oder per Post erfolgen.
Auf Wunsch kann ein persönlicher Termin vereinbart werden. Hierfür ist eine vorherige Absprache zwingend notwendig.
Ein persönliches Erscheinen im KVR München ist nicht notwendig.
Benötigte Unterlagen
Betriebserlaubnis für Apotheken:
- Approbationsurkunde (Original oder beglaubigte Kopie)
- Personalausweis oder Reisepass
- Bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder): gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer (selbständigen) Erwerbstätigkeit
- Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate; Belegart OB)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Ärztliches Zeugnis (nicht älter als drei Monate)
- Lebenslauf
- Stellungnahme Zuverlässigkeit (von der Landesapothekerkammer)
- Eidesstattliche Versicherung: Bestätigung, dass Sie keine Vereinbarungen getroffen haben, die gegen §§ 8, 9 Abs. 1, 10 oder 11des Gesetzes über das Apothekenwesen verstoßen
- Erklärung nach EU-Recht
- Grundrissplan (mit Quadratmeterangaben der Räume)
- Einrichtungsplan
- Nachweis der Barrierefreiheit
- Finanzierungsnachweis
Zusätzliche Unterlagen je nach Status
Als Eigentümer*in der Räume:
- Kaufvertrag
- Auszug aus dem Grundbuch
Als Mieter*in der Räume:
- Mietvertrag (gegebenenfalls auch Untermietvertrag)
Als Verwalter*in der Apotheke:
- Verwaltervertrag
Als Gesellschafter*in der Apotheke:
- Gesellschaftervertrag
Für die Neueröffnung der Apotheke:
- Lageplan des Grundstücks mit genauer Ortsangabe
- Bauzeichnung der vorgesehenen Betriebsräume (mit Angabe von Verwendungszweck und Größein qm für jeden Raum)
Als Pächter*in der Apotheke:
- Erklärung des Verpächters über den gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Apothekenwesen vorliegenden Grund zur Verpachtung
- Pachtvertrag
Betriebserlaubnis für Filialapotheken:
- Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Filialapotheke (mit Benennung der Haupt- und Filialapotheken)
- Unterlagen Betriebserlaubnis für Apotheken
- Benennung der verantwortlichen Filialleitung
Dokumente der Filialleitung:
- Approbationsurkunde (Original oder beglaubigte Kopie)
- Personalausweis oder Reisepass
- Bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder): gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer (selbständigen) Erwerbstätigkeit
- Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate, Belegart OB)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Ärztliches Zeugnis (nicht älter als drei Monate)
- Lebenslauf
- Stellungnahme Zuverlässigkeit (von der Landesapothekerkammer)
- Arbeitsvertrag Filialleitung
Neue Filialleitung für eine bestehende Filialapotheke:
- Benennung der verantwortlichen Filialleitung
Dokumente der Filialleitung:
- Approbationsurkunde (Original oder beglaubigte Kopie)
- Personalausweis oder Reisepass
- Bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder): gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer (selbständigen) Erwerbstätigkeit
- Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate; Belegart OB)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Ärztliches Zeugnis (nicht älter als drei Monate)
- Lebenslauf
- Stellungnahme Zuverlässigkeit (von der Landesapothekerkammer/n)
- Arbeitsvertrag Filialleitung
Versandhandelserlaubnis:
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel
- Datenerfassung im Versandapotheken-/Versandhandels-Register
- Grundriss der Räumlichkeiten (falls Versandhandel außerhalb der Apothekenbetriebsräume stattfindet)
Genehmigung von Heimversorgungsverträgen:
- Formloser Antrag
- Versorgungsvertrag
Zusatzvereinbarung über die bedarfsgerechte Arzneimittelbereitstellung
Fragen & Antworten
Der Versandhandel darf nur aus einer öffentlichen Apotheke mit gültiger Betriebserlaubnis erfolgen. Alle Vorschriften für den Apothekenbetrieb gelten auch hier. Zusätzlich muss ein Qualitätssicherungssystem für den gesamten Versandvorgang eingerichtet sein.
Ja, die Apotheke gilt als Betriebsstätte und muss daher beim Gewerbeamt gemeldet werden. Die Meldung ist bei An-, Ab oder Ummeldung der Betriebsstätte erforderlich. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite „Gewerbe-Anmeldung“. Der Antrag kann online gestellt oder schriftlich an das Apothekenwesen gesendet werden.
Ja, eine Verzichtserklärung auf die Betriebserlaubnis muss abgegeben werden. Hierfür kann ein formloses Schreiben eingereicht werden. Der Verzicht ist notwendig, da die Betriebserlaubnis an die Räumlichkeiten gebunden ist und nach Aufgabe der Apotheke nicht weiter bestehen kann. Zudem ist es nicht möglich, gleichzeitig zwei Betriebserlaubnisse für dieselbe Apotheke zu haben.
Der*Die Inhaber*in der Betriebserlaubnis muss einen Antrag stellen. Der Versorgungsvertrag sowie alle zugehörigen Anhänge müssen eingereicht werden. Nach positiver Prüfung durch das Kreisverwaltungsreferat und den Pharmazierät*innen kann ein Bescheid zur Heimversorgung ausgestellt werden.
Kreisverwaltungsreferat
Team 2 Gewerbemeldungen, Apothekenrecht
Internet
Post
Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Team 2 Gewerbemeldungen, Apothekenrecht
Ruppertstraße 19
80466 München
Adresse
Implerstraße 11
81371 München
Nur nach Terminvereinbarung