Angleichung des Namens an das deutsche Recht
Wenn Sie durch eine Einbürgerung als Spätaussiedler anerkannt oder für ihre Namensführung das deutsche Recht gewählt haben, können Sie ihre Namen anpassen lassen.
Beschreibung
Inhalt und Rechtliche Wirkungen der Angleichungserklärung
Durch die Angleichungserklärung geht eine frühere, dem deutschen Recht fremde Funktion der Namensbestandteile (zum Beispiel Vatersname, Mittelname oder Stammesname) unwiderruflich verloren. Stattdessen werden ein oder mehrere Vornamen sowie ein Familienname gebildet. Die Angleichung ist verbindlich und kann nicht mehr geändert werden. Sie entfaltet Wirkung für und gegen alle.
Wirksamwerden der Angleichungserklärung
Die Angleichungserklärung wird mit Entgegennahme durch das zuständige Standesamt wirksam. Das Standesamt informiert die Meldebehörde und händigt Ihnen auf Wunsch eine Bescheinigung aus. Eine Angleichungserklärung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam!
Anerkennung im Ausland
Die Angleichungserklärung ist eine Besonderheit des deutschen Rechts. Es kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass die neue Namensführung im Ausland, insbesondere im Herkunftsland, anerkannt wird. Erklärenden, die nicht oder nicht nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, wird deshalb empfohlen, den Namen nur so weit zu ändern, als dies zur Angleichung an das deutsche Recht unbedingt notwendig ist.
Benötigte Unterlagen
- amtlicher Lichtbildausweis
- falls verheiratet: Eheurkunde, oder beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister, gegebenenfalls mit Übersetzung in die deutsche Sprache
- falls in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend: Lebenspartnerschaftsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Lebenspartnerschaftsregister, gegebenenfalls mit Übersetzung
- Geburtsurkunde, gegebenenfalls mit Übersetzung in die deutsche Sprache
- Nachweis über später erfolgte Namensänderungen, soweit sie sich nicht aus der
- Geburtsurkunde ergeben (Welche Dokumente hier im Einzelfall erforderlich sind, muss vor der Beurkundung der Angleichungserklärung besprochen werden)
- Nachweis darüber, dass deutsches Namensrecht maßgeblich geworden ist, zum Beispiel Einbürgerungsurkunde, Bescheinigung über Rechtswahlerklärung
- gegebenenfalls Nachweis über das Sorgerecht für Kinder, deren Name geändert werden soll.
Fragen & Antworten
Es gibt Länder, in denen keine Familiennamen geführt werden. Der Name setzt sich aus dem eigenen Namen, dem Eigennamen des Vaters und möglicherweise weiterer Vorfahren zusammen.
Auch Namenszusätze, die auf das Geschlecht, die Religion oder die Stellung in der Familie hinweisen, sind möglich.
Aus solchen Namen können Sie Vorname(n) und Familienname bestimmen und überflüssige Namensbestandteile streichen.
Sie können diesen Namen zum Vornamen bestimmen und einen Familiennamen dazu wählen oder umgekehrt.
Nach dem deutschen Recht gibt es nur Vornamen und Familiennamen. Vatersnamen oder andere Namensbestandteile werden hier nicht geführt. Sie können einen solchen Namensbestandteil ablegen oder erklären, dass sie ihn als weiteren Vornamen führen möchten.
Sie können die deutsche Form Ihres Vornamens annehmen, zum Beispiel Irene statt Eirini oder Josef statt Yussuf. Gibt es eine deutsche Form Ihres Vornamens, können Sie einen neuen Vornamen wählen.
Wenn Ihr Familienname abhängig vom Geschlecht oder der Stellung in der Familie abgewandelt ist, können Sie die Grundform des Namens annehmen.
Sie können auch die deutsche Form Ihres Familiennamens annehmen, wenn sich eine solche Schreibweise ermitteln lässt, zum Beispiel sch statt š
Spätaussiedler dürfen Ihren Familiennamen auch übersetzen, zum Beispiel Schneider statt Szabo.
Rechtliche Grundlagen
Art. 47 EGBGB
§ 94 BVFG