Altenhilfe nach § 71 SGB XII

Die Altenhilfe unterstützt Senioren*innen durch Fahrtkostenzuschüsse, Telefonhilfe und Hausnotrufsysteme.

Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen und ihre Fähigkeiten zur Selbsthilfe zu stärken.

a) Fahrtkostenzuschuss
Als Fahrtkostenzuschuss kommt in Frage
  • ein monatlicher Betrag zum Kauf von Fahrkarten (z.B. Streifenkarte) oder
  • ein monatlicher bzw. jährlicher Zuschuss zum Kauf einer Wertmarke.
Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G, aG, H, Bl oder Gl können beim Zentrum Bayern Familie und Soziales eine Wertmarke für die kostenlose Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs erwerben und haben daher keinen Anspruch auf den Fahrtkostenzuschuss.

b) Telefonhilfe
Im Rahmen der Telefonhilfe kann
  • die Anschlussgebühr einmalig übernommen werden sowie
  • ein monatlicher Zuschuss zur Grundgebühr bewilligt werden.

c) Hausnotrufsystem
Für ein Hausnotrufsystem kann
  • ein monatlicher Zuschuss für die Nutzung, Inbetriebnahme, den Anschluss und die Einweisung übernommen werden.
Hinweis: Pflegeversicherte Personen mit Pflegegrad 1 und höher haben keinen Anspruch auf einen Hausnotruf im Rahmen der Altenhilfe. Diese können sich an die Pflegekasse wenden. Nicht pflegeversicherte Personen wenden sich an den Bezirk Oberbayern.

a) Fahrtkostenzuschuss
Der Fahrtkostenzuschuss soll älteren Menschen ermöglichen, Streifenkarten zu erwerben, um Besorgungen leichter erledigen zu können und um soziale Kontakte zu pflegen.

b) Telefonhilfe
Die Telefonhilfe soll ältere, allein lebende Menschen, die aus altersbedingten Gründen am regelmäßigen Verlassen der Wohnung gehindert sind, unterstützen. Die Bürgerinnen und Bürger sollen möglichst lang in der eigenen Wohnung leben und Kontakte mit Verwandten und Bekannten aufrecht erhalten können.

c) Hausnotrufsystem
Das Hausnotrufsystem soll älteren Menschen helfen, möglichst lange in der eigenen Wohnung zu bleiben. Es wird dann wichtig, wenn das Telefon hierfür nicht mehr ausreicht.

Voraussetzungen

a) Fahrtkostenzuschuss
  • Sie müssen die Regelaltersgrenze erreicht haben und
  • eine bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenze darf nicht überschritten werden

b) Telefonhilfe
  • Sie müssen die Regelaltersgrenze erreicht haben und
  • eine bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenze darf nicht überschritten werden und
  • allein lebend sein sowie keine in nächster Nähe wohnende Angehörige haben (dies kann nachgewiesen werden durch eine schriftliche Erklärung, die Sie unterschreiben) und
  • aus altersbedingten Gründen am regelmäßigen Verlassen der Wohnung gehindert sein (eine ärztliche Bestätigung oder ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G, aG oder H reichen hierfür aus).

c) Hausnotrufsystem
  • Sie müssen die Regelaltersgrenze erreicht haben und
  • eine bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenze darf nicht überschritten werden und
  • Sie müssen allein lebend und aus altersbedingten Gründen am regelmäßigen Verlassen der Wohnung gehindert sein und
  • mit Eintritt einer lebensbedrohenden Situation ist zu rechnen, bei der eine sofortige ärztliche Hilfe nötig ist (z. B. bei Asthma, Herz-/Kreislauferkrankungen, Sturzgefährdung, Diabetes mellitus). Dies ist durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung nachzuweisen.

Benötigte Unterlagen

  •     Ausweis/Reisepass
  •     Mietvertrag, aktuelle Mietaufstellung
  •     Einkommensnachweise wie z.B. Rentenbescheid, Lohn- oder Gehaltsnachweis
  •     Nachweis über Kranken-/Pflegeversicherung
  •     Kontoauszüge
  •     Sparbücher
  •     ggf. Schwerbehindertenausweis
  •     ggf. ärztliche Bestätigung

Dauer & Kosten

Gebührenrahmen

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtliche Grundlagen

§ 71 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), Sozialhilferichtlinien in Bayern (SHR)

Fragen & Antworten

Wo können Sie einen Antrag stellen?
  • Anträge stellen Sie bitte in Ihrem zuständigen Sozialbürgerhaus.
  • Wohnungslose Menschen sowie Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, wenden sich an das Amt für Wohnen und Migration.
  • Gehörlose und hörbehinderte Personen aus dem ganzen Stadtgebiet vereinbaren einen Termin mit dem Sozialdienst für Gehörlose.

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