Handeln und Makeln mit Abfällen
Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen nicht gefährliche Abfälle sammelt, befördert, handelt oder makelt, muss die Tätigkeit vorher anzeigen
Beschreibung
Eine abfallrechtliche Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) wird benötigt, wenn:
- das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln gewerbsmäßig mit nur nicht gefährlichen Abfällen vorgenommen wird oder
- als Sammler und Beförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, wenn die zu befördernde Abfallmenge über 20 Tonnen bei nicht gefährlichen Abfällen und über 2 Tonnen gefährlicher Abfälle beträgt ( § 7 Abs. 9 Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV )
Eine Hilfe zur Unterscheidung der beiden Arten von Tätigkeiten sowie Informationen zu Ausnahmen von der Anzeigepflicht finden Sie unter Links & Downloads.
Werden gefährliche Abfälle gewerbsmäßig gesammelt, befördert, gehandelt oder gemakelt ist grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 54 KrWG zu beantragen.
Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten beziehungsweise Ihre Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung finden Sie unter stadt.muenchen.de/infos/dsgvo-datenschutzgrundverordnung.html im Dokument „Umweltrecht – Prüfung von Anzeigen“.
Wichtiger Hinweis
Als Sammler und Beförderer sind Sie verpflichtet, bei Transporten von Abfällen auf öffentlichen Straßen die Anzeige nach § 53 KrWG in Kopie mitzuführen.
Benötigte Unterlagen
Formblatt Anzeige nach § 53 KrWG (PDF)
Elektronisches Anzeigeverfahren
Die abfallwirtschaftliche Anzeige kann auch schnell und sicher über die Zentrale Koordinierungsstelle Abfall übermittelt werden.
Rechtliche Grundlagen
Kontakt
Referat für Klima- und Umweltschutz
Team Sondermüllüberwachung, Gewerbeabfallverordnung
Landeshauptstadt München
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Landeshauptstadt München
Referat für Klima- und Umweltschutz
Team Sondermüllüberwachung, Gewerbeabfallverordnung
Bayerstraße 28a
80335 München
Fax: +49 89 233-747690
Adresse
Bayerstraße 28a
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