Ausfuhrkennzeichen
Wer sein Fahrzeug dauerhaft ins Ausland überführen will, benötigt ein Ausfuhrkennzeichen. Dieses (internationale Zulassung) kann maximal für ein Jahr erteilt werden.
Beschreibung
Bitte beachten Sie, dass Sie die gelbe Versicherungsbescheinigung für Ausfuhrkennzeichen nicht bei uns bekommen. Wenden Sie sich vorab an eine Versicherung.
Voraussetzungen
- Sie sind mit Hauptwohnsitz in München gemeldet
oder - Sie halten sich in München auf (ohne Wohnsitz in Deutschland)
- In Einzelfällen kann die Vorführung des Fahrzeuges erforderlich sein
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Sie besitzen einen ausländisches Ausweisdokument ohne Unterschrift? Dann können Sie zusätzlich eine Kopie Ihres Führerscheines vorlegen. Der Führerschein muss ein Lichtbild und eine Unterschrift enthalten und Sie müssen in München oder im Ausland gemeldet sein.
- Bei juristischen Personen, Firmen und Vereinigungen: Handels- oder Vereinsregisterauszug (nicht älter als 3 Jahre ab Ausstellung) und Gewerbeanmeldung
- Bei Vertretungen: schriftliche Vollmacht (im Original) sowie Ausweis des Bevollmächtigten (im Original) und Ausweis des Vollmachtgebers (im Original)
- Einverständniserklärung des Fahrzeughalters, dass dem/der Bevollmächtigten die Kfz-steuerlichen Verhältnisse bekannt gegeben werden dürfen.
- vollständig ausgefülltes SEPA Mandat des Fahrzeughalters/ Kontoinhabers
- gelbe Versicherungsbescheinigung für Ausfuhrkennzeichen
(Die gelbe Versicherungsbescheinigung für Ausfuhrkennzeichen ist nicht bei uns erhältlich. Wenden Sie sich vorab bitte an eine Versicherung) - Zulassungsbescheinigung Teil I (bisher Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (bisher Fahrzeugbrief)
- Kennzeichenschilder (nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt ist)
- Prüfbericht über eine gültige Hauptuntersuchung (für die gesamte Laufzeit der Ausfuhrzulassung)
- Bei Lastkraftwagen: Sicherheitsprüfung
Fragen & Antworten
Was mache ich mit dem Kennzeichen, wenn es nicht mehr gültig ist?Das Kennzeichen gehört dem Eigentümer, er kann es entsorgen oder behalten.
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Fahrzeugzulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde
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