Verwarnungs- und Bußgeldverfahren Straßenverkehr
Die Verkehrsüberwachung überwacht das Einhalten der Vorschriften beim Parken und das Einhalten der Geschwindigkeit in Tempo-30-Zonen.
Beschreibung
Die Überwachungsgebiete wurden in Zusammenarbeit mit der Polizei festgelegt.
Außerhalb der festgelegten Überwachungsgebiete überwacht ausschließlich die Polizei.
Verwarnungen
Bei Parkverstößen und geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitungen erhalten Sie zunächst eine Verwarnung (Strafzettel am Auto oder ein Anhörungsschreiben).
Wenn Sie das Verwarngeld innerhalb der gesetzten Frist von einer Woche zahlen, ist das Verfahren damit beendet.
Wenn Sie das Verwarngeld zu spät oder gar nicht zahlen oder bei der Zahlung unbemerkt ein Fehler passieren sollte (falscher Betrag, falsche Kontonummer, fehlender Verwendungszweck), erhalten Sie nach ein paar Wochen automatisch einen Bußgeldbescheid.
Bitte geben Sie beim Überweisen unbedingt immer die 13-stellige Verwarnungsnummer korrekt an!
Einwendungen gegen Verwarngeld
Wenn Sie mit der Verwarnung nicht einverstanden sind und einen begründeten Einwand haben, können Sie sich innerhalb einer Woche per Brief, Fax oder E-Mail äußern oder persönlich vorbeikommen und Ihre Einwendungen zu Protokoll geben. Telefonisch können wir Ihre Einwendungen jedoch nicht entgegennehmen.
Wir prüfen Ihre Einwendungen und entscheiden dann, ob das Verfahren eingestellt werden kann, oder ein Bußgeldbescheid ausgestellt wird.
Bußgeldverfahren
Einen Bußgeldbescheid mit entsprechenden Mehrkosten (Gebühren und Auslagen nach § 107 Ordnungswidrigkeitengesetz) erhalten Sie
- wenn Sie eine Verwarnung nicht bezahlt haben
- wenn Ihre Einwendungen gegen die Verwarnung nicht akzeptiert werden konnten
- generell bei Verstößen ab 55 Euro Bußgeld (ohne vorherige Verwarnung)
Das Bußgeld müssen Sie innerhalb von vier Wochen bezahlen.
Einspruch gegen Bußgeldbescheid
Gegen den Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Um Einspruch einzulegen, können Sie einen Brief oder ein Fax schicken, persönlich vorbeikommen oder Ihre Begründung telefonisch zu Protokoll geben. Bitte beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite des Bußgeldbescheids.
Im sogenannten Rechtsbehelfsverfahren prüfen wir Ihre dargelegten Gründe und entscheiden, ob der Bußgeldbescheid zurückgenommen werden kann. Wenn wir Ihren Einspruch nicht akzeptieren können, geben wir Ihnen Gelegenheit den Einspruch zurückzunehmen. Andernfalls geben wir den Fall an die Staatsanwaltschaft ab. Dann kommt es zu einer Gerichtsverhandlung.
Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid über das Kontaktformular ist rechtlich nicht zulässig. Bitte beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite des Bußgeldbescheids.
Benötigte Unterlagen
Aktenzeichen oder Kassenzeichen der Verwarnung oder des Bußgeldbescheids
Bankverbindung Verwarnungsgeld:
Empfänger: Landeshauptstadt München, Verkehrsüberwachung
Stadtsparkasse München
IBAN: DE6970150000 0000 047233
BIC: SSKMDEMM
Verwendungszweck: Verwarnungsnummer
Bankverbindung Bußgeld:
Empfänger: Landeshauptstadt München, Bußgeldstelle
Stadtsparkasse München
IBAN: DE86 7015 0000 0000 2030 00
BIC: SSKMDEMM
Verwendungszweck: Akten- oder Kassenzeichen
Fragen & Antworten
Nein, nach drei Wochen erhält der Halter des Fahrzeug sein Schreiben (Anhörbogen) und hat nochmals die Möglichkeit, das Verwarngeld zu bezahlen. Am Betrag des Verwarngelds ändert sich nichts.
Rechtliche Grundlagen
Straßenverkehrsgesetz (StVG),
Straßenverkehrsordnung (StVO)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung, Prävention
Verkehrsüberwachung
Innendienst, Verwarnungsverfahren
Internet
Telefon
Post
Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung, Prävention
Verkehrsüberwachung
Innendienst, Verwarnungsverfahren
Ruppertstraße 19
80466 München
Fax: +49 89 233-44488
Adresse
Implerstraße 13
81371 München
Öffnungszeiten
- Mo. 07:30 - 12:00
-
Di.
08:00 - 12:00
14:00 - 18:00 - Mi. 07:30 - 12:00
- Do. 08:00 - 15:00
- Fr. 07:30 - 12:00
- Sa. geschlossen
- So. geschlossen