Aufenthaltserlaubnis – Humanitärer Aufenthalt ohne Schutzstatus

Aufenthaltserlaubnis für abgelehnte Asylbewerber*innen, auf Anordnung der obersten Landesbehörde oder wenn die Ausreise unmöglich ist.

Beschreibung

In Deutschland geduldeten Personen kann aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis nach Bleiberechts- und Altfallregelungen erteilt werden.
Darüber hinaus kann die Bayerische Staatskanzlei aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländer*innen aus bestimmten Staaten oder bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

In Bayern gibt es seit 2006 eine Härtefallkommission. Die Härtefallkommission ermöglicht es, ausnahmsweise eine Aufenthaltserlaubnis an Ausländer*innen zu erteilen, die eigentlich zur Ausreise verpflichtet sind. Dazu müssen dringende persönliche oder humanitäre Gründe vorliegen, die den weiteren Aufenthalt in Deutschland rechtfertigen. So kann bei besonderen Einzelschicksalen und in humanitären Ausnahmefällen geholfen werden, für die das Aufenthaltsgesetz sonst keine angemessene Lösung bereithält. Die Voraussetzungen sind in der Regel ein langjähriger Aufenthalt, gute Integration und die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts.
Hat die Härtefallkommission ein Härtefallersuchen gestellt, liegt die Entscheidung, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann, beim Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.

Bei Vorliegen sonstiger Ausreisehindernisse kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Voraussetzung ist, dass die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses darf in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sein. Die Aufenthaltserlaubnis darf grundsätzlich nicht erteilt werden, wenn der/ die Ausländer*in das Ausreisehindernis selbst herbeigeführt hat und es beseitigen könnte. Die Aufenthaltserlaubnis wird in den ersten 18 Monaten für jeweils längstens sechs Monate erteilt. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von bis zu drei Jahren erteilt werden.

Eine Aufenthaltserlaubnis aus einem anderen humanitären Grund darf nur erteilt werden, wenn die Person unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ist eine Aufenthaltsbeendigung durch die Ausländerbehörde möglich, kann in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

Voraussetzungen

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat sowie die Bundesländer haben sich auf Bleiberechts- und Altfallregelungen geeinigt oder die Bayerische Staatskanzlei hat eine entsprechende Anordnung getroffen.

oder

Das Bayer. Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat das Vorliegen eines Härtefalls bejaht, wird die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis angeordnet. Das Bayer. Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration legt hierbei die Voraussetzungen fest.

oder

Sie sind verpflichtet Deutschland zu verlassen und können nachweisen, dass Sie unverschuldet aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage sind Deutschland zu verlassen.

Benötigte Unterlagen

Für Aufenthaltserlaubnis nach Bleiberechts- und Altfallregelungen:

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Gültiger Reisepass, Passersatz oder ein anderes identitätsklärendes Dokument
  • Gegebenenfalls Nachweise über die unternommenen Anstrengungen zur Klärung Ihrer Identität und Beschaffung eines gültigen Ausweis-und Reisedokuments
  • Aktuelle Bestätigung über das Arbeitsverhältnis sowie die letzten drei Gehaltsnachweise
  • Bestätigung vom Jobcenter, dass keine Sozialleistungen inklusive Wohngeld bezogen werden oder bei Leistungsbezug Nachweis über
  • Sozialleistungen (Leistungsbescheid)
  • aktuelle Schulbescheinigung bei schulpflichtigen Kindern
  • Mietvertrag mit Angabe der Wohnungsgröße in Quadratmetern und Kontoauszüge über die Miethöhe oder eine Wohnraumbescheinigung

Für Aufenthaltserlaubnis nach Verfahren bei der Härtefallkommission oder nach Anordnung der Bayerischen Staatskanzlei.

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Anordnung des Bayer. Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration 
  • Alle Unterlagen, die das Bayer. Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration fordert

Für Aufenthaltserlaubnis wegen eines Ausreisehindernisses

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Unterlagen zum Nachweis, dass Ihre Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist 
  • Gültiger Reisepass, Passersatz oder ein anderes identitätsklärendes Dokument
  • Gegebenenfalls Nachweise über die unternommenen Anstrengungen zur Klärung Ihrer Identität und Beschaffung eines gültigen Ausweis- und Reisedokuments
  • Aktuelle Bestätigung über das Arbeitsverhältnis sowie die letzten drei Gehaltsnachweise
  • Bestätigung vom Jobcenter, dass keine Sozialleistungen inklusive Wohngeld bezogen werden oder bei Leistungsbezug Nachweis über Sozialleistungen (Leistungsbescheid)

Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

10 – 12 Wochen

Gebührenrahmen

Ersterteilung: 100 Euro
Verlängerung: 93 Euro
Ersterteilung Kind: 50 Euro
Verlängerung Kind: 46,50 Euro
Abhängig von der angeordneten Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis.
Für Personen, die für ihren Lebensunterhalt auf Sozialleistungen angewiesen sind, ist die Beantragung kostenfrei.
10 – 12 Wochen

Zahlungsarten

Fragen & Antworten

Für Personen, die für ihren Lebensunterhalt auf Sozialleistungen angewiesen sind, ist die Beantragung kostenfrei.

Mit der Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ist jede unselbständige und selbständige Erwerbstätigkeit erlaubt. Diese Information ist auf dem elektronischen Aufenthaltstitel oder dem Zusatzblatt angegeben.

Das Härtefallverfahren ist kein Antragsverfahren. Ausreisepflichtige Ausländer*innen oder deren Vertreter*innen können nicht verlangen, dass sich die bayerische Härtefallkommission mit ihrem Fall befasst oder eine bestimmte Entscheidung trifft.

Die Härtefallkommission befasst sich nur auf Vorschlag eines stimmberechtigten Mitglieds. Die Mitglieder der Härtefallkommission sind in § 2 Härtefallkommissionsverordnung festgelegt

Eine Erkrankung an sich ist kein Grund für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Es kommt darauf an, ob die Erkrankung ein Ausreisehindernis darstellt und ob dieses Ausreishindernis in absehbarer Zeit wegfällt.

In der Regel können Sie deswegen keine Aufenthaltserlaubnis bekommen. Für die Rückkehr in das Herkunftsland stellen die Auslandsvertretungen neben Reisepässen auch Dokumente aus, die zur einmaligen Einreise in das Herkunftsland berechtigen. Bitte erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung nach den Ausstellungsvoraussetzungen.

Eine Erkrankung an sich ist kein Grund für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Es kommt darauf an, ob die Erkrankung der/des Familienangehörigen ein Ausreisehindernis darstellt und ob Ihre Anwesenheit in Deutschland deswegen notwendig ist.

Sie können sich bei der Integrationsberatung IBZ Sprache und Beruf  und im Sozialreferat beraten lassen.

Für Auslandsreisen benötigen Sie einen gültigen Nationalpass.

Rechtliche Grundlagen

§ 23 Abs. 1 AufenthG, §§ 104a, 104b AufenthG, § 23a AufenthG, § 25 Abs. 5 AufenthG

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten, Asylangelegenheiten

Telefon

Sprechzeiten

  • Mo. 07:30 - 15:30
  • Di. 07:30 - 15:30
  • Mi. 07:30 - 15:30
  • Do. 07:30 - 15:30
  • Fr. 07:30 - 13:00
  • Sa. geschlossen
  • So. geschlossen

Post

Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten, Asylangelegenheiten

Ruppertstraße 19
80466 München

Fax: +49 89 233-45595

Adresse

Ruppertstraße 19
80337 München

Lagehinweis: Eingang A

Ähnliche Leistungen

Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)

Wenn Sie zur Ausreise aus Deutschland verpflichtet sind, aber nicht abgeschoben werden können, erhalten Sie eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung.

Gesundheitsberatung für Flüchtlinge

In Unterkünften bieten wir Gesundheitsberatungen durch besonders geschultes Personal an. Unsere Mitarbeiter*innen kommen dazu in die Unterkünfte.

Aufenthaltserlaubnis – subsidiär Schutzberechtigte

Wenn Sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt wurden, erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis.

Bezahlkarte für Asylbewerber*innen

Wenn Sie als Asylbewerber*in eine Bezahlkarte erhalten haben, müssen Sie uns über Zahlungen an Dritte informieren.

Reiseausweis für Staatenlose

Wenn Sie staatenlos sind, kann Ihnen die Ausländerbehörde in Einzelfällen einen Reiseausweis für Staatenlose ausstellen.

Aufenthaltserlaubnis – Humanitäre Gründe mit Abschiebungsschutz

Wenn Ihnen Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Aufenthaltsgesetz vorliegt, erteilt Ihnen die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis.

Reiseausweis für Ausländer

Wenn Sie keinen Pass oder Passersatz besitzen, kann Ihnen die Ausländerbehörde in Einzelfällen einen Reiseausweis für Ausländer ausstellen.

Aufenthaltserlaubnis – Jugendliche und junge Volljährige

Geduldete oder Inhaber*innen des Chancen-Aufenthaltsrechts zwischen 14 und 26 Jahren können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie sich gut integriert haben.

Reiseausweis für Flüchtlinge

Wenn Sie geflüchtet sind und einen Aufenthaltstitel besitzen, kann Ihnen die Ausländerbehörde in Einzelfällen einen Reiseausweis ausstellen.

Aufenthaltserlaubnis – Chancen-Aufenthaltsrecht

Geduldete können mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht, eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, um später die Voraussetzungen für ein langfristiges Bleiberecht zu erfüllen.