Kurzzeitkennzeichen mit ausländischen Fahrzeugdokumenten
Kurzzeitkennzeichen sind nationale Kennzeichen, die nur für Probe- und Überführungsfahrten innerhalb Deutschlands zulässig sind. Sie gelten maximal 6 Tage.
Beschreibung
In München erhalten Sie ein Kurzzeitkennzeichen ausschließlich in der Zulassungsbehörde in der Eichstätter Straße.
Fahrzeuge ohne gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung dürfen nur zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde gefahren werden, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist oder in einem angrenzenden Bezirk.
Voraussetzungen
Das Kurzzeitkennzeichen können Sie wahlweise bei der Zulassungsbehörde des Ortes beantragen, an dem
- Sie mit Hauptwohnsitz wohnen oder
- sich das Fahrzeug aktuell befindet. Als Nachweis benötigen Sie entweder eine Bestätigung des Fahrzeughändlers oder einen Kaufvertrag.
Der Prüfbericht über die letzte gültige Hauptuntersuchung ist – soweit vorhanden – im Original vorzulegen. Das Fahrzeug muss abgemeldet (außer Betrieb gesetzt) sein.
Benötigte Unterlagen
Alle Dokumente sind im Original vorzulegen.
- Personalausweis
- Vollmacht des Antragstellenden, bei Nicht-EU-Angehörigen muss zusätzlich eine empfangsberechtigte Person genannt werden. Wenn eine solche Vollmacht vorgelegt wird, reicht für in München gemeldete Personen eine Kopie des Ausweises des*der Antragsteller*in aus.
- Bei juristischen Personen, Firmen und Vereinigungen: Handels- oder Vereinsregisterauszug (nicht älter als 3 Jahre ab Ausstellung) und Gewerbeanmeldung
- Bei Neufahrzeugen: Certificate of Conformity (COC)
- Ausländische Fahrzeugdokumente, Herstellerbescheinigungen und Gutachten
- Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung (sofern vorhanden)
- eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung)
Fragen & Antworten
Ist das Kurzzeitkennzeichen noch gültig und Sie möchten Ihr Fahrzeug auf normale Kennzeichen zulassen, so müssen Sie die Kurzzeitkennzeichen zur Zulassung mitbringen.
Grundsätzlich dürfen Sie nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit den Kurzzeitkennzeichen fahren.
Dabei müssen Sie folgendes beachten:
- Sie haben eine gültige Hauptuntersuchung für Ihr Fahrzeug, dann dürfen Sie bis zum Ablauf der Kurzzeitkennzeichen in der ganzen Bundesrepublik Deutschland fahren.
- Haben Sie keine gültige Hauptuntersuchung, dürfen Sie nur zur Erlangung der Hauptuntersuchung zu der Prüforganisation fahren, die in dem Zulassungsbezirk oder angrenzenden Zulassungsbezirk liegt, in dem Ihr Fahrzeug steht. Nur bei bestandener Hauptuntersuchung ist eine Weiterfahrt im gesamten Bundesgebiet Deutschlands möglich.
Fahrzeuge ohne EG-Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis dürfen mit Kurzzeitkennzeichen nur Fahrten durchführen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Diese Fahrten dürfen nur in dem Zulassungsbezirk oder angrenzenden Zulassungsbezirk vorgenommen werden, der für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist.
Mit dem Kurzzeitkennzeichen können Sie ab Tag der Zulassung maximal sechs Tage fahren. Danach verliert es automatisch seine Gültigkeit.
Das Gültigkeitsdatum ist auf jedem Kurzzeitkennzeichen rechts mit schwarzen Zahlen auf gelbem Untergrund geprägt.
Das Kennzeichen gehört dem Eigentümer, er kann es entsorgen oder behalten.
Kreisverwaltungsreferat
Team 5 (KVR-II/4215)
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