Aufenthaltserlaubnis – Humanitäre Gründe mit Abschiebungsschutz
Wenn Ihnen Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Aufenthaltsgesetz vorliegt, erteilt Ihnen die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis.
Beschreibung
Personen, denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Asylverfahren Abschiebungsverbote zuerkannt hat, können eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Der Zuerkennungsbescheid des BAMF enthält dann die Formulierung „Das Abschiebungsverbot des § 60 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetz liegt vor“ oder „Das Abschiebungsverbot des § 60 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetz liegt vor“. Ein Teilabschluss des Asylverfahrens allein reicht nicht aus, um ein Abschiebungsverbot zu erhalten. Sie müssen das gesamte Asylverfahren abgeschlossen haben und die Abschlussmitteilung des BAMF vorlegen.
Der Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Abschiebungsverbotes hat keine Fiktionswirkung. Bis zur Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis wird eine Duldung ausgestellt.
Wenn Sie Sozialleistungen beziehen, müssen Sie für drei Jahre in dem Bundesland wohnen, dem Sie für das Asylverfahren zugewiesen wurden. Wenn Sie keinen gültigen Nationalpass besitzen, wird die Aufenthaltserlaubnis als Ausweisersatz ausgestellt.
Nach der Einreise
Sie müssen zuerst Ihren Wohnsitz im Bürgerbüro anmelden.
Antrag auf Aufenthaltstitel
Bitte reichen Sie das Antragsformular sowie die erforderlichen Unterlagen online oder per Post ein. Nach Absenden Ihres Online-Antrags können Sie ein ausgefülltes Dokument als PDF für Ihre Unterlagen herunterladen. In dem Dokumentwird Ihnen die Antragstellung und dieErlaubnis / FortgeltungIhres bisherigen Aufenthalts bestätigt. Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie von uns einen Termin zur persönlichen Vorsprache.
Gültigkeitsdauer
Die Aufenthaltserlaubnis wird für höchstens drei Jahre erteilt und kann um weitere drei Jahre verlängert werden. Wenn der Abschiebungsschutz entfällt, ist eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht möglich.
Beschäftigungsmöglichkeit
Mit der Aufenthaltserlaubnis können Sie uneingeschränkt in Deutschland arbeiten. Diese Information ist auf dem elektronischen Aufenthaltstitel oder dem Zusatzblatt angegeben.
Integration
Personen, bei denen Abschiebungsverbote festgestellt wurden, haben keinen Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs. Das BAMF kann sie jedoch zur Teilnahme zulassen, sofern Kursplätze verfügbar sind.
Voraussetzungen
- Sie sind in München gemeldet.
- Ihnen wurde durch das BAMF Abschiebungsschutz zuerkannt und das Asylverfahren ist vollständig abgeschlossen.
Benötigte Unterlagen
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Gültiger Reisepass, Passersatz oder ein anderes identitätsklärendes Dokument
- Nachweise über die unternommenen Anstrengungen zur Klärung Ihrer Identität und Beschaffung eines gültigen Ausweis- und Reisedokuments (soweit vorhanden)
- Nachweis über den Bezug von öffentlichen Leistungen (Bescheid über den Leistungsbezug nach dem SGB II oder dem AsylbLG)
- Bei Ersterteilung: Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie Abschlussmitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
- Ein aktuelles biometrisches Passfoto
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.
Fragen & Antworten
Die Wohnsitzbeschränkung kann auf Antrag aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Der Antrag muss bei der Ausländerbehörde gestellt werden, die für den aktuellen Wohnort zuständig ist. Der Zuzug ist erst möglich, wenn die Wohnsitzauflage aufgehoben worden ist.
Für Auslandsreisen benötigen Sie einen gültigen Nationalpass.
Ein Familiennachzug ist nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland möglich.
Nein, auch die Ausländerbehörde kann Abschiebungsschutz zuerkennen. Die Ausländerbehörde beteiligt dann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Wenn Sie bereits ein Asylverfahren durchlaufen haben, müssen Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylfolgeantrag oder einen Wiederaufgreifensantrag stellen.
Rechtliche Grundlagen
§ 25 Abs. 3 AufenthG, § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, § 72 Abs. 2 AufenthG, § 79 Abs. 1 AufenthG, § 12a AufenthG, § 29 Abs. 3 AufenthG
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten, Asylangelegenheiten
Telefon
Post
Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten, Asylangelegenheiten
Ruppertstraße 19
80466 München
Fax: +49 89 233-45595
Adresse
Ruppertstraße 19
80337 München
Lagehinweis: Eingang A