Aufenthaltserlaubnis – Chancen-Aufenthaltsrecht
Geduldete können mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht, eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, um später die Voraussetzungen für ein langfristiges Bleiberecht zu erfüllen.
Beschreibung
Am 31. Dezember 2022 ist das sogenannte Chancen-Aufenthaltsrecht in Kraft getreten. Mit diesem können Personen mit einer Duldung, die seit 31. Oktober 2022 mindestens fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland leben, für 18 Monate eine Aufenthaltserlaubnis bekommen.
- Ehegatt*innen, Lebenspartner*innen und den minderjährigen ledigen Kindern soll eine Aufenthaltserlaubnis auch bei kürzerer Aufenthaltsdauer erteilt werden, soweit eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht und die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden.
- Personen, die wegen vorsätzlicher Straftaten zu insgesamt über 50 Tagessätzen bzw. 90 Tagessätzen bei ausländerrechtlichen Straftaten verurteilt wurden, können keine Aufenthaltserlaubnis bekommen.
- Die Aufenthaltserlaubnis wird für maximal 18 Monate erteilt und kann nur als Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG verlängert werden. Werden die Voraussetzungen nach 18 Monaten nicht erfüllt, erhalten Sie keine weitere Aufenthaltserlaubnis und sind grundsätzlich vollziehbar ausreisepflichtig. Sie erhalten jedoch wieder eine Duldung, wenn die Gründe vorliegen.
Für die Beantragung senden Sie uns bitte Ihr Antragsformular online oder per Post zu. Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie von uns einen Termin.
Voraussetzungen
- Im Besitz einer Duldung 
- Am 31. Oktober 2022 seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet 
- Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
- Weitgehende Straffreiheit
Benötigte Unterlagen
- Vollständig ausgefüllter Antrag und Angabe Ihrer ID
Hinweis
- Die eingereichten Unterlagen (wie Identitätsnachweise und Sprachzertifikate) werden auf Echtheit überprüft. Fälschungen zeigen wir konsequent bei der Polizei an.
- Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.
Rechtliche Grundlagen
§ 104c AufenthG, § 25a AufenthG, § 25b AufenthG, §§ 60a, 60b, 60c, 60d AufenthG, § 10 AufenthG
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