Gewerbe-Anmeldung
Wenn Sie gewerbliche Tätigkeiten in München ausüben, melden Sie Ihr Gewerbe hier an.
Beschreibung
Sie haben eine gewerbliche Niederlassung als Haupt- oder Filialbetrieb in München. Ihre Tätigkeit kann entweder im Haupt- oder Nebenberuf ausgeübt werden. Maßgeblich ist lediglich die Absicht, Gewinn zu erzielen und nicht die tatsächliche Erwirtschaftung eines Gewinns.
Reichen Sie Ihre Gewerbeanmeldung rechtzeitig vor oder spätestens mit Aufnahme der Tätigkeit ein.
So funktioniert die Online-Anmeldung:
- Anmeldung starten
- Mit Bayern ID anmelden (eID nicht erforderlich!)
- Unterlagen hochladen
- Online zahlen
- Gewerbeschein per Post erhalten
Die finale Bestätigung (Gewerbeschein) erhalten Sie per Post.
Falls Sie noch weitere Informationen zu allen Themen rund um die Existenzgründung benötigen, bietet Ihnen das Münchner Gründungsbüro ein breites Beratungs- und Informationsangebot.
Voraussetzungen
- Gewerbe
Nur gewerbliche Tätigkeiten müssen beim Gewerbeamt angemeldet werden. Sie können beim Institut für Freie Berufe überprüfen lassen, ob Sie unter die freien Berufe fallen und somit keine Gewerbeanmeldung benötigen. - Zusätzliche Voraussetzungen beim Handwerk
Meisterpflichtige Tätigkeiten können hier nur angemeldet werden, wenn diese zuvor für Ihren neuen Betrieb in die Handwerksrolle eintragen wurden. Eine Beratung zum Handwerk erhalten Sie direkt bei der Handwerkskammer für München und Oberbayern. - Zusätzliche Voraussetzungen bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten
Bitte beachten Sie: Bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ist die entsprechende Erlaubnis bereits bei der Anmeldung des Gewerbes vorzulegen.- Erlaubnisse, die vom Gewerbeamt ausgestellt werden
- Reisegewerbe(Ausstellung einer Reisegewerbekarte)
- Bewacher(§ 34a GewO)
- Pfandleiher(§ 34 GewO)
- Versteigerer(§ 34b GewO)
- Häufige Erlaubnisse von anderen Behörden
- bei der IHK zu beantragen: Beispielsweise für Immobilienvermittlung, Bauträger, Baubetreuer, Versicherungsvermittlung und Finanzanlagevermittlung.
- Arbeitsagentur in Nürnberg: Zuständig für gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit)
- Erlaubnisse der BaFin: Zum Beispiel für Bankgeschäfte und Kreditdienstleistungen.
- Erlaubnisse, die vom Gewerbeamt ausgestellt werden
Fragen & Antworten
Ein Gewerbe ist jede selbstständige, auf Dauer angelegte und erlaubte Tätigkeit, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist.
Nicht als Gewerbe gelten die Land- und Forstwirtschaft (Urproduktion), die freien Berufe (zum Beispiel Ärzt*innen, Heilpraktiker*innen, Rechtsanwält*innen, Steuerberater*innen, Journalist*innen) sowie die Verwaltung eigenen Vermögens.
Gewerberechtlich sind freie Berufe „freie, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten oder Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern“. Eine höhere Bildung setzt einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss voraus.
Die gewerberechtliche Definition der freien Berufe deckt sich nicht mit der steuerrechtlichen Definition.
Bei Personengesellschaften (beispielsweise BGB-Gesellschaften, OHG, KG) müssen die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter*innen als Gewerbetreibende melden.
Bei juristischen Personen (beispielsweise GmbH, AG) obliegt die Meldepflicht den gesetzlichen Vertreter*innen (beispielsweise Geschäftsführer*in einer GmbH).
Ja, bei einer nebenberuflichen Tätigkeit genügt die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten. Bei hauptberuflicher Tätigkeit ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.
Nein, eine Anmeldung ist auch durch einen Bevollmächtigten möglich. Dafür ist eine formlose Vollmacht mit Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten ausreichend. Bei der Online-Anmeldung wird die Vollmacht im Meldevorgang hochgeladen.
Sie benötigen eine in Deutschland ausgestellte, gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Der Aufenthaltstitel wird bei der Online-Anmeldung im Meldevorgang hochgeladen.
Grundsätzlich ist eine persönliche Vorsprache nach einer Terminvereinbarung möglich.
Wir empfehlen Ihnen die Nutzung der Online-Anmeldung.
- Registerauszug
- vorliegende Erlaubnisse
- vorliegende Handwerkskarten
- vorliegende Aufenthaltstitel
- vorliegende Vertretungsvollmacht
Bitte denken Sie daran, dass Sie bei einer persönlichen Vorsprache zusätzlich Ihren Ausweis oder Reisepass vorzeigen müssen.
Wenn Sie ein überwachungsbedürftiges Gewerbe nach § 38 GewO ausüben (zum Beispiel Kfz-Handel, Gebrauchtwarenhandel, Reisebüros oder Schlüsseldienste), fordern wir gerne das erforderliche Führungszeugnis und den Gewerbezentralregisterauszug für Sie an.
Rechtliche Grundlagen
Gewerbeamt
Bei noch offenen Fragen kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail. In Ausnahmefällen können Sie hier online einen Termin vereinbaren.
Termin
Internet
Telefon
Sprechzeiten
- Mo. 07:30 - 15:30
- Di. 07:30 - 15:30
- Mi. 07:30 - 15:30
- Do. 07:30 - 15:30
- Fr. 07:30 - 13:00
- Sa. geschlossen
- So. geschlossen
Post
Gewerbeamt
Ruppertstraße 19
80466 München
Adresse
Implerstraße 11
81371 München
Nur nach Terminvereinbarung