Vergleichspreise für Gutachter

Vergleichspreise stellen tatsächliche Verkaufswerte dar und werden in der Regel von Gutachtern zur Erstellung eines Immobiliengutachtens verwendet.

Auszüge aus der Kaufpreissammlung

Der Gutachterausschuss führt gemäß § 193 Abs. 1 BauGB eine Kaufpreissammlung und kann, in sehr engen Grenzen, Auskünfte hierüber erteilen. Um Auszüge aus der Kaufpreissammlung erhalten zu können, muss ein "berechtigtes Interesse" (§ 193 Abs. 3 BauGB) bestehen.
Dieses berechtigte Interesse besteht regelmäßig bei öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen und zertifizierten Sachverständigen nach Din EN ISO/IEC 17024 für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken.

Vergleichspreise für steuerliche Zwecke

Bei der Ermittlung der Erbschafts- und Schenkungssteuer fordert das Finanzamt München in der Regel keine Auszüge aus der Kaufpreissammlung an. Üblicherweise werden hierfür die durchschnittlichen Verkaufspreise aus dem Immobilienmarktbericht, bei Wohnungs- und Teileigentum und bebauten Grundstücken, verwendet. Bei der Bewertung von Grundstücken kann der Bodenrichtwert in Ansatz gebracht werden.
Sowohl den Immobilienmarktbericht als auch die Bodenrichtwerte erhalten Sie über die Onlineauskunft unseres Bodenrichtwertportals.

Ähnliche Artikel

  • Über die Forstverwaltung München

    Wir setzen uns ein zur Bewahrung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes und für eine Waldproduktion, die dem Schutz der Natur dient.