Tierkörperbeseitigung und tierische Nebenprodukte

Hier finden Sie alle Informationen zum Thema Tierkörperbeseitigung und tierische Nebenprodukte.

Rechtliche Grundlagen

Die Tierkörperbeseitigung fällt unter die Regelung für tierische Nebenprodukte. Auf EU-Ebene ist das in der VO (EG) Nr. 1069/2009 geregelt. Weitere Bestimmungen finden sich in der VO (EU) Nr. 142/2011.

Daneben bestehen auch nationale Regelungen (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz, Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung).

Ziel dieser Regelungen ist es, durch eine fachlich korrekte Entsorgung von tierischen Nebenprodukten eine mögliche Ausbreitung von Krankheitserregern oder sogar übertragbaren Tierkrankheiten zu verhindern.

Tierische Nebenprodukte

Tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, werden gemäß der VO (EG) Nr. 1069/2009 in drei Kategorien eingeteilt (je nach Risiko, welches von dem jeweiligen Material ausgeht). Während Material der Kategorie 1 und 2 grundsätzlich zur Entsorgung bestimmt ist, ist Material der Kategorie 3 grundsätzlich frei handelbar. Zum Material der Kategorie 3 gehören zum Beispiel auch ehemalige Lebensmittel. Um Verwechslungen mit Lebensmitteln zu vermeiden und Warenflüsse in Betrieben transparent zu gestalten, ist es vorgeschrieben, dass tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, unverzüglich nach den Vorgaben der VO (EU) Nr. 142/2011 in korrekt gekennzeichneten Behältern gelagert werden.

Tierkörperbeseitigung

Grundsätzlich müssen alle toten Tierkörper einer Tierkörperbeseitigungsanlage zugeführt werden. Die oben genannten Regelungen erlauben verschiedene Ausnahmen. So besteht unter anderem in München die Möglichkeit, Heimtiere auf einem Tierfriedhof bestatten zu lassen.

Auswahl Tierkrematorien/-friedhöfe

Tiertrauer München GmbH

Riemer Str. 268
81829 München


 

Cremare Tierkrematorien GmbH

Bruckmannring 36
85764 Oberschleißheim

ROSENGARTEN-Tierbestattung - München

Gewerbestr. 16
85241 Hebertshausen

Tierfriedhof München

Am Tierfriedhof 1
85399 Hallbergmoos

ATTiS - Tierruhestätte

Südtiroler Str. 17
86165 Augsburg

Pegasus Tierbestattungen GmbH

Jettenbacher Str. 14a
84478 Waldkraiburg

Beseitigen toter Heimtiere durch Vergraben

Für das Gebiet der Landeshauptstadt München wird das Beseitigen toter Heimtiere durch Vergraben genehmigt (Amtsblatt der Landeshauptstadt München – Nr. 11/2008 S. 408).

Diese Genehmigung gilt nur unter folgenden Bedingungen:

  • Das betroffene Heimtier darf nicht an einer übertragbaren Tierseuche erkrankt sein.
  • Das Vergraben hat unmittelbar nach dem Tod des Heimtieres zu erfolgen, eine Lagerung ist nicht zulässig.
  • Tierbesitzer*innen dürfen das Heimtier nur auf eigenem Grund vergraben (oder auf einem Tierfriedhof.) Ein Vergraben in Wasserschutzgebieten oder in unmittelbarer Nähe von öffentlichen Plätzen oder Wegen ist nicht zulässig.
  • Das Heimtier muss mindestens mit einer Erdschicht von 50 cm bedeckt sein.
  • Das Heimtier darf nur in einer Umhüllung begraben werden, die den Verwesungsprozess nicht beeinträchtigt.

Tote Fundtiere auf öffentlichem Grund

Beim Abfallwirtschaftsbetrieb München (AWM) gibt es einen Einsammeldienst für tote Fundtiere auf öffentlichem Grund (bis zur Größe eines Schäferhundes). Sollten Sie ein totes Tier auf öffentlichem Grund im Stadtgebiet München sehen, informieren Sie bitte den AWM.

Notfälle

In den Nachtstunden sowie an Wochenenden und Feiertagen können Sie in Notfällen und bei seuchenverdächtigen Funden von Wasservögeln die Polizei oder Feuerwehr kontaktieren.

Verwendung tierischer Nebenprodukte

Tierische Nebenprodukte dürfen – sofern sie nicht entsorgt werden – nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der VO (EG) Nr. 1069/2009 verwendet werden. Für Forschungszwecke und andere spezifische Zwecke können Ausnahmen erlaubt werden.

Benötigen Betriebe, Einrichtungen oder Personen tierische Nebenprodukte, können für das Stadtgebiet München beim Städtischen Veterinäramt (KVR-III/41) folgende Anträge gestellt werden:

  • Registrierung gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (zum Beispiel: Verfütterung an bestimmte Tierarten, Transport, Verwendung, Handhabung, (virtueller) Handel von tierischen Nebenprodukten oder Ähnliches)
  • Zulassung gemäß Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (zum Beispiel: Heimtierfutterbetriebe, Biogasanlagen, Lagerbetriebe für tierische Nebenprodukte, Zwischenbehandlungsbetriebe oder Ähnliches)
  • Ausnahmegenehmigung nach den Artikel 16 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (zum Beispiel zu Forschungszwecken, besonderen Fütterungszwecken, Kremierung Equiden oder Ähnliches)

Auf Anfrage erhalten Sie beim Städtischen Veterinäramt weitere Informationen zum jeweiligen Antragsverfahren und den benötigten Unterlagen. Die Erstellung des Bescheids erfolgt dann durch den Abfallwirtschaftsbetrieb München (AWM).

Zusätzlich bedarf ein Futtermittelbetrieb gegebenenfalls einer Registrierung beziehungsweise Zulassung gemäß der VO (EG) Nr. 183/2005. Weitere Informationen dazu sind bei der Regierung von Oberbayern (Sachgebiet 56 – Futtermittel) erhältlich.

Die Landeshauptstadt München (Abfallwirtschaftsbetrieb München) hat eine Allgemeinverfügung für die Nutzung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 für Schulen im Stadtgebiet unter bestimmten Auflagen erlassen. In diesen Fällen ist keine Ausnahmegenehmigung für den Einzelfall erforderlich.

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