Statistische Daten zum Thema Arbeitsmarkt in München

Beschäftigung, Pendlerströme und Arbeitslosigkeit

Basiszahlen

Rotes A Logo der Bundesagentur für Arbeit
Landeshauptstadt München, Statistisches Amt
© Statistisches Amt München

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (Arbeitsort München) am 31.03.2024:
966 262
Einpendelnde am 30.06.2023: 457 594
Auspendelnde am 30.06.2023: 203 136
Arbeitslosenquote (aller zivilen Erwerbspersonen)
im November 2024: 4,8 %

Aktuelle Jahreszahlen zum downloaden

Agenturbezirk

Die Bezeichnung Agenturbezirk wurde anstelle der älteren Bezeichnung Arbeitsamtsbezirk im Rahmen der Reform des Arbeitsmarktes (Stichwort Hartz IV) im Jahr 2005 eingeführt. Der Agenturbezirk München setzte sich bis zum 30.09.2012 aus der Landeshauptstadt München und den Landkreisen Dachau, Ebersberg, Fürstenfeldbruck, München und Starnberg zusammen. Seit dem 01.10.2012 besteht dieser im Grunde nur noch aus der Landeshauptstadt München und dem Landkreis München.

Die Landkreise Dachau und Ebersberg gehören nun zum Agenturbezirk Freising und die Landkreise Fürstenfeldbruck und Starnberg zum Agenturbezirk Weilheim.

 

Arbeitslose

Arbeitslose sind Personen, die

  • vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben (Beschäftigungslosigkeit),
  • eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen (Eigenbemühungen),
  • den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zur Verfügung stehen,
  • also arbeiten dürfen, arbeitsfähig und -bereit sind (Verfügbarkeit),
  • in der Bundesrepublik Deutschland wohnen,
  • nicht jünger als 15 Jahre sind und die Altersgrenze für den Renteneintritt noch nicht erreicht haben,
  • sich persönlich bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet haben.

Arbeitslose nach SGB III: alle Personen, die nach dem 3. Buch des Sozialgesetzbuches ihre Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten. Diese Leistungen sind je nach Dauer der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zeitlich begrenzt. Zu prüfen ist anschließend, ob Entgeltersatzleistungen nach dem SGB II entsprechend den jeweiligen Vermögensverhältnissen gezahlt werden können.

Arbeitslose nach SGB II: alle Personen, die nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuches ihre Leistungen erhalten.
 

Arbeitslosenquote

Die Arbeitslosenquote ist der Anteil der bei der Arbeitsagentur registrierten arbeitslosen Personen an den Erwerbspersonen (EP = Erwerbstätige + Arbeitslose).

Es werden zwei Arbeitslosenquoten unterschieden:

Arbeitslose bezogen auf alle zivilen Erwerbspersonen:
Alle zivilen Erwerbspersonen sind die Summe aus allen zivilen Erwerbstätigen, das sind sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (einschließlich Auszubildende), Beamt*innen (ohne Soldat*innen), geringfügig Beschäftigte, Personen in Arbeitsgelegenheiten und Grenzpendelnde sowie Selbstständige und mithelfende Familienangehörige, und den Arbeitslosen.

Arbeitslose bezogen auf die abhängigen zivilen Erwerbspersonen:
Die abhängigen zivilen Erwerbspersonen sind die Summe aus den abhängigen zivilen Erwerbstätigen, das sind sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (einschließlich Auszubildende), Beamt*innen (ohne Soldat*innen), geringfügig Beschäftigte, Personen in Arbeitsgelegenheiten und Grenzpendelnde, und den Arbeitslosen.

 

Bedarfsgemeinschaft

Eine Bedarfsgemeinschaft bezeichnet eine Konstellation von Personen, die im selben Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften. Von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wird erwartet, dass es sein Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfs aller Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einsetzt (Ausnahme: Kinder).
Es besteht eine sog. bedingte Einstandspflicht. Eine Bedarfsgemeinschaft (gem. §7 SGB II) hat mindestens eine leistungsberechtigte Person.

Des Weiteren zählen dazu:

  • die im Haushalt lebenden Eltern, der im Haushalt lebende Elternteil und/oder der*die im Haushalt lebende Partner*in dieses Elternteils der leistungsberechtigte Person, sofern die leistungsberechtigte Person das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • als Partner*in der leistungsberechtigte Person
  • der*die nicht dauernd getrennt lebende Ehepartner*in,
  • der*die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner*in,
  • eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
  • die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder des*der Leistungsberechtigten, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
     

Bedarfsgemeinschaften lassen sich differenzieren nach Regelleistungs-Bedarfsgemeinschaften und sonstigen Bedarfsgemeinschaften. Vom Begriff der Bedarfsgemeinschaft abzugrenzen sind Haushaltsgemeinschaften und Zweckgemeinschaften (wie z.B. Studenten-WGs).

Der Typ der Bedarfsgemeinschaft teilt die Bedarfsgemeinschaften anhand der Information, in welcher Beziehung die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zueinander stehen, in verschiedene Gruppen ein.
 

Es gibt fünf Typen von Bedarfsgemeinschaften:

  • Single-Bedarfsgemeinschaft,
  • Alleinerziehende-Bedarfsgemeinschaft,
  • Paar-Bedarfsgemeinschaft ohne Kind(er),
  • Paar -Bedarfsgemeinschaft mit Kind(ern) und
  • sonstige Bedarfsgemeinschaft.

Bei der Ermittlung des Typs der Bedarfsgemeinschaft werden alle Personen der Bedarfsgemeinschaft einbezogen. Neben der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft spielen dabei auch Merkmale wie das Alter und die Stellung der einzelnen Personen in der Bedarfsgemeinschaft (Hauptperson/Paar, minderjähriges (unverheiratetes) Kind, volljähriges (unverheiratetes) Kind unter 25 Jahren) eine Rolle. Bei den Alleinerziehenden- bzw. Paar-Bedarfsgemeinschaften mit Kind(ern) bezieht sich die Kind-Information jeweils auf minderjährige (unverheiratete) Kinder. Volljährige (unverheiratete) Kinder unter 25 Jahren bleiben bei der Ermittlung des Typs der Bedarfsgemeinschaft unberücksichtigt. So können in einer Paar- Bedarfsgemeinschaft ohne Kind(er) durchaus ein oder mehrere volljährige Kinder leben. Sofern Bedarfsgemeinschaften aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht genau einem Bedarfsgemeinschafts-Typ zugeordnet werden können, werden diese als „nicht zuordenbare Bedarfsgemeinschaft“ bezeichnet. Aufgrund fehlender Informationen zu den Personen der Bedarfsgemeinschaft (z.B. keine Angabe zum Alter) kann es sein, dass kein Bedarfsgemeinschafts-Typ ermittelt werden kann.
 

Beschäftigte am Arbeitsort

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die – unabhängig von ihrem Wohnort – in der Landeshauptstadt München ihren Arbeitsort haben.
 

Beschäftigte am Wohnort

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die – unabhängig von ihrem Arbeitsort – in der Landeshauptstadt München ihren Wohnort haben.
 

Erwerbsfähige (Regel-)Leistungsberechtigte

Als erwerbsfähige (Regel-)Leistungsberechtigte gelten gem. § 7 SGB II Personen, die

  • das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben,
  • erwerbsfähig sind,
  • hilfebedürftig sind und
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
     

Als erwerbsfähig gilt gem. § 8 SGB II, wer nicht durch Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Innerhalb der Grundsicherungsstatistik SGB II werden Personen nur dann als erwerbsfähige (Regel-)Leistungsberechtigte ausgewiesen, wenn sie Bürgergeld für erwerbsfähige (Regel-)Leistungsberechtige (vor 2023: Arbeitslosengeld II) beziehen.

Erwerbstätige

Alle Personen, die einer Erwerbstätigkeit oder auch mehreren Erwerbstätigkeiten nachgehen, unabhängig von der Dauer der tatsächlich geleisteten oder vertragsmäßig zu leistenden wöchentlichen Arbeitszeit.

Für die Zuordnung zu den Erwerbstätigen ist es unerheblich, ob aus dieser Tätigkeit der überwiegende Lebensunterhalt bestritten wird oder nicht.

Zu den Erwerbstätigen gehören auch Soldat*innen (einschließlich der Wehr- und Zivildienstleistenden). Nicht zu den Erwerbstätigen zählen Personen in ihrer Eigenschaft als Grundstücks-, Haus- und Wohnungseigentümer*innen oder als Eigentümer*innen von Wertpapieren und ähnlichen Vermögenswerten.

Im Fall mehrerer (gleichzeitiger) Tätigkeiten ist sowohl für die Zuordnung nach der Stellung im Beruf als auch für die Zuordnung auf Wirtschaftsbereiche die zeitlich überwiegende Tätigkeit zugrunde gelegt.
 

Gemeldete offene Stellen

Bei gemeldeten Arbeitsstellen handelt es sich um

  • sozialversicherungspflichtige oder
  • geringfügige (Mini-Jobs) oder
  • sonstige (z. B. Praktika- und Traineestellen)

Stellen mit einer vorgesehenen Beschäftigungsdauer von mehr als sieben Kalendertagen, die den Arbeitsagenturen und den gemeinsamen Einrichtungen zur Besetzung gemeldet wurden.
Die regionale Zuordnung der gemeldeten Arbeitsstellen erfolgt nach dem Arbeitsort.

 

Langzeitarbeitslose

Langzeitarbeitslose sind diejenigen Personen, die ein Jahr und länger arbeitslos sind (§ 18 Abs. 1 SGB III).

 

Leistungsberechtigte

Als Leistungsberechtigte werden Personen in Bedarfsgemeinschaften verstanden, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II haben. Leistungsberechtigte lassen sich unterscheiden nach Regelleistungsberechtigten und sonstigen Leistungsberechtigten.

 

Nicht erwerbsfähige (Regel-)Leistungsberechtigte

Personen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft, die noch nicht im erwerbsfähigen Alter sind (unter 15 Jahren) oder die aufgrund ihrer gesundheitlichen Leistungsfähigkeit bzw. evtl. rechtlicher Einschränkungen nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten, können Sozialgeld erhalten. Sie werden als nicht erwerbsfähige (Regel‑)Leistungsberechtigte bezeichnet.

Innerhalb der Grundsicherungsstatistik SGB II werden Personen nur dann als nicht erwerbsfähige (Regel‑)Leistungsberechtigte ausgewiesen, wenn sie Sozialgeld beziehen.
 

Nicht Leistungsberechtigte

Nicht Leistungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Dabei lassen sich vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen und Kinder ohne Leistungsanspruch voneinander unterscheiden.
 

Pendelnde

Pendelnde im Sinne der Beschäftigungsstatistik sind alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, deren Arbeitsort sich vom Wohnort unterscheidet. Ob und wie häufig gependelt wird, ist aus dem Blickwinkel der Beschäftigungsstatistik unerheblich.

Einpendelnde sind sozialversicherungspflichtig Beschäftigte mit dem Arbeitsort München und einem Wohnort (Hauptwohnsitz) außerhalb Münchens.

Auspendelnde sind sozialversicherungspflichtig Beschäftigte mit Wohnort (Hauptwohnsitz) München und einem Arbeitsort außerhalb Münchens.

 

Personen in Bedarfsgemeinschaften

Innerhalb der Grundsicherungsstatistik SGB II lassen sich die Personen in Bedarfsgemeinschaften wie folgt differenzieren:
Personen in Bedarfsgemeinschaften (PERS) sind Leistungsberechtigte (LB) und Nicht Leistungsberechtigte (NLB)

Unter Leistungsberechtigte fallen:

  • Regelleistungsberechtigte (RLB) und
  • Sonstige Leistungsberechtigte (SLB)

Davon fallen unter die Regelleistungsberechtigte (RLB) die

  • erwerbsfähige (Regel-) Leistungsberechtige (ELB)
  • nicht erwerbsfähige (Regel-) Leistungsberechtigte (NEF)

unter die Sonstige Leistungsberechtigte (SLB)

  • erwerbsfähige sonstige Leistungsberechtige (ESLB)
  • nicht erwerbsfähige sonstige Leistungs­berechtigte (NESLB)

Nicht Leistungsberechtigte (NLB) sind

  • vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen (AUS)
  • Kinder ohne Leistungsanspruch (KOL)

 

Regelleistungsberechtigte

Regelleistungsberechtigte sind Personen mit Anspruch auf Gesamtregelleistung also Bürgergeld nach dem SGB II (vor 2023: Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld). Dazu zählen Personen, die Anspruch auf folgende Leistungsarten haben:

  • Regelbedarf Sozialgeldfür erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte  (§§ 20, 23 SGB II)
  • Mehrbedarfe (§ 21 SGB II)
  • laufende und einmalige Leistungen für Unterkunft und Heizung einschließlich
  • Nachzahlung von Heiz- und Betriebskosten sowie Heizmittelbevorratung,
  • Wohnbeschaffungskosten, Mietschulden und Instandhaltungs- und Reparaturkosten
  • bei selbst bewohntem Wohneigentum (§ 22 SGB II)
  • befristeter Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 SGB II a.F., entfallen ab 1. Januar 2011)

 

Schwerbehinderte

Schwerbehinderte Menschen – im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX – sind Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50. Den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können.
 

Sonstige Leistungsberechtigte

Zu den sonstigen Leistungsberechtigten gehören alle Leistungsberechtigten, die keinen Anspruch auf Gesamtregelleistung (Bürgergeld, vor 2023: Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) haben, dafür jedoch ausschließlich eine der folgenden Leistungen erhalten:

  • abweichend zu erbringende Leistungen nach § 24 Abs. 3 SGB II, wie z.B. Erstausstattung der Wohnung
  • Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 SGB II
  • Leistungen für Auszubildende nach § 27 SGB II
  • Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II.
     

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte

Zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen insbesondere

  • Auszubildende,
  • Altersteilzeitbeschäftigte (siehe Altersteilzeit),
  • Praktikant*innen,
  • Werkstudent*innen,
  • Personen, die aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Ableistung von gesetzlichen Dienstpflichten (z. B. Wehrübung) einberufen werden,
  • behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen (seit der Revision im August 2014),
  • Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen (seit der Revision im August 2014) sowie
  • Personen, die ein freiwilliges soziales, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst ableisten (seit der Revision im August 2014).
     

Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gezählt werden im Rahmen der Beschäftigungsstatistik die geringfügig Beschäftigten, da für diese nur pauschale Sozialversicherungsabgaben zu leisten sind. Nicht einbezogen sind zudem Beamt*innen, Selbständige und mithelfende Familienangehörige, Berufs- und Zeitsoldat*innen, sowie Wehr- und Zivildienstleistende.

Die wirtschaftssystematische Zuordnung der Beschäftigten erfolgt nach dem wirtschaftlichen Schwerpunkt des Betriebes (örtliche Einheit), die regionale Zuordnung nach dem Arbeitsort (Sitz des Betriebs) oder Wohnort.

Ausgewiesen werden beschäftigte Personen (nicht Beschäftigungsfälle); Personen mit mehreren versicherungspflichtigen Tätigkeiten werden nur einmal erfasst. Bei der Darstellung von Ergebnissen nach Wirtschaftsabteilungen sind die Personen "ohne Angabe" dem Verarbeitenden Gewerbe zuzuschlagen.
Vollzeitbeschäftigt sind alle mit voller Wochenarbeitszeit und teilzeitbeschäftigt alle mit weniger als der vollen Wochenarbeitszeit Beschäftigten.

Aktuelle und historische Berichte

Alle Artikel sind nach dem Erscheinungsjahr und der Nummer des Heftes aufgelistet und werden als pdf-Download zur Verfügung gestellt.

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