Geförderter Wohnraum: Angaben zum Haushalt
Fragen und Antworten zum Haushalt beim Antrag auf eine geförderte Wohnung über SOWON.
1. Wie trage ich eine Schwangerschaft ein?
Alle Personen zwischen 14 und 50 Jahren, die als Geschlecht (1) nicht männlich angegeben haben, werden gefragt, ob eine Schwangerschaft (2) vorliegt. Ist eine Person schwanger, kann die Anzahl der erwarteten Kinder (3) eingetragen werden (z.B. „2“ bei Zwillingen).
Als Nachweis ist der Mutterpass oder die Bestätigung eines Arztes vorzulegen.
2. Welchen Familienstand und welches Datum muss ich angeben?
Bitte wählen Sie aus dem DropDown-Menü den zutreffenden Familienstand (1) aus.
Die Option 'getrennt lebend' steht nicht zur Auswahl, da dies rechtlich keinen Familienstand darstellt. Sofern Sie noch nicht geschieden sind bzw. die Lebenspartnerschaft noch nicht aufgehoben wurde, ist daher auch bei Trennung 'verheiratet' oder 'in eingetragener Lebenspartnerschaft' auszuwählen.
Wird als Familienstand (1) 'verheiratet' oder 'in eingetragener Lebenspartnerschaft' angegeben, wird abgefragt, seit wann der Familienstand besteht (2). Diese Information brauchen wir für die Berechnung Ihres Einkommens (Freibeträge).
Ist Ihnen das Datum der Eheschließung nicht bekannt, ist im Feld Familienstand seit (2) das Datum 01.01.1900 einzutragen.
3. Wann muss ich Angaben zum Aufenthaltstitel/Aufenthaltszweck machen?
Wird eine Staatsangehörigkeit (1) außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) angegeben, wird auf SOWON der Aufenthaltstitel/Aufenthaltszweck (2) abgefragt. Wir müssen prüfen, ob Sie zur Antragstellung berechtigt sind.
Wählen Sie hierfür Ihren Aufenthaltszweck aus dem Dropdown-Menü (2) aus. Ist ihr Aufenthaltstitel in der Liste nicht aufgeführt, wählen Sie die Option 'anderer Aufenthaltszweck'.
Manche Aufenthaltstitel können mit einer Wohnsitzauflage verbunden sein. Für diese Aufenthaltstitel müssen Sie angeben, ob eine Wohnsitzauflage vorliegt (3). Wer eine Wohnsitzauflage hat, kann seinen Wohnsitz nicht frei wählen und muss in einem bestimmten Ort wohnen. Gilt für Sie eine Wohnsitzauflage, ist anzugeben, ob Sie Ihren Wohnsitz außerhalb der Stadt München nehmen müssen (4).
Sind Sie mit Ihrem Aufenthaltstitel nicht zur Antragstellung berechtigt (z.B. Duldung oder Wohnsitzauflage außerhalb der Stadt München), erscheint ein Hinweis (5).
4. Wo finde ich Angaben zur Wohnsitzauflage?
Ob eine Wohnsitzauflage für Sie gilt, steht in Ihrem Aufenthaltstitel bzw. dem Zusatzblatt (Bereich Nebenbestimmungen, z.B. „Die Wohnsitznahme ist beschränkt auf die Stadt X.“).
Als Nachweis über die Wohnsitzauflage ist die Aufenthaltserlaubnis oder das Zusatzblatt vorzulegen.
5. Welche ‚derzeitige Wohnsituation‘ muss ich auswählen?
Im Feld ‚derzeitige Wohnsituation‘ geben Sie Ihre aktuelle Wohnsituation an. Dabei können folgende Wohnsituationen ausgewählt werden:
Hauptmieter*in
Die Wohnsituation ‚Hauptmieter*in‘ liegt vor, wenn eine Person alleine oder mit einer anderen Person einen Mietvertrag mit der/dem Vermieter*in hat. Als Nachweis ist der Mietvertrag vorzulegen.
Bei jetzigem/-r Partner*in ohne Mietvertrag
Die Wohnsituation ‚Bei jetzigem/-r Partner*in ohne Mietvertrag‘ liegt vor, wenn eine Person bei ihrem/ihrer Partner*in wohnt, ohne selbst einen Mietvertrag zu haben, während der/die Partner*in selbst Hauptmieter*in, Untermieter*in oder Eigentümer*in ist.
Bei ehemaligem/-r Partner*in ohne Mietvertrag
Die Wohnsituation ‚bei ehemaligem/-r Partner*in ohne Mietvertrag‘ liegt vor, wenn eine Person bei ihrem/ihrer ehemaligen Partner*in (Trennung) wohnt, ohne selbst einen Mietvertrag zu haben. Der/die ehemalige Partner*in ist Hauptmieter*in, Untermieter*in oder Eigentümer*in der Wohnung.
Als Nachweis ist eine ‚Bestätigung der vorübergehenden Aufnahme‘ vorzulegen. Aus der Bestätigung müssen Name und Adresse des/der Wohnungsgeber*in hervorgehen.
Untermieter*in
Die Wohnsituation ‚Untermieter*in‘ liegt vor, wenn eine Person alleine oder mit einer anderen Person einen Untermietvertrag mit einem/einer anderen Mieter*in hat. Als Nachweis ist der Untermietvertrag vorzulegen.
Bei Eltern oder bei Eltern des Partners
Die Wohnsituation ‚Bei Eltern oder bei Eltern des Partners‘ liegt vor, wenn eine Person bei ihren Eltern oder den Eltern des/der Partner*in wohnt. Als Nachweis ist eine Bestätigung der Eltern vorzulegen.
Wohnungslos (städtische oder staatliche Unterbringung)
Die Wohnsituation ‚Wohnungslos (städtische oder staatliche Unterbringung)‘ liegt vor, wenn eine Person im städtischen Wohnungslosensystem (Notquartiere, Clearinghäuser, angemietete Wohnungen, Pensionen) oder in Einrichtungen von staatlichen oder freien Trägern (z.B. staatliche Gemeinschaftsunterkunft, Wohnprojekte für unbegleitete Minderjährige) untergebracht ist.
Wohnungslos (auf der Straße)
Die Wohnsituation ‚Wohnungslos (auf der Straße)‘ liegt vor, wenn eine Person keinen festen Wohnsitz hat und nicht im Wohnungslosensystem untergebracht ist oder bei Bekannten/Verwandten untergekommen ist.
Als Nachweis ist eine Bestätigung einer Einrichtung der Wohnungslosenhilfe (z.B. Teestube Komm, St. Bonifaz, Karla 51, otto & rosi, Schiller 25, Sozialer Beratungsdienst, Streetwork) vorzulegen.
Bei Freunden, Bekannten oder Verwandten ohne Mietvertrag
Die Wohnsituation ‚bei Freunden, Bekannten oder Verwandten ohne Mietvertrag‘ liegt vor, wenn eine Person ohne festen Wohnsitz vorübergehend bei Bekannten/Verwandten untergekommen ist (privates Notquartier).
Als Nachweis ist eine ‚Bestätigung der vorübergehenden Aufnahme‘ vorzulegen. Aus der Bestätigung müssen Name und Adresse des/der Wohnungsgeber*in hervorgehen.
Einrichtungen der Jugendhilfe
Die Wohnsituation ‚Einrichtungen der Jugendhilfe‘ liegt vor, wenn eine Person in einer solchen Einrichtung untergebracht ist. Hierzu zählen alle Einrichtungen nach §§ 19, 33, 34, 35 und 35a SGB VIII (Heime, Wohngruppen, sonstige stationäre Wohnformen, Pflegefamilien).
Therapeutische Einrichtung
Die Wohnsituation ‚Therapeutische Einrichtung‘ liegt vor, wenn eine Person in einer Fachklinik, Therapieeinrichtung, einer therapeutischen Wohngemeinschaft, einer sonstigen betreuten Einrichtung oder einem Krankenhaus (Psychiatrie, Sucht) untergebracht ist und nicht über eine eigene Wohnung verfügt. Hierzu zählen beispielsweise Behinderteneinrichtungen, Wohnprojekte von Vereinen, sozialpädagogisch betreutes Wohnen etc.
Als Nachweis ist ein Therapie- oder Betreuungsvertrag oder eine sonstige Bestätigung der Einrichtung vorzulegen.
Frauenhaus
Die Wohnsituation ‚Frauenhaus‘ liegt vor, wenn eine Person in einer Schutzeinrichtung für Frauen und Frauen mit Kindern, die von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt betroffen sind, untergebracht ist.
Strafvollzugsanstalt
Die Wohnsituation ‚Strafvollzugsanstalt‘ liegt vor, wenn eine Person sich in Haft/ U-Haft (z.B. Gefängnis) befindet oder in einer Maßregelvollzugseinrichtung (z.B. forensische Klinik) untergebracht ist. Eine Registrierung ist in diesen Fällen nur möglich, wenn der Entlassungszeitpunkt weniger als 1 Jahr in der Zukunft liegt.
Als Nachweis ist eine Haftbescheinigung, eine Verfügung/Urteil über die Inhaftierung/ Unterbringung oder ein Schreiben des Sozialdienstes vorzulegen, aus dem der frühestmöglichen Entlassungstermin hervorgeht.
Hotel/Pension
Die Wohnsituation ‚Hotel/Pension‘ liegt, vor wenn eine Person in einem Hotel, Boardinghaus oder einer Pension (außerhalb des städtischen/staatlichen Wohnungslosensystems) lebt.
Es ist nachzuweisen, dass der Aufenthaltsort nicht nur von vorübergehender Natur ist (Urlaub/Tourismus).
Eigentümer*in
Die Wohnsituation ‚Eigentümer*in‘ liegt vor, wenn eine Person Eigentum an einer Wohnung oder einem Haus hat.
6. Welche Adresse soll ich angeben?
Bitte tragen Sie im Bereich Adresse ausschließlich Ihre Wohnanschrift ein. Wenn Sie Ihre Post an eine andere Adresse geschickt haben möchten, können Sie dies auf der Maske Begründung in das Freitextfeld ‚sonstige Mitteilungen‘ eintragen. Wenn Sie keine Wohnanschrift (bei Wohnsituation ‚Wohnungslos (auf der Straße)‘) haben, können Sie Ihre Postanschrift eintragen.
Bei Eingabe der Straße (1) findet ein Abgleich mit dem münchener Straßenverzeichnis statt. Es werden Ihnen bei Eingabe entsprechende Vorschläge gemacht. Gleiches gilt für die Felder Hausnummer und Buchstabe (2). Bei den Feldern handelt es sich grundsätzlich um Pflichtfelder. Dies gilt nicht, wenn die Wohnsituation ‚Frauenhaus‘ oder ‚Wohnungslos (auf der Straße)‘ angegeben wurde. In diesen Fällen kann im Feld Straße (1) ein Postfach eingetragen werden.
Mit Eingabe der Hausnummer werden Postleitzahl (3), Ort (4) und Land (5) automatisch ergänzt. Alle Eingaben können manuell abgeändert werden.
7. Was sind ‚Gesundheitliche Einschränkungen‘?
Im Bereich gesundheitliche Einschränkungen, sind Angaben zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu machen.
Liegt eine Schwerbehinderung (1) (ab einem Grad der Behinderung von 50), ist als Nachweis der Schwerbindeartenausweis vorzulegen.
Sind Sie dauerhaft auf einen Rollstuhl (2) angewiesen, ist als Nachweis ein ärztliches Attest vorzulegen. Verwenden Sie hierfür bitte unsere Vorlage 'Ärztliches Attest', das Ihnen auf SOWON zum Download angeboten wird.
Wenn Sie einen Pflegegrad (3) haben, können Sie diesen aus dem DropDown-Menü auswählen.
Sonstige gesundheitliche Einschränkungen, die sich auf die Dringlichkeit Ihres Wohnungsbedarfs auswirken, können Sie auf der Maske Begründung angeben.
8. Habe ich einen zusätzlichen Raumbedarf?
Unter Umständen kann ein zusätzlicher Raumbedarf vorliegen.
Bei bestimmten Erkrankungen/gesundheitlichen Beschwerden kann ein Mehrraumbedarf aus gesundheitlichen Gründen (1) gegeben sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen sind oder eine Pflegekraft benötigen, die über Nacht bleibt. Als Nachweis ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Verwenden Sie hierfür bitte die Vorlage, die auf SOWON zum Download angeboten wird.
Auch für den besuchsweisen Aufenthalt von Kindern, für die ein Umgangsrecht (2) vorliegt (bei Trennung oder Scheidung), kann ein zusätzlicher Raumbedarf gewährt werden. Voraussetzung ist, dass das Kind/die Kinder über Nacht (3) bei Ihnen bleiben. Als Nachweis ist eine gerichtliche Entscheidung oder das Formblatt ‚Kinder in getrennten Haushalten‘ (steht auf SOWON zum Download bereit) vorzulegen. Aus dem Nachweis muss hervorgehen, wie häufig sich das Kind/die Kinder bei Ihnen aufhalten.
Da der Wohnraum in München stark begrenzt ist, kann ein Mehrraumbedarf aus beruflichen Gründe nicht bewilligt werden.
9. Mit wem kann ich einen Antrag stellen?
Stellen mehrere Personen einen Antrag, muss geprüft werden, ob die Personen als Haushaltsangehörige gemäß Art. 4 BayWoFG (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz) gemeinsam registriert werden können. Daher ist die Beziehung zum/zur Antragsteller*in (1) anzugeben. Bitte geben Sie die Beziehung immer aus Sicht des/der Antragsteller*in an. Ist der Haushaltsangehörige beispielsweise das Kind des/der Antragsteller*in ist als Beziehung ‚Kind‘ auszuwählen (nicht ‚Mutter/Vater‘).
Mit dem/der Antragsteller*in können grundsätzlich vorgemerkt werden
(jeweils von dem/der Antragsteller*in oder dessen/deren Ehepartner*in/Partner*in aus betrachtet):
- Verwandte in gerader Linie: (Ur-)Großeltern/Eltern/Kinder/(Ur-)Enkel;
- Verwandte in der Seitenlinie: Bruder, Schwester;
- Verschwägerte in gerader Linie: Schwiegervater/-mutter,
- Schwiegersohn/-tochter;
- Verschwägerte in der Seitenlinie: Schwager, Schwägerin
- Pflegekinder
Folgende Personen können nicht mit vorgemerkt werden:
- Onkel, Tante; Cousin, Cousine (=Vetter, Base); Neffe, Nichte des/der Antragsteller*in oder des/der Ehepartner*in/Lebenspartner*in/ Partner*in der sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft und weiter entfernte Verwandte/sonstige Personen
Lebensgefährten können nur dann gemeinsam registriert werden, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft nach Art. 4 BayWoFG handelt. Eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn ein Paar seit mindestens 3 Jahren gemeinsam einen Haushalt führt (2) und (3) oder ein gemeinsames Kind hat bzw. erwartet (4). Als Nachweis für ein gemeinsames Kind ist die Geburtsurkunde oder eine Vaterschaftsanerkennung vorzulegen.
Liegt keine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft vor, können Sie nicht gemeinsam registriert werden. Es erscheint ein Hinweis (5). Bitte entfernen Sie die Person aus Ihrem Antrag. Ansonsten muss der Antrag abgelehnt werden.
Für Kinder, die nicht (ausschließlich) in Ihrem Haushalt wohnen, gelten besondere Regeln. Sehen Sie hierzu die nächste Frage (Wie trage ich meine Kinder in den Antrag ein?).
10. Wie trage ich meine Kinder in den Antrag ein?
Kinder können nur dann als Haushaltsangehörige in den Antrag aufgenommen werden, wenn sie mindestens zur Hälfte (zu mehr als 50% oder genau zu 50%) bei Ihnen wohnen werden. In diesen Fällen fügen Sie das Kind als weitere Person hinzu.
Kinder, die zu weniger als 50% bei Ihnen wohnen, können nicht als Haushaltsangehörige in den Antrag aufgenommen werden. Der besuchsweise Aufenthalt von Kindern (z.B. jedes Wochenende) wird aber bei Festsetzung der Wohnungsgröße berücksichtigt. Geben Sie dies im Bereich ‚Zusätzlicher Raumbedarf‘ an.
Wenn Kinder in verschiedenen Haushalten wohnen, ist grundsätzlich eine gerichtliche Entscheidung oder eine Einverständniserklärung des/der (anderen) Sorgeberechtigten vorzulegen. Verwenden Sie hierfür das Formblatt ‚Kinder in getrennten Haushalten‘, das auf SOWON zum Download angeboten wird.
Wohnt das Kind derzeit in einer Einrichtung oder Pflegefamilie, kann es bei der Registrierung nur berücksichtigt werden, wenn der Zeitpunkt der Rückführung innerhalb von 6 Monaten liegt oder die Rückführung ausschließlich von der Vermittlung in eine angemessene/größere Wohnung abhängt. Als Nachweis ist eine amtliche Bestätigung über die geplante Rückführung in den Haushalt vorzulegen.