Infos zu Covid und Unternehmen
Zu den Soforthilfen für Unternehmen und Selbständige durch Stadt, Freistaat und IHKs finden Sie hier aktuelle Informationen. Derzeit finden noch Nachprüfungen statt.
Pflichtrückmeldeverfahren ab 9.9.2024
Ab 9.9.2024 startet eine neue Phase der Rückforderungen der Soforthilfe Corona aus 2020, das sogenannte Pflicht-Rückmeldeverfahren.
Diejenigen Empfänger*innen der Soforthilfe Corona, die im Rahmen des ersten, freiwilligen, Rückmeldeverfahrens 2022 keine Rückmeldung über das Online-Portal abgegeben haben, werden per Post und Mail ab 09.09.2024 erneut aufgefordert, Auskunft über die Richtigkeit der erhaltenen Soforthilfe bis spätestens 31. Oktober 2024 über das vorgesehene Online-Portal zu erteilen.
Diese Rückmeldung über das Online-Portal ist in jedem Fall notwendig – auch dann, wenn die Soforthilfe zu Recht bezogen wurde! Keine Rückmeldung hat Widerruf und Rückforderung der Soforthilfe in voller Höhe zur Folge!
Für weitere Informationen steht Ihnen die Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie www.soforthilfecorona.bayern zur Verfügung oder Sie wenden sich an die eigens eingerichtete Hotline unter Telefon 089 / 57 90 70 66 oder per E-Mail an info@soforthilfecorona.bayern.de
Hinweis
Am 27. September 2024 wurden E-Mails mit unzutreffendem Inhalt (unter anderem ungültiger Link, falsche Frist zur Rückmeldung) versendet. Eine Korrektur-E-Mail mit klarstellenden Inhalt wird zeitnah versendet. Bitte ignorieren Sie die am 27. September 2024 versendete E-Mail und berücksichtigen Sie für Ihre Rückmeldung den Inhalt der Korrektur-E-Mail.
Corona-Soforthilfen: Freiwilliges Erinnerungsverfahren und Rückmeldung
Unternehmen und Selbständige aus Bayern, die im Jahr 2020 eine Corona-Soforthilfe erhalten haben, haben Ende November 2022 eine Erinnerung der Landeshauptstadt München erhalten. Das per Brief und E-Mail versendete Schreiben erinnert an den Prozess zum Abschluss der erhaltenen Soforthilfen und enthält einen Link / QR-Code zu einer Online-Plattform. Über die Online-Plattform lässt sich mit wenigen Klicks und Eingaben das Ergebnis der Überprüfung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses aus den Monaten März bis Mai der Corona-Pandemie im Jahr 2020 an die Behörden melden. Unternehmen und Selbständige dokumentieren über die Plattform außerdem, dass sie etwaige zu viel erhaltene Corona-Soforthilfen zurückgezahlt haben. Die Frist für Rückmeldung und Rückzahlung sowie die Frist zur Beantragung von Ratenzahlung oder Erlass endete am 31.12.2023. Die Funktion für eine Rückmeldung über die Online-Datenmaske steht Ihnen jedoch noch bis zum Start des verpflichtenden Rückmeldeverfahrens, das derzeit in Vorbereitung ist, zur Verfügung. Aufgrund eines klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichtes Ansbach raten wir Ihnen daher dringend, diese Möglichkeit noch zu nutzen. Nähre Informationen sowie das genannte Urteil finden Sie unter https://www.stmwi.bayern.de/foerderungen/soforthilfe-corona/
Bitte beachten Sie: Aufgrund der Masse der gestellten Anträge kommt es derzeit zu Verzögerungen bei der Bearbeitung der Anträge auf Ratenzahlung und Erlass. Es kann daher noch einige Zeit dauern, bis Ihr Antrag bearbeitet wird. Wir bitten um Geduld. Mit Ihrem Antrag sind Sie Ihrer Verpflichtung zur Rückmeldung nachgekommen. Von Ihnen ist derzeit nichts weiter veranlasst. Durch die zeitliche Verzögerung entstehen Ihnen keine Nachteile.
Sollten Sie Fragen haben, steht Ihnen die Servicehotline unter Telefon: 089/57907066 zur Verfügung bzw. Sie können sich unter Angabe Ihrer MVO-Nummer per E-Mail an info@soforthilfecorona.bayern.de wenden
Hinweise zur Versteuerung und zur Mitteilung an die Finanzbehörden
Gemäß § 13 Abs. 1 der Mitteilungsverordnung sind wir verpflichtet, den Finanzbehörden bewilligte Corona-Soforthilfen des Bundes oder der Länder mitzuteilen. Die Empfänger*innen der Soforthilfen wurden per Schreiben darüber informiert. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
Rückforderung von Doppelauszahlungen
Durch eine Systemumstellung kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Antragstellern in Einzelfällen Doppelauszahlungen getätigt wurden. Wenn Sie feststellen, dass Ihnen die bewilligte Soforthilfe doppelt überwiesen worden ist, überweisen Sie die Doppelzahlung bitte bereits jetzt zurück. Damit kommen Sie einer Aufforderung zur Rückzahlung zuvor.
Bei Rückfragen zur Rückzahlung und bei Anzeigen von Rückzahlungen stehen wir Ihnen unter corona-rueckforderungen.raw@muenchen.de zur Verfügung.
Bei allgemeinen Rückfragen wenden Sie sich an corona-raw@muenchen.de
"Corona-Soforthilfe" (Hilfen von März bis Mai 2020)
Sollten Sie noch allgemeine Informationen zu den Corona-Soforthilfen von März bis Mai 2020 benötigen, finden Sie diese unter https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/