FAQ - Niederschlagswassergebühr

Antworten auf Ihre Fragen rund um das Thema Niederschlagswassergebühr

Inhaltsverzeichnis

Niederschlagswassergebühren werden für die Ableitung des Niederschlagswassers erhoben. Für alle Grundstücke, von denen das Niederschlagswasser direkt oder indirekt (z. B. wegen Gefälle über die öffentliche Straße) in das Kanalnetz der Landeshauptstadt München eingeleitet wird, ist diese Gebühr vom Grundstückseigentümer zu entrichten.
Die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr ergibt sich aus der Entwässerungsabgabensatzung der Landeshauptstadt München (EAS) in der jeweils gültigen Fassung.

Der Niederschlagswassergebührensatz liegt derzeit bei 1,77 Euro pro Quadratmeter und Jahr (Mehrwertsteuer fällt nicht an).
 

Die Erhebung der Niederschlagswassergebühr erfolgt mit einem Gebührenbescheid, welcher dem Grundstückseigentümer (oder dem Gesamtschuldner) direkt von der Münchner Stadtentwässerung übersandt wird. Dieser Bescheid ist ein so genannter Dauerbescheid. Das heißt, dass ein neuer Bescheid nur dann erstellt wird, wenn sich die Veranlagungsgrundlagen (z. B. die an den Kanal angeschlossene befestigten Flächen) verändern.

Unser Muster des Niederschlagswassergebührenbescheids erklärt Ihnen, welche Angabe was bedeutet.

Die Münchner Stadtentwässerung ist grundsätzlich daran interessiert, die Niederschlagswassergebühr zeitnah festzusetzen und zu vereinnahmen. Stellt die Münchner Stadtentwässerung fest, dass Gebührenfestsetzungen ausstehen und bis dato nicht geltend gemacht wurden, so ist das entsprechende Veranlagungsverfahren aufgrund des geltenden Gleichbehandlungsgrundsatzes im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Verjährungsfristen zu veranlassen.
Demnach ist eine Festsetzung, Aufhebung oder Änderung der Niederschlagswassergebühr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist, welche 4 Jahre beträgt, noch nicht abgelaufen ist (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung). Diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch entstanden ist.

Beispiel:
Die Einleitung von Niederschlagswasser in den Kanal erfolgt im Jahr 2022. Die Verjährungsfrist für das Jahr 2022 beginnt dann ab dem 01.01.2023 zu laufen und endet mit Ablauf des 31.12.2026.

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Niederschlagswassergebühren reduziert, bzw. auch komplett eingespart werden. Weitere Informationen dazu finden Sie hier (Link siehe unten).

Bitte legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Niederschlagswassergebührenbescheids schriftlich Widerspruch bei der Münchner Stadtentwässerung ein.

Ein Widerspruch gegen den Niederschlagswassergebührenbescheid hat keine aufschiebende Wirkung, insbesondere wird die Erhebung der Gebühr dadurch nicht aufgehalten. Diese muss daher in jedem Fall rechtzeitig zu den angegebenen Fälligkeitsterminen bezahlt werden.

Befindet sich ein Grundstück im Eigentum mehrerer Eigentümer (Miteigentümer), so schuldet eine von der Münchner Stadtentwässerung ausgewählte Person die Niederschlagswassergebühr für alle Miteigentümer als Gesamtschuldner.
Die Auswahl des Gesamtschuldners erfolgt dabei nach pflichtgemäßem Ermessen. Insbesondere sind wirtschaftliche (z. B. Höhe des jeweiligen Miteigentumsanteils), örtliche (möglichst nah am Objekt wohnend), sachliche und persönliche Kriterien bei der Auswahl von Bedeutung.
Aus diesen Gründen hat sich die Münchner Stadtentwässerung für Sie als Gesamtschuldner entschieden.
Diese Praxis der Stadt, zum Zweck der Veranlagung von Niederschlagswassergebühren aus der Gesamtheit der Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft einen Gesamtschuldner auszuwählen, von dem die gesamte Gebührenforderung erhoben wird, ist auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht zu beanstanden. Sie dient der Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwandes und der Reduzierung von Kosten, die sonst wiederum auf die Gesamtheit der Gebührenzahler umgelegt werden müssten. Der herangezogene Gesamtschuldner hat gegenüber den anderen Miteigentümern einen Ausgleichsanspruch, der im Rahmen des zivilrechtlichen Innenverhältnisses der Eigentümergemeinschaft abgewickelt werden muss.

Eine WEG zu Wohnungseigentumsgemeinschaft ist im öffentlichen Recht nicht teilrechtsfähig. Diese Auffassung wird auch durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt (BVerwG, Beschluss vom 11.11.2005, Az.: 10 B 65/05).
Deshalb benötigt die Münchner Stadtentwässerung entweder eine rechtskräftige (natürliche Person) oder juristische Person (z.B. GmbH) als Gesamtschuldner.
Die Bezahlung der Niederschlagswassergebühr über ein WEG-Bankkonto ist trotzdem möglich.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist hierzu bedauerlicherweise keine Auskunft möglich. Bitte wenden Sie sich in solchen Angelegenheiten direkt an das Grundbuchamt.

Anschrift:
Grundbuchamt München
Justizgebäude Infanteriestraße 5
80325 München
Telefon: 089/5597-2040
Fax: 089/5597-2042

Der alte bzw. neue Eigentümer ist verpflichtet den Eigentumswechsel bei der Münchner Stadtentwässerung anzuzeigen. Dazu benötigen wir als Nachweis eine Kopie des notariellen Kaufvertrags mit genauer Datumsangabe des Nutzen-Lasten-Überganges und die Angabe des neuen / alten Eigentümers mit Namen und aktueller Adresse (ersatzweise aktueller Grundbuchauszug). Dieser Nachweis ist zur rechtlichen Absicherung, zur korrekten Bestimmung des Gebührenschuldners und zur tagesgenauen Abgrenzung der Gebühren zwingend erforderlich.
Weiterhin ist zu beachten, dass der Alteigentümer Gebührenschuldner bleibt, bis der Eigentumswechsel bewiesen wurde.

Beim Betrieb einer Regenwassernutzungsanlage speichern Zisternen einen Teil des Niederschlagswassers zur weiteren Verwendung als Gießwasser und/oder als Brauchwasser zur häuslichen Nutzung, wie bspw. für Toiletten und Waschmaschinen.
Wird das gespeicherte Regenwasser nach dessen Nutzung nicht mehr dem städtischen Kanalnetz zugeführt, so ist eine Befreiung von der Niederschlagswassergebühr möglich.
Die Wirtschaftlichkeit einer Regenwassernutzungsanlage ist von verschiedenen Faktoren, wie z.B. den Anlagen- und Installationskosten, den laufenden Kosten und dem Wartungsaufwand, den Einsatzgebieten und der Intensität der Nutzung abhängig. Daher sollten Sie in jedem Fall vor Anschaffung einer Regenwassernutzungsanlage eine gründliche Kostenkalkulation vornehmen, um festzustellen, ob die Rentabilität einer solchen Anlage gegeben ist.
Für weitere Informationen zum Thema Regenwassernutzungsanlage wenden Sie sich bitte direkt an die Münchner Stadtentwässerung.

Für Fragen und Auskünfte zu den Entwässerungsgebühren bieten wir Ihnen folgende Kontaktmöglichkeiten.

Telefonischer Kontakt:
Telefonische Auskünfte erteilen wir gerne unter folgender Nummer unseres Kundenservices:
(089) 233-96 071

Schriftliche Anfragen oder Anträge:
Münchner Stadtentwässerung
Kundenservice
Friedenstraße 40
81671 München

oder senden Sie uns ein Telefax unter der Nummer: (089) 233-989 62 700

E-Mail: kundenservice.mse@muenchen.de

Persönlicher Kontakt:
Für Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kundenservice der Münchner Stadtentwässerung im Technischen Rathaus in der Friedenstraße 40 zu folgenden Zeiten zur Verfügung:

Montag bis Freitag
8:30 bis 12:00 Uhr

Montag, Dienstag, Donnerstag
13:00 bis 16:00 Uhr

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