Wie spare ich Entwässerungsgebühren?

Gießwasserabzug, Regentonnen, Versickerung: Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Sparen von Entwässerungsgebühren.

Informationen zum Thema Gießwasserantrag

Je Kubikmeter nicht in den Kanal eingeleiteten Schmutzwassers wird ein Betrag in Höhe von Euro 2,02 erstattet.

Da bei der Bewässerung der Gartenanlage ein Teil des bezogenen Frischwassers im Erdreich versickert und somit nicht dem städtischen Kanalnetz zugeführt wird, sind auch keine Kosten für die Entsorgung notwendig, sodass für diese Menge auch keine Schmutzwassergebühr erhoben wird.

Da entsprechende Kosten für die Anschaffung, den Einbau und Betrieb des Zählers anfallen, lohnt sich der Einbau erfahrungsgemäß erst ab einem Gießwasserverbrauch von ca. 18 m³ pro Jahr. Die Abwägung hierzu obliegt aber jedem Gebührenschuldner selbst. Maßgeblich sind die für den Einbau des/der Zähler/s zu Grunde legenden Kosten (Zählerkosten, Einbau durch den Installateur). Grobe Orientierungshilfe für die Amortisation (Deckung der Kosten aus dem Ertrag): Kosten für den Einbau / sechs Jahre Eichgültigkeit / Gebührensatz (aktuell 2,02 EUR/m³).

Antragsteller kann nur der Gebührenschuldner der Schmutzwassergebühr oder ein nachweislich mittels Vollmacht Beauftragter sein.

Bitte verwenden Sie zur Erleichterung der weiteren Bearbeitung das hier zur Verfügung gestellte Formular. Gerne senden wir Ihnen die Antragsunterlagen zu.

Auf dem Antragsformular ist durch den Installateur neben dem ordnungsgemäßen Einbau insbesondere auch

  • die Zählernummer
  • der Anfangszählerstand
  • das Datum der letzten Eichung sowie
  • das Fabrikat des Gerätes

auf dem Antragsformular zu bestätigen. Anschließend ist der Antrag vollständig ausgefüllt an die Münchner Stadtentwässerung zu senden.

Die Kontaktdaten entnehmen Sie bitte hier:
Für Fragen und Auskünfte zu den Entwässerungsgebühren bieten wir Ihnen folgende Kontaktmöglichkeiten.

Telefonischer Kontakt:
Telefonische Auskünfte erteilen wir gerne unter folgender Nummer unseres Kundenservices:
(089) 233-96 071

Schriftliche Anfragen oder Anträge:
Münchner Stadtentwässerung
Kundenservice
Friedenstraße 40
81671 München

oder senden Sie uns ein Telefax unter der Nummer: (089) 233-989 62 700

E-Mail: kundenservice.mse@muenchen.de

Persönlicher Kontakt:
Für Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kundenservice der Münchner Stadtentwässerung im Technischen Rathaus in der Friedenstraße 40 zu folgenden Zeiten zur Verfügung:

Montag bis Freitag
8:30 bis 12:00 Uhr

Montag, Dienstag, Donnerstag
13:00 bis 16:00 Uhr

Eine Antragstellung per Email ist aus verwaltungsrechtlichen Gründen nicht möglich. Näheres entnehmen Sie hierzu der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Schmutzwassergebührenbescheids. Sie können Ihren Antrag mit der Post oder per Fax an die Münchner Stadtentwässerung schicken.

Da der Einbau durch einen von Ihnen ausgewählten fachkundigen Installateur erfolgen muss, ist es ratsam, sich über diesen Installateur auch einen geeichten Zählers beschaffen zu lassen.

Der Gießwasserzähler ist vom Antragsteller in eigener Verantwortlichkeit und auf eigene Kosten durch einen fachkundigen Installateur seiner Wahl einbauen zu lassen.

Die Kosten für einen solchen Zählereinbau sind durch den Gebührenschuldner zu tragen. Entsprechendes gilt für die eigenverantwortliche Wartung sowie den Austausch des Gerätes.

Der Einbau kann je nach Gerätetyp und Installateurkosten variieren. Nach unserer Kenntnis belaufen sich die Installationskosten derzeit auf ca. 100 - 150 Euro.

Für einen ordnungsgemäßen Einbau ist der Zwischenzähler von einem fachkundigen Installateur an einer geeigneten Stelle (max. 1,50 m über den Fußbodenniveau) frostsicher und gut zugänglich zu montieren.

Gemäß der Vorschriften des deutschen Eichgesetzes beträgt derzeit die Gültigkeitsdauer der Eichung für einen Gießwasserzähler 6 Jahre. Die Zähler entsprechen in der Regel bei Neukauf bereits den Eichvorschriften.

Ein Hinweis über den Ablauf der Eichgültigkeit durch die Münchner Stadtentwässerung erfolgt grundsätzlich nicht. Es liegt in Ihrer Verantwortung, den Zähler fristgerecht vor Ablauf der Eichgültigkeit (6 Jahre) erneuern zu lassen.

Nach Ablauf der 6jährigen Eichgültigkeit sollten Sie den Austausch des Zählers durch einen fachkundigen Installateur Ihrer Wahl veranlassen und den Zählerwechsel bei der Münchner Stadtentwässerung anzeigen. Bitte melden Sie dabei den Ausbaustand (m³-Stand) des alten

sowie den Einbaustand (m³-Stand) des neuen Zählers an das Gebührenbüro der Münchner Stadtentwässerung.
Andernfalls wird der Gießwasserzähler aus dem Abrechnungssystem der Münchner Stadtentwässerung (MSE) entfernt und ein Gießwasserabzug kann nicht mehr gewährt werden.

Der private Gießwasserzähler wird entweder mit der regelmäßigen Ablesung des Frischwasserzählers der Stadtwerke München (SWM) abgelesen bzw. es sind die Zählerstände auf der Ablesekarte in gleicher Art und Weise wie die des Frischwasserzählers an die Münchner Stadtwerke (SWM) zu melden.

Der abgelesene Gießwasserverbrauch wird bei der nächsten turnusgemäßen Schmutzwassergebührenabrechnung in Abzug gebracht.

Im Rahmen einer routinemäßigen Überprüfung wurde höchstwahrscheinlich der Ablauf der Eichgültigkeit festgestellt. Dies hat zur Folge, dass der Gießwasserzähler nicht mehr für die Abrechnung herangezogen werden kann.

Wir empfehlen Ihnen deshalb, umgehend einen neuen, geeichten Gießwasserzähler einzubauen, so dass zukünftig die Gießwassermengen bei der Berechnung der Schmutzwassergebühr wieder berücksichtigt werden können. Bitte beachten Sie dazu auch unsere Ausführungen zu Frage drei dieser Aufstellung.

 

Im Regelfall wird das Wasser eines Pools in den Herbstmonaten abgelassen. Dabei gelangt das chlorhaltige Wasser in die Kanalisation und muss in den Klärwerken gereinigt werden. Aus diesem Grund werden für Schwimmbadwasser Abwassergebühren berechnet. Folglich wird Ihnen jährlich eine Schwimmbadbefüllung von Ihrer Erstattungsmenge abgezogen.

Online Antrag auf Gießwasser

Hier können Sie online einen Antrag auf Gießwasserabzug stellen und den/die privaten Gießwasserzähler bei der MSE anzeigen.

Antrag auf Gießwasserabzug

Online Zählerstandmeldung Gießwasser

Im Folgenden können Sie die Zählerstände Ihres/r privaten Zwischenzähler/s online an die Münchner Stadtentwässerung übermitteln.

Zählerstandmeldung Gießwasser

Online Antrag Entwässerungsgebühren

Im Folgenden können Sie einen Antrag im Niederschlags- und Schmutzwassergebührenbereich online einreichen.

Antrag zu Entwässerungsgebühren

Informationen zum Thema Niederschlagswassergebühr

Regentonnen trotzdem noch erhoben? Die Niederschlagswassergebühr für die betroffenen Flächen entfällt nur dann, wenn die entsprechenden Regenrohre vom städtischen Kanalnetz abgetrennt und fachgerecht verschlossen werden. Bitte stellen Sie dazu einen schriftlichen, formlosen Antrag an die Münchner Stadtentwässerung.
Nur der Einbau von sogenannten Fallrohrklappen alleine kann von der Münchner Stadtentwässerung nicht anerkannt werden.

Um das Grundstück von der Niederschlagswassergebühr entbinden zu können, benötigen wir ein Nachweisdatum für die endgültige Entfernung der Niederschlagswasserableitungsflächen. Dazu bitten wir um Übersendung einer Abrissbescheinigung der Abbruchfirma oder zumindest einer Rechnungskopie, aus der sich das Ende der Abrissarbeiten auf Ihrem Grundstück entnehmen lässt (konkretes Datum).
Die Gebührenpflicht endet mit dem Tag, an dem Ihr Grundstück vom städtischen Kanalnetz abgetrennt wurde.

Der Antrag muss schriftlich an die Münchner Stadtentwässerung, Gebührenbüro gestellt werden.
Einen Antrag können aber grundsätzlich nur der jeweilige Eigentümer oder diesem gleichgestellte Personen stellen. Vom Nichteigentümer kann ein Antrag nur dann gestellt werden, wenn er vom Niederschlagswassergebührenpflichtigen dazu bevollmächtigt wurde. Die Vollmacht muss der Münchner Stadtentwässerung schriftlich vorgelegt werden.

Bei der Geltendmachung einer Änderung der tatsächlichen Grundstücksverhältnisse handelt es sich um ein Antragsverfahren. Ein Rechtsanspruch auf Änderung des Niederschlagswassergebührenbescheides besteht daher erst ab Antragstellung bzw. Widerspruchseinlegung. Eine rückwirkende Änderung des Gebührenbescheides ist deshalb nicht möglich.

Voraussetzung für die nachhaltige Sicherung unserer Wasservorkommen ist ein intakter Wasserkreislauf. Das bedeutet, dass anfallendes unverschmutztes Niederschlagswasser möglichst flächig vor Ort wieder im Boden versickert werden soll. Das führt zu einer Steigerung der Grundwasserneubildung und zu einer erheblichen Entlastung des Kanalsystems und der Klärwerke der Landeshauptstadt München.
Neben den geleisteten wertvollen Beitrag zum Umweltschutz schont die Versickerung von Niederschlagswasser auch Ihren Geldbeutel durch Einsparung der Niederschlagswassergebühr.

Die Erstellung von Versickerungsanlagen ist für Neubauten und bei Änderungen / Sanierungen an Grundstücksentwässerungsanlagen auch für Altbauten im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München vorgeschrieben.
Ist die Versickerung nachweislich nicht möglich, ist ein Anschluss von Flächen oder Teilflächen an die städtische Kanalisation erlaubt.
Veränderungen an Entwässerungsanlagen bedürfen der Genehmigung durch die Münchner Stadtentwässerung. Dazu gehören auch die Versickerungsanlagen als Bestandteil der Grundstücksentwässerung.

Zur Bewirtschaftung von Regenwasser auf dem eigenen Grundstück bieten sich verschiedene Möglichkeiten an. Zu den wichtigsten zählen:

  • Flächenversickerung
  • Muldenversickerung
  • Versickerung in Rigolen und Schächten
  • Regenwassernutzungsanlagen in Kombination mit Versickerungsanlagen
  • offene Teiche in Kombination mit Versickerung
  • Dachbegrünungen
  • durchlässige Beläge
  • offene Ableitungen

 

Dachbegrünungen leisten einen wichtigen Beitrag zur Regenwasserbewirtschaftung. Sie gleichen die Flächenversiegelung aus, reinigen das Regenwasser und halten Niederschläge teilweise zurück, was zur Klimaverbesserung im besiedelten Bereich beiträgt.

Bei begrünten Dächern ab 10 cm Aufbaudicke und bis zu 15 Grad Dachneigung ist eine Reduzierung von bis zu 70 Prozent der Niederschlagswassergebühren für diese Flächen möglich.
Außerdem ist ein Baukostenzuschuss durch das Baureferat der Landeshauptstadt München möglich.

Mehr zum Thema Dachbegrünung finden sie in der Broschüre „Regenwasser versickern - Gebühren sparen“ auf Seite 11 mit weiteren Informationen und Hinweisen. Gerne senden wir Ihnen diese auch zu.

Hierzu finden Sie in unserer Broschüre „Regenwasser versickern - Gebühren sparen“ auf den Seiten 27 ff. weitere Informationen und Hinweise. Gerne senden wir Ihnen diese auf Anfrage auch zu.

Dazu ein Berechnungsbeispiel für ein Grundstück, für das nach dem Gebietsabflussbeiwert
(GAB) Niederschlagswassergebühren zu entrichten sind:
Bei einem Grundstück mit einer Fläche von 1.000 m² und einem GAB von 0,5 ergibt sich eine „zu verrechnende Grundstücksfläche“ in Höhe von 500 m². Die jährliche Niederschlagswassergebühr beträgt demnach 885 € (500 m² x 1,77 €/m²).
Die Kosten für die Erstellung der für das Grundstück erforderlichen Sickerschächte belaufen sich auf ca. 2.000 €. Das heißt, dass sich nach etwas mehr als 2 Jahren die Investition für die Sickerschächte rechnen würde.
Die Niederschlagswassergebühr von 885 € pro Jahr wird dann auf Dauer eingespart.

Wird im Rahmen einer Regenwassernutzungsanlage das gespeicherte Regenwasser in einer Zisterne gesammelt und nicht mehr dem städtischen Kanalnetz zugeführt (Anschluss des Notüberlaufs der Zisterne in Versickerung), so kann dies bei der Bemessung der Niederschlagswassergebühr berücksichtigt werden.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Vorgaben der Entwässerungsabgabensatzung der Landeshauptstadt München (tatsächliche Einleitungsfläche mit Berücksichtigung der Zisterne ist mindestens 25 % oder 400 m² kleiner als die satzungsgemäße Veranlagung nach einschlägigen Gebietsabflussbeiwert) eingehalten werden.

Weitere Informationen zur Regenwassernutzungsanlage finden Sie hier (Link siehe unten). 

Sollte das Niederschlagswasser dieser Flächen direkt der städtischen Kanalisation (z. B. über einen Gully) zugeführt werden, so besteht die Gebührenpflicht. Dies gilt auch dann, wenn bspw. das Niederschlagswasser dieser Flächen über ein Gefälle zum öffentlichen Grund (z. B. Straße, Gehweg) gelangt und von dort aus der städtischen Kanalisation zugeführt wird.

Eine Einsparung der Niederschlagswassergebühr auf diesen Flächen kann erreicht werden, wenn das Niederschlagswasser z. B. mit Hilfe von wasserdurchlässigen Belägen oder offenen Rinnen versickert wird.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Vorgaben der Entwässerungsabgabensatzung der Landeshauptstadt München (tatsächliche Einleitungsfläche mit Berücksichtigung der Versickerungsflächen ist mindestens 25 % oder 400 m² kleiner als die satzungsgemäße Veranlagung nach einschlägigen Gebietsabflussbeiwert) eingehalten werden.

Weitere Informationen und Hinweise hierzu finden Sie in unserer Broschüre „Regenwasser versickern - Gebühren sparen“ auf den Seiten 12 ff. Gerne senden wir Ihnen diese auch zu.

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