Einfriedungssatzung
Die Einfriedungssatzung der Landeshauptstadt München regelt, wie die Münchner*innen ihre Grundstücksgrenzen gestalten dürfen.
Die Einfriedungssatzung
Die Landeshauptstadt München regelt mit ihrer Einfriedungssatzung, wie im Stadtgebiet Einfriedungen zu gestalten sind. Die Satzung schreibt beispielsweise vor, dass Einfriedungen „offen“ hergestellt werden müssen und eine Höhe von 1,50 Meter nicht überschritten werden soll. Dies gilt jedoch nicht für sogenannte lebende Hecken, also Pflanzen, die für die Einfriedung verwendet werden.
Die Satzung gilt für das gesamte Stadtgebiet der Landeshauptstadt.
Einfriedungen in München
Einfriedungen wie Zäune schützen Grundstücke gegen unbefugtes Betreten, unerwünschte Einblicke oder gegen Lärm und Schmutz. Zugleich prägen sie das Münchner Orts- und Straßenbild.
Die Einfriedungssatzung legt fest, dass Einfriedungen „offen“ herzustellen sind. Geschlossene Einfriedungen, also Mauern, Gabionenwände oder Sichtschutzzäune, sind daher grundsätzlich nicht erlaubt.
- Einfriedungen müssen sich hinsichtlich Höhe, Baustoff und Farbe der Eigenart der näheren Umgebung anpassen.
- Einfriedungen sollen eine Höhe von 1,50 Meter nicht überschreiten.
- Einfriedungen sind nur ohne durchgehenden Sockel zulässig. Das bedeutet, dass unter den Zaunfeldern Oberboden vorhanden sein muss. Mauern, Einfassungen, Steinzeilen oder Ähnliches sind dagegen nicht erlaubt.
- Durchgehende Sockel sind nur zu öffentlichen Verkehrsflächen hin erlaubt.
Manche Bebauungspläne haben eigene Festsetzungen zu Einfriedungen, die von den Vorschriften der Einfriedungssatzung abweichen. In diesem Fall gehen die Festsetzungen des Bebauungsplans vor
Baugenehmigung für Einfriedungen
Einfriedungen bis zu zwei Meter Höhe benötigen keine eigene Baugenehmigung. Dennoch müssen die Vorschriften der Einfriedungssatzung eingehalten werden. Die Landeshauptstadt kann Ausnahmen von den Vorschriften der Einfriedungssatzung erlauben, wenn das Orts- und Straßenbild gewahrt bleibt. Eine Ausnahme ist bei der Lokalbaukommission der Landeshauptstadt München zu beantragen.
Wildtierfreundliche Einfriedungen
Je durchlässiger die Stadt ist, desto leichter kann sich Artenreichtum entwickeln. Neben Igeln sind etwa auch Zauneidechsen, Frösche oder bestimmte Laufkäferarten auf ebenerdige Verbindungen angewiesen, um im besiedelten Gebiet wandern zu können. Durch einen barrierefreien Wechsel zwischen Grundstücken erweitert sich ihr Lebensraum. Außerdem wirkt die Durchgängigkeit dem Verlust der Artenvielfalt entgegen.
Wer etwas für die Artenvielfalt in der Stadt tun möchte, sollte daher Hecken pflanzen, wenn er sein Grundstück einfrieden möchte. Eine sehr gut geeignete Heckenpflanze ist die Hainbuche.
Fachliche Empfehlungen
- Ausreichender Abstand zwischen Zaununterkante und Bodenoberkante oder der Zaunzwischenräume
- Erdmulden oder Aussparungen in den Zaunfeldern, durch die die Tiere schlüpfen können
- Böschungen statt Stützmauern an Grundstücksgrenzen
- Ausreichend große Durchlässe bei den Höhensprüngen der Zaunfelder entlang von Gefällestrecken
Einfriedungen und Kinder
Bei Einfriedungen ist darauf zu achten, dass Kinder nicht gefährdet werden. Zu verhindern ist insbesondere, dass kleine Kinder über den Zaun klettern, darunter hindurchkriechen oder sich zwischen Zaunelementen einklemmen können.
Vor allem an stark befahrenen Straßen ist auf eine ausreichende Mindesthöhe der Einfriedung zu achten. Zu vermeiden sind zudem Fangstellen bei einem Abstand zwischen Zaununterkante und Bodenoberkante sowie spitze, scharfkantige oder hervorspringende Teile.
Solarzäune
Eine relativ neue Einfriedungsmöglichkeit sind sogenannte Solarzäune. Dabei handelt es sich um Zäune, in die Solarpaneele integriert sind. Auch für sie gilt die Einfriedungssatzung. Als offene Einfriedung im Sinne der Einfriedungssatzung gelten insbesondere Zäune mit integrierten Solarpaneelen, wenn der Zaun mindestens zur Hälfte aus durchsichtigen Elementen besteht. Das heißt, der Transparenzgrad der Module ist größer oder gleich 51 Prozent. Andere Varianten von Solarzäunen sind demgegenüber „geschlossene“ Einfriedungen im Sinne der Satzung und ausnahmsweise zulässig. In diesem Fall muss bei der Lokalbaukommission ein Antrag auf Ausnahme von der Satzung gestellt werden.