Denkmalschutz und Solaranlagen
Um den Klimawandel zu bekämpfen, ist es künftig einfacher, regenerative Energien bei Baudenkmälern und in Ensemblebereichen zu nutzen.

Grundsätzliches
Für die Errichtung von Photovoltaik- oder solarthermischen Anlagen in denkmalgeschützten Bereichen ist ein Erlaubnisverfahren nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) erforderlich, und zwar für:
- Einzelbaudenkmäler und Ensembles im Sinne des BayDSchG
- Anlagen in der Nähe von Baudenkmälern und
- Anlagen über unbebauten Bodendenkmälern
Da insbesondere bei Einzelbaudenkmälern und in Ensembles die Errichtung von Solaranlagen kritisch beurteilt werden muss, ist die frühzeitige Beteiligung der Denkmalschutzbehörden hilfreich. Hier können im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung individuelle Lösungen gefunden werden.
Zwei Arten von Solaranlagen
Bei Solaranlagen unterscheidet man grundsätzlich zwischen solarthermischen Anlagen, die zur Warmwasserbereitung dienen, und Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung. Beide Varianten erfordern im Zusammenhang mit baulichen Anlagen in der Regel Solarmodule, die auf zur Sonne hin ausgerichteten Dachflächen angeordnet sind. Die serielle Herstellung der in ihrer Größe genormten Elemente zeichnet sich im Erscheinungsbild durch glatte, spiegelnde und dunkel hinterlegte Oberflächen aus. Sowohl der technische Charakter, als auch die meist unmaßstäbliche Größe der Gesamtfläche führen häufig zu einer Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbilds von Einzelbaudenkmälern und Ensemblebereichen. Auch können genormte Solarmodule häufig nicht mit den traditionellen Oberflächen historischer Dächer in Einklang gebracht werden. Dennoch sind unter bestimmten Voraussetzungen auch denkmalgerechte Lösungen möglich.
Weitere Informationen
- Für die Errichtung von Solaranlagen auf Baudenkmälern, im Bereich von Ensembles, in der Nähe von Einzelbaudenkmälern und über bisher unbebauten Bodendenkmälern ist in jedem Fall ein denkmalschutzrechtliches Erlaubnisverfahren erforderlich.
- Ein möglicher Standort für eine Solaranlage in denkmalgeschützten Bereichen bedarf immer der Prüfung im Einzelfall. Eine pauschale Gleichbehandlung im Sinne von Präzedenzfällen kann nicht erfolgen.
- Solaranlagen auf Kirchen, Kapellen, Kloster-, Schloss- und Burganlagen sowie anderen Denkmälern von besonderer historischer, städtebaulicher, kunsthistorischer, landschafts- und stadtbildprägender Bedeutung sind grundsätzlich nicht möglich. Dies gilt auch für Anlagen auf obertägig sichtbaren Bodendenkmälern.
- Im Rahmen der Prüfung sollten ökologische und ökonomische Vor- und Nachteile in einer ganzheitlichen Energiegesamtbilanz betrachtet werden. Mögliche Energieeinsparungen durch haustechnische Verbesserungen und wirksame Sparsamkeit beim Nutzerverhalten sollten hierbei ebenfalls berücksichtigt werden.
- Neben Klimaschutzaspekten und ökonomischen Vorteilen dürfen substantielle und gestalterische Aspekte für die gebaute Umwelt nicht vergessen werden. Hinzu kommen auch Aspekte wie Tourismus, Dachlandschaft oder die Pflege der Orts- beziehungsweise Stadtsilhouette.
- Bei der Planung von Solaranlagen in denkmalgeschützten Bereichen sind stets hohe Ansprüche an die Gestaltung zu stellen. In der Einzelfallprüfung müssen sowohl die städtebauliche Situation als auch die Gebäude und Dachform und die vorhandenen Dachaufbauten wie Giebel, Gauben und Kamine betrachtet werden. Solaranlagen bei Neubauten im Ensemble oder bei Anbauten an Einzelbaudenkmäler sollten gestalterisch bereits in der Genehmigungsplanung berücksichtigt werden.
- Können Solaranlagen auf untergeordnete Nebengebäude oder weniger bzw. nicht einsehbare Stellen verlagert werden, so nähert man sich denkmal-verträglichen Lösungen, die dann abschließend noch im Detail der individuellen Einbindung der Module, z.B in die Dacheindeckung, bedürfen.
- Bereits in der Planung ist die Problematik der Brandbekämpfung und der ggf.erhöhten Brandlast zu berücksichtigen. Zudem muss eine regelmäßige Wartung der geplanten Anlagen sichergestellt werden.
- Werden Solaranlagen über untertägigen Bodendenkmälern errichtet, sind regelmäßig Bodeneingriffe erforderlich, die auf das Mindestmaß zu reduzieren sind. Hier werden Bauweise, Montageabläufe und schonende Möglichkeiten zur verdichtungsfreien Befahrung der betroffenen Flächen während der Bauzeit in den Nebenbestimmungen der denkmalrechtlichen Erlaubnis festgesetzt.
Durch einen oberflächenbündigen Einbau der Module in die Dachflächen kann eine unauffälligere Wirkung erzielt werden. Bei Einzelbaudenkmälern und in Ensemblebereichen ist der Einbau solarthermischer Anlagen ausnahmsweise denkbar, wenn
- kein nachteiliger Eingriff in den historischen Bestand der Gebäudekonstruktion (z.B. die Dachkonstruktion) vorgenommen wird,
- das überkommene historische Erscheinungsbild des Baudenkmals und seine räumliche Wirkung durch die geplante Solaranlage nicht beeinträchtigt werden,
- die betroffene Dachfläche nicht in den öffentlichen Raum wirkt,
- sich die Module der ortstypischen Dacheindeckung anpassen,
- die Anordnung der Module in der Dachfläche hohen Gestaltungsansprüchen genügt,
- bei einer Blechdeckung einzelne Bahnen durch Solarmodulstreifen ersetzt werden,
- die Einzelmodule keine sichtbaren Rahmenleisten aufweisen und
- die Solaranlage durch „Unterdach-Montage“ keinen Einfluss auf das bestehende Erscheinungsbild hat (Probleme mit der historischen Dachkonstruktion sind auszuschließen).
- Nach dem derzeitigen Stand der Technik können Photovoltaikanlagen aufgrund der Wärmeentwicklung und der erforderlichen Modulhinterlüftung üblicherweise nur auf der Dachoberfläche montiert werden. Dies geht mit der Konstruktion eines auffälligem, kastenförmigem Aufbaus einher. An einsehbaren Stellen von Einzelbaudenkmälern und in Ensemblebereichen sowie gegebenenfalls in der Nähe von Baudenkmälern sind derartige Anlagen denkmalpflegerisch nicht möglich.
- Einzelbaudenkmäler, Ensemblebereiche und deren Nähe sind in der Regel nicht für die Errichtung von großflächigen Photovoltaikanlagen geeignet, die vornehmlich der kommerziellen Nutzung dienen.
- Die gewonnene Stromenergie bei Photovoltaikanlagen wird häufig in das Stromnetz eingespeist und nicht, wie bei solarthermischen Anlagen, an Ort und Stelle verbraucht. Somit ist der Anbringungsort der Anlagen variabel.
- Photovoltaikanlagen erfordern meist größere Modulflächen als solarthermische Anlagen. Die Flächen müssen bedarfsorientiert auf das erforderliche Mindestmaß reduziert und in die Gestaltung eingefügt werden.
- Statische Belange, wie die auftretende Schneelast, sind zu berücksichtigen. Wenn sich die erforderlichen Änderungen nachteilig auf die historische Konstruktion auswirken, sind diese nicht möglich.
- Bei ebenen Dachflächen (z.B. Blechbahnen) sowie an Fassaden sind gegebenenfalls Photovoltaikanlagen in Folienform möglich, wenn sie eine farbliche Anpassung sowie eine Entspiegelung der Flächen ermöglichen.
- Photovoltaikanlagen in Form von Dachziegeln oder einer Schieferdeckung bedürfen der Betrachtung und Prüfung im Einzelfall. Auch hier kommen in jedem Fall nur Teilflächen für die Belegung in Frage.
Das Antragsformblatt zum Erlaubnisantrag nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz ist vollständig auszufüllen.
Antrag denkmalschutzrechtliche Erlaubnis
Lageplan
Zur korrekten Lagebestimmung ist ein Ausschnitt aus der Stadtgrundkarte (M 1:1.000) erforderlich. Im Lageplan ist die genaue Lage der Solaranlage einzuzeichnen und zusätzlich mit einen Pfeil zu markieren. Werden mehrere Solaranlagen beantragt, sind diese in Positionen aufzuteilen. Amtliche Lagepläne sind erhältlich über den GeodatenService München.
Baubeschreibung
Dem Antrag ist eine ausführliche Beschreibung des Herstellers beizulegen.
Bestandsfotos
Zur Beurteilung sind Fotos beizulegen, aus denen der Bestand ersichtlich ist. Die Stelle, an der die Solaranlage angebracht werden soll, muss gut zu erkennen sein.
Bauzeichnungen/Fotomontage
Die Solaranlage ist in die Fassadenansicht (M 1:100) einzuzeichnen. Breite, Tiefe und Höhe sind anzugeben, Detailzeichnungen der Solaranlage beizufügen. Ergänzend zur Bauzeichnung kann die geplante Solaranlage in einer Fotomontage dargestellt werden.
Viele Fragen lassen sich bereits vor Antragstellung durch ein persönliches Gespräch mit den Mitarbeiter*innen der Unteren Denkmalschutzbehörde klären. Zu konkreten Auskünften sind folgende Unterlagen erforderlich:
- ein Foto des Orts, an dem eine Solaranlage angebracht werden soll,
- eine Fassadenansicht mit einer Skizze der geplanten Solaranlage oder eine Fotomontage mit Darstellung der geplanten Solaranlage am Anbringungsort
- ein Lageplan im Maßstab 1:1.000 mit Kennzeichnung des geplanten Anbringungsorts.
Beratungszeiten
Unteren Denkmalschutzbehörde
Dienstag und Donnerstag
10 bis 12 Uhr oder nach Vereinbarung
Blumenstraße 19
Zimmer: 108 - 122 (gerade)
80331 München
Telefon: 089 233-23283
Telefax: 089 233-24443
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