Bau-Turbo: Das gilt für München
Mit dem "Bau-Turbo" soll der Bau von Wohnungen beschleunigt werden. Grundlage ist das "Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung".
Das ist der Bau-Turbo
Im Baugesetzbuch wurde der neue Paragraf 246e eingeführt: Seit 30. Oktober 2025 können Kommunen von bauplanungsrechtlichen Vorschriften abweichen, wenn dadurch neuer Wohnraum geschaffen wird. Das heißt: weniger bürokratische Hürden, kürzere Verfahren und mehr Planungssicherheit für alle, die bauen oder in Wohnraum investieren möchten.
Zur Anwendung des Bau-Turbos in München wurden Bauvorhaben in drei Kategorien eingeteilt – Voraussetzung ist immer, dass Wohnungen geschaffen werden müssen:
- 1. Bei überschaubaren Bauvorhaben orientiert sich das Referat für Stadtplanung und Bauordnung am Vorbescheidsverfahren (Bauvoranfrage) der Lokalbaukommission (LBK). Ein Stadtratsbeschluss ist nicht notwendig, die Stadtverwaltung entscheidet über die Anwendung des Bau-Turbos.
- 2. Bei Projekten mit städtebaulicher Wirkung fasst der Stadtrat einen Aufstellungsbeschluss und stimmt vorbehaltlich zu, dass nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden auf den Bau-Turbo gewechselt werden kann. Gibt es in dieser Beteiligungsphase keine wesentlichen Konflikte, kann vom Bebauungsplanverfahren in das Baugenehmigungsverfahren der LBK gewechselt werden.
- 3. Bei planungsbedürftigen Projekten startet zunächst das reguläre Bebauungsplanerfahren mit einem Aufstellungsbeschluss. Zeigt sich im Laufe des Verfahrens, dass kaum oder keine Konflikte bestehen, kann der Stadtrat den Wechsel vom Bebauungsplanverfahren zum Einsatz des Bau-Turbos beschließen: Die Bauherrin wechselt direkt auf das Genehmigungsverfahren bei der LBK.
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Bei großflächigen Planungsprojekten für gemischt genutzte Quartiere, Vorhaben ohne eine gesicherte öffentliche Erschließung oder mit einer komplexen Eigentümerstruktur wird die Stadt München in aller Regel Baurecht über die klassischen Bauleitplanverfahren schaffen.
Die Änderungen des Baugesetzbuchs umfassen noch weitere Punkte:
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Die Möglichkeiten für Befreiungen von Bebauungsplänen zugunsten des Wohnungsbaus werden erweitert, um die Nachverdichtung zu erleichtern. (§ 31 Absatz 3 BauGB)
- Der neue § 34 Absatz 3b BauGB erweitert die Möglichkeit, im unbeplanten Innenbereich vom Einfügungsgebot abzuweichen, um die Errichtung von Wohngebäuden zu erleichtern, zum Beispiel in zweiter Baureihe oder in Innenhöfen.
- Die Anforderungen an den Lärmschutz im Rahmen der Bauleitplanung werden gelockert.
- Der Umwandlungsschutz von Mietwohnungen in Eigentum wird in angespannten Wohnungsmärkten verlängert (§ 250 BauGB).
Zeitlich befristet
Der neue § 246e BauGB ist eine Art Experimentierklausel. Er ist zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2030. Die Landeshauptstadt München wird ihre Erfahrungen mit dem Bau-Turbo in die verschiedenen Gremien auf Landes- und Bundesebene einbringen.
Beschlusslage
Am 3. Dezember 2025 hat sich der Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung mit dem "Bau-Turbo" befasst und die Anwendungspraxis des §246e BauGB für geeignete Projekte in der Landeshauptstadt definiert. Das Gremium beauftragte die Stadtverwaltung, die durch den neuen Paragrafen mögliche Abkürzung oder Ersetzung von Bebauungsplanverfahren zu nutzen.