Bauturbo: Das gilt für München

Mit dem "Bauturbo" soll der Bau von Wohnungen beschleunigt werden. Grundlage ist das "Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung".

Aktuell: 2.100 neue Wohnungen im ersten Halbjahr

Oberbürgermeister Dominik Krause zieht eine erste positive Zwischenbilanz für die Anwendung des Bauturbos in München: "Im ersten Halbjahr dieses Jahres konnten wir für rund 2.100 Wohnungen die Zustimmung zur Anwendung des Bauturbos geben. Das heißt, dass wir in Kürze Baugenehmigungen für diese Wohnungen erteilen können und damit unserem Ziel, den Wohnungsbau anzukurbeln, ein Stück nähergekommen sind. Die neuen Regelungen bringen mehr Tempo und helfen vielen Projekten schneller in die Umsetzung."

Zur Pressemeldung

Der Bauturbo - kurz und knapp

Der Bauturbo ermöglicht es der Landeshauptstadt, durch flexiblere Abweichungen vom bestehenden Baurecht den Wohnungsbau zu beschleunigen beziehungsweise erst zu ermöglichen. Konkret zielt die Anwendung des Bauturbos darauf ab, auf Bebauungsplanverfahren zu verzichten, wenn ein Wohnbauprojekt den städtebaulichen Zielen der Gemeinde entspricht. Mit der sogenannten gemeindlichen Zustimmung wird dies bestätigt. 

Das ist der Bauturbo im Detail

Im Baugesetzbuch wurde der neue Paragraf 246e eingeführt: Seit 30. Oktober 2025 können Kommunen von bauplanungsrechtlichen Vorschriften abweichen, wenn dadurch neuer Wohnraum geschaffen wird. Das heißt: weniger bürokratische Hürden, kürzere Verfahren und mehr Planungssicherheit für alle, die bauen oder in Wohnraum investieren möchten.

Zur Anwendung des Bauturbos in München wurden Bauvorhaben in drei Kategorien eingeteilt – Voraussetzung ist immer, dass Wohnungen geschaffen werden müssen:

  • 1. Bei überschaubaren Bauvorhaben orientiert sich das Referat für Stadtplanung und Bauordnung am Vorbescheidsverfahren (Bauvoranfrage) der Lokalbaukommission (LBK). Ein Stadtratsbeschluss ist nicht notwendig, die Stadtverwaltung entscheidet über die Anwendung des Bauturbos.
  • 2. Bei Projekten mit städtebaulicher Wirkung fasst der Stadtrat einen Aufstellungsbeschluss und stimmt vorbehaltlich zu, dass nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden auf den Bauturbo gewechselt werden kann. Gibt es in dieser Beteiligungsphase keine wesentlichen Konflikte, kann vom Bebauungsplanverfahren in das Baugenehmigungsverfahren der LBK gewechselt werden.
  • 3. Bei planungsbedürftigen Projekten startet zunächst das reguläre Bebauungsplanerfahren mit einem Aufstellungsbeschluss. Zeigt sich im Laufe des Verfahrens, dass kaum oder keine Konflikte bestehen, kann der Stadtrat den Wechsel vom Bebauungsplanverfahren zum Einsatz des Bauturbos beschließen: Die Bauherrin wechselt direkt auf das Genehmigungsverfahren bei der LBK.
  • Bei großflächigen Planungsprojekten für gemischt genutzte Quartiere, Vorhaben ohne eine gesicherte öffentliche Erschließung oder mit einer komplexen Eigentümerstruktur wird die Stadt München in aller Regel Baurecht über die klassischen Bauleitplanverfahren schaffen.

Die Änderungen des Baugesetzbuchs umfassen noch weitere Punkte:

  • Die Möglichkeiten für Befreiungen von Bebauungsplänen zugunsten des Wohnungsbaus werden erweitert, um die Nachverdichtung zu erleichtern. (§ 31 Absatz 3 BauGB)

  • Der neue § 34 Absatz 3b BauGB erweitert die Möglichkeit, im unbeplanten Innenbereich vom Einfügungsgebot abzuweichen, um die Errichtung von Wohngebäuden zu erleichtern, zum Beispiel in zweiter Baureihe oder in Innenhöfen.
  • Die Anforderungen an den Lärmschutz im Rahmen der Bauleitplanung werden gelockert.
  • Der Umwandlungsschutz von Mietwohnungen in Eigentum wird in angespannten Wohnungsmärkten verlängert (§ 250 BauGB).

Die Bauturbo-Instrumente sollen den Wohnungsbau beschleunigen, ohne dass damit städtebauliche Qualitäten im Baumschutz oder bei Klimaanpassungsmaßnahmen aufgegeben werden. Auch ob die neuen Wohnungen im geförderten Bereich entstehen oder eine Kindertageseinrichtungen notwendig wird, wird geprüft. Der Bauturbo ist damit ein Instrument, das der Beschleunigung des Wohnungsbaus dient, ohne auf eine städtebauliche Steuerung zu verzichten.

Information

Zeitlich befristet

Der neue § 246e BauGB ist eine Art Experimentierklausel. Er ist zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2030. Die Landeshauptstadt München wird ihre Erfahrungen mit dem Bauturbo in die verschiedenen Gremien auf Landes- und Bundesebene einbringen.

Beschlusslage

Am 3. Dezember 2025 hat sich der Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung mit dem Bauturbo befasst und die Anwendungspraxis des §246e BauGB für geeignete Projekte in der Landeshauptstadt definiert. Das Gremium beauftragte die Stadtverwaltung, die durch den neuen Paragrafen mögliche Abkürzung oder Ersetzung von Bebauungsplanverfahren zu nutzen.

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