Auskunft aus dem Gewerbezentralregister – Juristische Personen, Personenvereinigungen
Das Gewerbezentralregister wird beim Bundesamt für Justiz geführt und enthält Verwaltungsentscheidungen oder Bußgeldentscheidungen im Zusammenhang mit dem Gewerbe.
Beschreibung
Im Gewerbezentralregister werden folgende Rechtsverstöße erfasst:
- Verwaltungsentscheidungen (Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen)
- Bußgeldentscheidungen bei Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung
- strafgerichtliche Verurteilungen
Den Antrag auf Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister können Sie online beim Bundesamt für Justiz oder schriftlich (per Post) und persönlich bei der Meldebehörde Ihrer Haupt- oder Nebenwohnung beantragen. Bei schriftlicher oder persönlicher Antragstellung leiten wir den Antrag an das Bundesamt für Justiz zur Prüfung und Erledigung weiter. Hier wird die Auskunft ausgestellt und entweder an Sie oder an die benannte Behörde übersandt. Wer keinen Wohnsitz in Deutschland hat, muss den Antrag direkt beim Bundesamt für Justiz in Bonn stellen.
Den Antrag müssen Sie persönlich in Ihrer Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter stellen und können sich nicht durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Rechtsanwalt oder den Ehepartner, vertreten lassen. Dadurch wird sichergestellt, dass keine andere Person unbefugt und ohne Ihr Wissen eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen kann.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer GZR-Auskunft mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift durch einen Boten
überbringen zu lassen, wenn sämtliche Unterlagen vorliegen.
Empfänger der Auskunft:
- Die Auskunft kann grundsätzlich nur an die juristische Person oder Personenvereinigung (nicht an eine bevollmächtigte Person) gesandt werden.
- Nur in den folgenden drei Fällen, kann die Auskunft direkt an eine Behörde gesendet werden:
- für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
- für die Vorbereitung der Entscheidung auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach §20 des Sprengstoffgesetzes und
- für die Vorbereitung der Entscheidung zu Überprüfung der Zuverlässigkeit nach §38 GewO.
Wichtiger Hinweis
Für den Besuch im Bürgerbüro brauchen Sie einen Termin.
Voraussetzungen
- Mindestens eine Person muss in München gemeldet sein. Der Firmensitz muss nicht in München sein.
- Der Antrag muss durch den*die gesetzliche*n Vertreter*in beziehungsweise der im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen bevollmächtigten Person des Gewerbebetriebs gestellt werden.
Benötigte Unterlagen
Persönliche Antragstellung:
- Formloser Antrag mit Unterschrift der Person oder Personen, die zur Vertretung der Firma berechtigt sind (laut Registerauszug),
- gültiger Personalausweis oder Reisepass der Person oder Personen, die zur Vertretung der Firma berechtigt sind (laut Registerauszug),
- Handelsregister-, Vereinsregister- oder Genossenschaftsregisterauszug des jeweils zuständigen Amtsgerichts bei Antragstellung.
Online-Antragstellung:
- Personalausweis, eID-Karte oder elektronischer Aufenthaltstitel, jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
- Auszug aus dem Handelsregister-, Vereinsregister- oder Genossenschaftsregister,
- gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwen-dungszweck oder das Geschäftszeichen.
Das Führungszeugnis kann online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden.
Schriftliche Antragstellung:
- Formloser Antrag mit amtlich (von einer siegelführenden Behörde) oder öffentlich (von einem Notar) beglaubigter Unterschrift der Person oder Personen, die zur Vertretung der Firma be-rechtigt sind (laut Registerauszug),
- Auszug aus dem Handelsregister-, Vereinsregister- oder Genossenschaftsregister,
- Zahlungsnachweis für die Überweisung der Gebühr in Höhe von 13 Euro. Schriftliche Anträge ohne Zahlungsnachweis können nicht bearbeitet werden.