Allgemeine Heilpraktikererlaubnis
Zur Ausübung der Heilkunde ohne Approbation bedarf es einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.
Beschreibung
Zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung bedarf es einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Unter die Ausübung der Heilkunde fällt dabei prinzipiell jede berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird.
Wer ohne ärztliche Bestallung oder ohne Heilpraktikererlaubnis die Heilkunde ausübt, macht sich strafbar.
Die Heilpraktikererlaubnis wird grundsätzlich uneingeschränkt erteilt. Im Einzelfall kann sie eingeschränkt auf folgende Gebiete beantragt werden: Psychotherapie, Physiotherapie, Podologie, Logotherapie, Ergotherapie. Für die Beschreibung dieser gesonderten Verfahren besuchen Sie bitte die entsprechenden Seiten.
Wichtiger Hinweis
Bitte beachten Sie, dass die Überprüfung in München nur möglich ist, wenn Sie im Stadtgebiet München wohnhaft sind, oder nachweislich in München tätig werden.
Voraussetzungen
Die Erlaubnis kann unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
- Hauptwohnsitz im Stadtgebiet München oder erstmalige Aufnahme der Tätigkeit als Heilpraktiker*in im Stadtgebiet München
- Vollendung des 25. Lebensjahrs
- Erfolgreicher Hauptschulabschluss oder höherwertiger Abschluss
- Nachweis der sittlichen Zuverlässigkeit
- Gesundheitliche Berufseignung
- Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der schriftlichen und Mündlichen Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt
Folgendes Verfahren muss durchlaufen werden:
- Antragstellung: Sie reichen Ihren vollständigen Antrag auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis mit allen erforderlichen Unterlagen [LW1] über das Online-Formular oder postalisch ein
- Ihr Antrag wird geprüft: Bei erfolgreicher Antragsprüfung erhalten Sie eine Anmeldebestätigung
- Einladung zur schriftlichen Kenntnisüberprüfung: Das Versenden der Einladungen zur schriftlichen Kenntnisüberprüfung erfolgt durch das Gesundheitsamt spätestens zwei Wochen vor dem Überprüfungstermin
- Schriftliche Überprüfung: Am Tag der Kenntnisüberprüfung ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Inhalte der Überprüfung können den aktuellen Leitlinien zur Heilpraktikerüberprüfung vom 22.03.2018 entnommen werden
- Mündliche Überprüfung: Die mündlichen Überprüfungstermine beginnen frühestens drei Wochen nach dem schriftlichen Teil der Kenntnisüberprüfung. Die Einladung mit den Angaben über Termin und Ort ergeht zeitnah schriftlich durch das Gesundheitsamt. Auch hier ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen
- Erlaubnisbescheid: Nach Bestehen der beiden Überprüfungen erhalten Sie einen Erlaubnisbescheid. Wurde die schriftliche oder mündliche Überprüfung nicht bestanden, ergeht ein schriftlicher Ablehnungsbescheid
- Niederlassung, Heilberufe an- und abmelden: Die tatsächliche selbständige Berufsausübung beziehungsweise Praxiseröffnung müssen Sie dem Gesundheitsamt (meldestelle-ihm.gsr@muenchen.de) spätestens am Tag der Eröffnung beziehungsweise Aufnahme der Tätigkeit melden. Wer der gesetzlich vorgeschriebenen Meldepflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und muss mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro rechnen.
Hinweis: Bei der Heilpraktikerüberprüfung erfolgt eine Begrenzung der Teilnehmerzahl. Grundsätzlich werden alle vollständigen Antragsunterlagen nach Antragseingang bis zum Erreichen der Maximalteilnehmerzahl berücksichtigt.
Benötigte Unterlagen
- Antragsformular (nur bei postalischer Antragstellung)
- Gültiges Ausweisdokument: Personalausweis oder Reisepass (in Kopie)
- kurz gefasster (tabellarischer) Lebenslauf
- ärztliches Zeugnis (nicht älter als 3 Monate zur Antragsstellung)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde - Belegart „OB“ (nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt der Antragsstellung)
- Nachweis über einen erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen oder höherwertigen Schulabschluss (Ausländische Antragsdokumente müssen gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt übersetzt werden)
- Bestätigung über die Richtigkeit der eingereichten Dokumente (nur bei postalischer Antragstellung)
- nur Antragsteller*innen, die nicht im Stadtgebiet München wohnen:
Erklärung und Nachweis über erstmalige Tätigkeit im Stadtgebiet München (Vorlage gültiger Mietvertrag für Praxisräume, Anstellungsvertrag)
Fragen & Antworten
Nein, ein Verschieben der Überprüfung ist nicht möglich. In diesem Fall muss der laufende Antrag per Online-Formular oder postalisch zurückgenommen werden (Kostenpunkt 150,- €). Anschließend kann innerhalb der geltenden Fristen ein neuer Antrag mit aktuellen Dokumenten für die jeweilige Überprüfung gestellt werden.
Bei Nichtbestehen der schriftlichen oder mündlichen Überprüfung erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Für eine erneute Teilnahme an der Überprüfung muss innerhalb der geltenden Fristen ein neuer Antrag mit aktuellen Dokumenten für die jeweilige Überprüfung gestellt werden. Die Heilpraktikerüberprüfung muss als Einheit bestanden werden, das bedeutet, dass auch im Falle des Nichtbestehens der mündlichen Überprüfung der schriftliche Teil wiederholt werden muss.
Eine Zweitschrift kann in einmaliger Ausführung per Online-Formular oder postalisch beim Gesundheitsreferat beantragt werden, wenn das Originaldokument unwiderruflich abhandengekommen ist. Dies ist mit Kosten i. H. v. 30,- € zzgl. Postzustellungsgebühr verbunden.
Ja, eine Schmuckurkunde kann nachträglich per Online-Formular oder postalisch (Vordruck auf Website) beantragt werden.
Rechtliche Grundlagen
- Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - Heilpraktikergesetz (HeilprG)
- Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (HeilprGDV1)
- Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention über den Vollzug des Heilpraktikergesetzes
- Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärter*innen nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (Bundesanzeiger)
- Gesundheitsdienstgesetz (GDG)
- Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
- Kostengesetz in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis (KG)
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Gesundheitsreferat
Geschäftsbereich Recht und Kreisverwaltungsaufgaben
SG Infektionsschutz-Heilkunde-Gefahrenabwehr
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