Sanierung mit LCA ab demnächst
Wenn Sie ab dem 11. Dezember 2025 einen Antrag für die Sanierung mit Lebenszyklus Treibhausgasbilanz stellen wollen, können Sie sich hier schon vorab informieren.
Beschreibung
Gefördert wird die energieeffiziente Sanierung von Wohngebäuden. Diese darf über den Lebenszyklus des Gebäudes (Betrachtungszeitraum 50 Jahre) einen Grenzwert für die Treibhausgasemissionen pro Quadratmeter Nettoraumfläche und pro Jahr nicht überschreiten.
Für Anträge die vor dem 11. Dezember 2025 gestellt wurde gelten folgende Informationen: Sanierung mit Lebenszyklus-Treibhausgasbilanz (FKG)
Für Anträge die ab 11. Dezember gestellt werden finden Sie hier alle relevanten Informationen.
Ab Inkrafttreten setzt sich der Fördersatz für Sanierungen mit Lebenszyklus Treibhausgasbilanz folgendermaßen zusammen:
15 Prozent Grundförderung
Durch folgende Zuschläge kann die Grundförderung aufgestockt werden:
5 Prozent Worst- First-Zuschlag für Gebäude, welche vor der Sanierung die Energieeffizienzklasse G oder H auf Grundlage einer Bedarfsrechnung aufweisen.
5 Prozent der förderfähigen Kosten als Mehrfamilienhaus-Zuschlag für Gebäude ab 3 Wohneinheiten.
5 Prozent der förderfähigen Kosten als Gebiets-Zuschlag für Gebäude in Gebieten, die im Portal Kommunaler Wärmeplan als „Gebiet mit Wärmepumpe nach Sanierung“ oder „Prüfgebiet“ ausgewiesen sind, sowie zeitlich befristet in Gebieten mit integriertem Quartiersansatz oder aufsuchender Energieberatung.
Zusätzlich können Sie Bonusmaßnahmen beantragen. Welche Bonusmaßnahmen für diese Maßnahme förderfähig sind, entnehmen Sie der Richtlinie.
Auf dieser Seite wird die Förderung vorgestellt, die ab dem 11. Dezember 2025 in Kraft tritt.
Wenn Sie bis zum vor dem 11. Dezember 2025 einen Antrag gestellt haben oder stellen wollen, finden Sie die dafür gültige Förderung hier: Sanierung mit Lebenszyklus Treibhausgasbilanz
Voraussetzungen
Alle verbindlichen Informationen sind in der Richtlinie zu finden.
Hier das Wichtigste in Kürze.
Im Förderprogramm Klimaneutrale Gebäude (FKG) gilt:
- Eine Förderung ist nur für Gebäude innerhalb des Stadtgebiets der Landeshauptstadt München möglich.
- Die antragstellende Person ist Investitionskostenträger*in. Das heißt, dass alle Aufträge, Rechnungen, oder ähnliches auf die antragstellende Person ausgestellt und von deren*dessen Bankkonto bezahlt werden müssen. Die Auszahlung der Fördersumme erfolgt ausschließlich auf das Bankkonto der antragstellenden Person.
- Für die Antragstellung gilt zwingend das Prinzip „Förderantrag vor Auftrag“. Es darf noch kein Auftrag für die Maßnahme vergeben worden sein. Ein erteilter Auftrag an die ausführenden Firmen für die Baumaßnahme, die beantragt werden soll, verhindert eine FKG-Förderung!
- Antragsberechtigt sind unter anderem Gebäudeeigentümer*innen sowie diesen gleichgestellte Personen, zum Beispiel Nießbrauchnehmer*innen. Weitere Informationen zum Antragstellerkreis sind unter "Fragen & Antworten" zu finden.
- Der Antrag ist ausschließlich online im städtischen Förderportal zu stellen.
Darüber hinaus gilt für den Sanierung mit Lebenszyklus-Treibhausgasbilanz:
- Maßnahmen können nur bei Bestandsbauten gefördert werden.
- Das Gebäude muss vor der Sanierung die Energieeffizienzklasse E, F, G oder H auf Grundlage einer Bedarfsberechnung vorweisen. Die Energieeffizienzklasse wird über den Energiebedarfsausweis oder eine Energieeffizienzberechnung des Zustands vor der Sanierung nachgewiesen.
- Die Antragstellung ist nur für ein ganzes Gebäude möglich, nicht für einzelne Wohneinheiten.
- Der Einsatz von fossilen Brennstoffen (beispielsweise Heizöl, Erdgas, Kohle) oder gasförmiger oder flüssiger Biomasse oder Wasserstoff führt zum Förderausschluss. Hinweis: Dies gilt nicht für den Strom elektrisch angetriebener Wärmepumpen und SWM-Fernwärme.
- Der Einbau von Fenster- und Türrahmen aus Tropenholz führt zum Förderausschluss.
- Werden gleichzeitig Fördermittel der Landeshauptstadt München nach dem FKG sowie nach Förderprogrammen anderer Fördergeber (beispielsweise Bund oder Freistaat Bayern) in Anspruch genommen, sind die Vorgaben dieser Förderprogramme zu beachten. Insbesondere gelten deren Bestimmungen zur Kumulierbarkeit der Fördermittel. Bitte wenden Sie sich bei Fragen bezüglich einer Kumulierungsmöglichkeit selbstständig an die zuständige Stelle beim jeweiligen Fördergeber.
Benötigte Unterlagen
Bei Antragstellung sind keine Unterlagen erforderlich.
Nach Fertigstellung der Baumaßnahme(n) müssen folgende Nachweise hochgeladen werden. Im Förderportal nennt man das Hochladen dieser Unterlagen "Verwendungsnachweis einreichen":
Soll die Antragstellung durch eine bevollmächtige Person in Vertretung der antragstellenden Person erfolgen, so ist das Formblatt Vollmacht einzureichen.
- Nachweis der Antragsberechtigung. Beispiel: Eine Privatperson, die den Antrag selbst stellt, muss ihren Ausweis hochladen. Bei WEG siehe Unterseite WEG.
- GEG-Berechnung einschließlich Bauteilliste mit Flächen- und U-Wert-Berechnungen sowie einer Beschreibung des anlagentechnischen Systems
- Nachweis der Betriebsemissionen auf Basis der Energiebedarfs-Kennwerte des Bestandsgebäudes
- Berechnung beheizte Nettoraumfläche nach DIN 277
- Dokumentation der Ökobilanz des Bauwerks auf Basis einer Bauteilliste mit den sanierten Bauteilen der KG 300 und 400, die energetisch relevant sind.
- Nachhaltigkeitszertifikate Holz
- Gebäudepläne, auf deren Grundlage die Energiebedarfs-Berechnung erstellt wurde.
- Ausgefülltes Formblatt „ Erklärung Lebenszyklus-THG-Bilanz “
- Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für ein Effizienzhaus (Wohngebäude) des „Spitzenverband für Gebäudetechnik“ (VdZ-Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V., www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich).
- Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und Investitionskosten
- Alle vorhabenbezogenen, detaillierten Rechnungen
- Nachweise produktspezifischer Kennwerte
Eine Zusammenfassung der einzureichenden Unterlagen bietet die Checkliste Sanierung mit Lebenszyklus-THG-Bilanz.