Förderung von Effizienzmaßnahmen (Anträge bis zum 10. Dezember 2025)

Wenn Sie einen Antrag für Effizienzmaßnahmen bis zum 10. Dezember 2025 gestellt haben, finden sie hier alle Informationen dazu.

Beschreibung

Gefördert werden Maßnahmen an der Gebäudehülle und der Anlagentechnik (außer Heizung) von bestehenden Wohngebäuden als Einzelmaßnahmen oder Maßnahmenpakete. Das sind Fenstertausch, Dämmung der Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizungstausch) und Heizungsoptimierung.

Für Anträge die ab dem 11. Dezember 2025 gestellt werden gelten folgende Informationen: Förderung von Effizienzmaßnahmen ab 11. Dezember 2025

Für Anträge die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt wurde gelten folgende Informationen: Förderung von Einzelmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2023

Für Anträge, die zwischen dem 01. Januar 2024 und dem 10. Dezember 2025 gestellt wurden, finden Sie hier alle relevanten Informationen:

Für Anträge, die zwischen dem 31. Juli 2025 und dem 10. Dezember 2025 gestellt worden sind, gilt: Es werden nur Gebäude gefördert, die vor der Sanierung die Energieeffizienzklasse E, F, G oder H auf Grundlage einer Bedarfsberechnung aufweisen.

Der Fördersatz für alle Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik beträgt:

  • 15 Prozent der förderfähigen Kosten gemäß BEG, wenn der FKG-Antrag bis einschließlich 1. September 2024 gestellt wurde.
  • 10 Prozent der förderfähigen Kosten gemäß BEG, wenn der FKG-Antrag ab 2. September 2024 gestellt wurde.

Hinweis zur BEG-Kopplung

Für dieselbe Maßnahme muss beim BAFA beziehungsweise der KfW ein Förderantrag für die Bundesförderung Energieeffiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) gestellt werden.

Wichtig: zuerst muss der FKG-Antrag gestellt werden!

Voraussetzungen

Sie haben zwischen dem 01. Januar 2024 und dem 10. Dezember 2025 einen Antrag für die Förderung von Effizienzmaßnahmen gestellt. Dazu zählen Maßnahmen an der Gebäudehülle und der Anlagentechnik (außer Heizung) von bestehenden Wohngebäuden als Einzelmaßnahmen oder Maßnahmenpakete. Das sind Fenstertausch, Dämmung der Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizungstausch) und Heizungsoptimierung.

Benötigte Unterlagen

Nach Fertigstellung der Baumaßnahme(n) müssen folgende Nachweise hochgeladen werden. Im Förderportal nennt man das Hochladen dieser Unterlagen "Verwendungsnachweis einreichen":

Soll die Antragstellung durch eine bevollmächtige Person in Vertretung der antragstellenden Person erfolgen, so ist das Formblatt Vollmacht einzureichen.

  • Nachweis der Antragsberechtigung. Beispiel: Eine Privatperson, die den Antrag selbst stellt, muss ihren Ausweis hochladen. Bei WEG siehe Unterseite WEG.
  • Bescheid der Bundesförderung
  • „Technischer Projektnachweis“ (TPN) über die Umsetzung des geförderten Vorhabens und die förderfähigen Kosten der Bundesförderung
  • Rechnungen zu den getätigten Ausgaben
  • Formblatt Erklärung Effizienzmaßnahmen
  • Beratungsdokumente „Mein Sanierungsfahrplan“ und „Umsetzungshilfe für meine Maßnahmen“
  • bei denkmalgeschützten Gebäuden: Nachweise zu den relevanten Denkmalauflagen und die denkmalrechtliche Erlaubnis

Eine Zusammenfassung der einzureichenden Unterlagen bietet die Checkliste Effizienzmaßnahmen.

Dauer und Kosten

Bearbeitungszeit

Nach Antragstellung und Erhalt der Mitteilung im Förderportal mit dem Betreff "Die beantragte(n) Maßnahme(n) dürfen beauftragt werden" kann die Baumaßnahme umgesetzt werden. Innerhalb einer Frist von drei Jahren müssen die beantragten Baumaßnahmen fertiggestellt und die Unterlagen (Verwendungsnachweis) hochgeladen werden. Eine Fristverlängerung von drei auf vier Jahre kann online über das Förderportal beantragt werden. Für Anträge, die vor dem 11.06.2025 gestellt wurden, ist eine Fristverlängerung auf fünf Jahre möglich..

Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs der Verwendungsverweise bearbeitet. Die Prüfung der Unterlagen erfolgt aktuell innerhalb eines Monats. Bitte sehen Sie von Nachfragen zum Bearbeitungsstand ab. Wird bei der Prüfung festgestellt, dass Unterlagen fehlen oder Anforderungen nicht eingehalten sind, gibt es die Möglichkeit zur Nachbesserung. In diesem Fall erhalten Sie im Förderportal eine Mitteilung mit der Aufforderung, die notwendigen Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist hochzuladen.

Zu allen im Förderportal eingehenden Mitteilungen erhalten Sie gleichzeitig einen Hinweis per E-Mail an die bei Registrierung angegebene E-Mail-Adresse.

Wenn die Prüfung eines Antrags abgeschlossen ist, wird ein Bescheid erstellt. Die Auszahlung der Fördergelder erfolgt acht bis zehn Wochen nach digitaler Zustellung des Förderbescheids über das Förderportal.

Gebührenrahmen

Es fallen keine Gebühren an.

Fragen & Antworten

Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer*innen sowie diesen gleichgestellte Personen (zum Beispiel Erbbaurechtsnehmer*innen, Nießbrauchsberechtigte Personen) des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.

Der Antrag wird von einer Vertretung für die WEG gestellt. „Antragstellerin“ ist die WEG selbst. Die WEG trägt die Kosten. Die Rechnung muss auf die WEG ausgestellt sein. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Unterseite WEG

Der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen vor Antragstellung ist ausnahmsweise dann unproblematisch, wenn eine aufschiebende beziehungsweise auflösende Bedingung vereinbart wird, die sich ausdrücklich auf die Reservierung der Fördermittel des FKG des Referats für Klima- und Umweltschutz der Landeshauptstadt München bezieht.

Lieferungs- und Leistungsverträge mit aufschiebender beziehungsweise auflösender Bedingung sind unaufgefordert mit Verwendungsnachweis einzureichen.

Die Umsetzung der baulichen Maßnahmen muss nach Antragstellung liegen.

Formulierungsvorschläge finden Sie im Merkblatt aufschiebende bzw. auflösende Bedingung.

Ja, zum Zeitpunkt des eingereichten FKG-Antrags muss eine gebäudespezifische Energieberatung in Form eines individuellen Sanierungsfahrplans vorliegen.

Laut FKG-Richtlinie vom 7. Mai 2024 muss zum Zeitpunkt des eingereichten Antrags eine gebäudespezifische Energieberatung in Form eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) vorliegen, die folgende Anforderungen erfüllt:
  1. Darstellung einer schrittweisen Sanierung.
  2. Erstellung eines energetischen Sanierungskonzepts, bei dem spätestens im Jahr 2035 einer der folgenden Energiestandards (Ziel-Energiestandard) erreicht wird:
    EH 55, EH 55 EE, EH 55 NH, EH 40, EH 40 EE, EH 40 NH gemäß der BEG-WG.
    Hinweis: Für denkmalgeschützte Gebäude gilt abweichend von den oben genannten Energiestandards der Energiestandard „Denkmal, „Denkmal EE“ oder „Denkmal NH“.
  3. Die im FKG beantragte Maßnahme muss im iSFP enthalten sein.

Ein ursprünglich erstellter iSFP, der die oben genannten Anforderungen nicht enthält, kann von einem EEE so ergänzt werden, dass die Anforderungen erfüllt werden. Der iSFP muss nicht zusammen mit dem Verwendungsnachweis eingereicht werden, allerdings bestätigt der*die Energieberater*in mit dem Formblatt Erklärung EM Effizienzmaßnahmen, dass dieser vorliegt und die Anforderung des FKG erfüllt.


Als iSFP gelten im FKG folgende Energieberatungsberichte:

  • Alle iSFPs, die ab dem 19. Januar 2024 erstellt wurden bzw. künftig erstellt werden und die oben genannten Kriterien erfüllen
  • Energieberaterberichte, die im Rahmen der „Energetischen Sanierungsberatung“ im FKG zwischen dem 20. Juli 2022 und 18. Januar 2024 beantragt und gefördert wurden.
  • Aus formalen Gründen abgelehnte „Energetische Sanierungsberatungen“ im FKG (beispielsweise Auftrag vor Antrag), bei denen der Energieberatungsbericht die oben genannten Anforderungen erfüllt.
  • Energieberatungsberichte der „Energetischen Sanierungsberatung“ welche im FKG beantragt aber aus inhaltlichen Gründen nicht gefördert wurden, können von einem EEE so ergänzt werden, dass sie die oben genannten Anforderungen erfüllen.
  • Der iSFP darf nicht vor dem 1. November 2020 erstellt worden sein. (In Krafttreten des Gebäudeenergiegesetzes) 
  • Ein ursprünglich erstellter iSFP, der die oben genannten Anforderungen nicht enthält, kann von einem EEE so ergänzt werden, dass die Anforderungen erfüllt werden.

Sie finden diese Informationen auch im Merkblatt zum iSFP.

Förderanträge, die beim Bund gemäß BEG EM Richtlinie vom 9. Dezember 2022 gestellt wurden und deren Antragsdatum im Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 liegt, wird aus Kulanz die Möglichkeit gewährt, einen Förderantrag für FKG-EM zu stellen. Voraussetzung ist auch hier, dass noch kein Auftrag für die Maßnahme erteilt wurde.

Die Stadt München gibt keine Empfehlung über einzelne Energieberater. Als neutrale Anerkennungsstelle gilt die »Deutsche Energie-Agentur«, mit ihrer Expertenliste.

In Bayern bieten außerdem die »Bayerische Architektenkammer«, die »Bayerische-Ingenieurkammer-Bau« sowie der »GIH e.V.«, der Interessenverband der Gebäudeenergieberater in Bayern, Listen von Energieberatern an.

Die Neuerrichtung von Wintergärten ist im Rahmen der Einzelmaßnahmen/Effizienzmaßnahmen nicht förderfähig. Die Sanierung bzw. der Ersatz bestehender Wintergärten wird mit der Maßnahme "Austausch von Fenstern und Türen" im FKG gefördert, vorausgesetzt die Zusatzanforderung "Austausch aller Fenster bzw. Türen" (ausgenommen vorhandene Fenster und Türen, mit welchen der EH 55 Standard gemäß iSFP zu erreichen ist) ist erfüllt.

Analog zu den Regelungen der BEG-Förderung ist das Förderprinzip „Antrag vor Auftrag“ für die Bonusmaßnahme „Energetische Fachplanung und Baubegleitung für BEG-gekoppelte Maßnahmen“ nicht zwingend einzuhalten. Damit dürfen Fachplanungsleistungen vor der Antragstellung im FKG beauftragt werden. Dies gilt für Verwendungsnachweise die ab dem 06.09.2024 geprüft werden. Die Beauftragung der Hauptmaßnahme darf weiterhin nicht vor Antragstellung erfolgen.

Ein Verstoß gegen das Förderprinzip „Antrag vor Auftrag“ bei der Hauptmaßnahme führt zur gleichzeitigen Ablehnung der Bonusmaßnahme.

Als Mindesteinheit wird eine Hausnummer festgelegt. Die Förderung wird ausbezahlt, wenn die Bauteile innerhalb der Einheit vollständig betrachtet werden, das heißt, alle Fenster müssen ausgetauscht oder alle Außenwände gedämmt werden. Mehrere Einheiten, die im baulichen Zusammenhang stehen, können entweder einzeln oder gemeinsam beantragt werden.

Landeshauptstadt München

Referat für Klima- und Umweltschutz
Sachgebiet Förderprogramm Klimaneutrale Gebäude

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