Förderung von Effizienzmaßnahmen (Anträge bis zum 10. Dezember 2025)
Wenn Sie einen Antrag für Effizienzmaßnahmen bis zum 10. Dezember 2025 gestellt haben, finden sie hier alle Informationen dazu.
Beschreibung
Gefördert werden Maßnahmen an der Gebäudehülle und der Anlagentechnik (außer Heizung) von bestehenden Wohngebäuden als Einzelmaßnahmen oder Maßnahmenpakete. Das sind Fenstertausch, Dämmung der Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizungstausch) und Heizungsoptimierung.
Für Anträge die ab dem 11. Dezember 2025 gestellt werden gelten folgende Informationen: Förderung von Effizienzmaßnahmen ab 11. Dezember 2025
Für Anträge die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt wurde gelten folgende Informationen: Förderung von Einzelmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2023
Für Anträge, die zwischen dem 01. Januar 2024 und dem 10. Dezember 2025 gestellt wurden, finden Sie hier alle relevanten Informationen:
Für Anträge, die zwischen dem 31. Juli 2025 und dem 10. Dezember 2025 gestellt worden sind, gilt: Es werden nur Gebäude gefördert, die vor der Sanierung die Energieeffizienzklasse E, F, G oder H auf Grundlage einer Bedarfsberechnung aufweisen.
Der Fördersatz für alle Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik beträgt:
- 15 Prozent der förderfähigen Kosten gemäß BEG, wenn der FKG-Antrag bis einschließlich 1. September 2024 gestellt wurde.
- 10 Prozent der förderfähigen Kosten gemäß BEG, wenn der FKG-Antrag ab 2. September 2024 gestellt wurde.
Hinweis zur BEG-Kopplung
Für dieselbe Maßnahme muss beim BAFA beziehungsweise der KfW ein Förderantrag für die Bundesförderung Energieeffiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) gestellt werden.
Wichtig: zuerst muss der FKG-Antrag gestellt werden!
Voraussetzungen
Sie haben zwischen dem 01. Januar 2024 und dem 10. Dezember 2025 einen Antrag für die Förderung von Effizienzmaßnahmen gestellt. Dazu zählen Maßnahmen an der Gebäudehülle und der Anlagentechnik (außer Heizung) von bestehenden Wohngebäuden als Einzelmaßnahmen oder Maßnahmenpakete. Das sind Fenstertausch, Dämmung der Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizungstausch) und Heizungsoptimierung.
Benötigte Unterlagen
Nach Fertigstellung der Baumaßnahme(n) müssen folgende Nachweise hochgeladen werden. Im Förderportal nennt man das Hochladen dieser Unterlagen "Verwendungsnachweis einreichen":
Soll die Antragstellung durch eine bevollmächtige Person in Vertretung der antragstellenden Person erfolgen, so ist das Formblatt Vollmacht einzureichen.
- Nachweis der Antragsberechtigung. Beispiel: Eine Privatperson, die den Antrag selbst stellt, muss ihren Ausweis hochladen. Bei WEG siehe Unterseite WEG.
- Bescheid der Bundesförderung
- „Technischer Projektnachweis“ (TPN) über die Umsetzung des geförderten Vorhabens und die förderfähigen Kosten der Bundesförderung
- Rechnungen zu den getätigten Ausgaben
- Formblatt Erklärung Effizienzmaßnahmen
- Beratungsdokumente „Mein Sanierungsfahrplan“ und „Umsetzungshilfe für meine Maßnahmen“
- bei denkmalgeschützten Gebäuden: Nachweise zu den relevanten Denkmalauflagen und die denkmalrechtliche Erlaubnis
Eine Zusammenfassung der einzureichenden Unterlagen bietet die Checkliste Effizienzmaßnahmen.
Fragen & Antworten
Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer*innen sowie diesen gleichgestellte Personen (zum Beispiel Erbbaurechtsnehmer*innen, Nießbrauchsberechtigte Personen) des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.
Der Antrag wird von einer Vertretung für die WEG gestellt. „Antragstellerin“ ist die WEG selbst. Die WEG trägt die Kosten. Die Rechnung muss auf die WEG ausgestellt sein. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Unterseite WEG.
Der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen vor Antragstellung ist ausnahmsweise dann unproblematisch, wenn eine aufschiebende beziehungsweise auflösende Bedingung vereinbart wird, die sich ausdrücklich auf die Reservierung der Fördermittel des FKG des Referats für Klima- und Umweltschutz der Landeshauptstadt München bezieht.
Lieferungs- und Leistungsverträge mit aufschiebender beziehungsweise auflösender Bedingung sind unaufgefordert mit Verwendungsnachweis einzureichen.
Die Umsetzung der baulichen Maßnahmen muss nach Antragstellung liegen.
Formulierungsvorschläge finden Sie im Merkblatt aufschiebende bzw. auflösende Bedingung.
Ja, zum Zeitpunkt des eingereichten FKG-Antrags muss eine gebäudespezifische Energieberatung in Form eines individuellen Sanierungsfahrplans vorliegen.
Laut FKG-Richtlinie vom 7. Mai 2024 muss zum Zeitpunkt des eingereichten Antrags eine gebäudespezifische Energieberatung in Form eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) vorliegen, die folgende Anforderungen erfüllt:
Ein ursprünglich erstellter iSFP, der die oben genannten Anforderungen nicht enthält, kann von einem EEE so ergänzt werden, dass die Anforderungen erfüllt werden. Der iSFP muss nicht zusammen mit dem Verwendungsnachweis eingereicht werden, allerdings bestätigt der*die Energieberater*in mit dem Formblatt Erklärung EM Effizienzmaßnahmen, dass dieser vorliegt und die Anforderung des FKG erfüllt. |
Als iSFP gelten im FKG folgende Energieberatungsberichte:
- Alle iSFPs, die ab dem 19. Januar 2024 erstellt wurden bzw. künftig erstellt werden und die oben genannten Kriterien erfüllen
- Energieberaterberichte, die im Rahmen der „Energetischen Sanierungsberatung“ im FKG zwischen dem 20. Juli 2022 und 18. Januar 2024 beantragt und gefördert wurden.
- Aus formalen Gründen abgelehnte „Energetische Sanierungsberatungen“ im FKG (beispielsweise Auftrag vor Antrag), bei denen der Energieberatungsbericht die oben genannten Anforderungen erfüllt.
- Energieberatungsberichte der „Energetischen Sanierungsberatung“ welche im FKG beantragt aber aus inhaltlichen Gründen nicht gefördert wurden, können von einem EEE so ergänzt werden, dass sie die oben genannten Anforderungen erfüllen.
- Der iSFP darf nicht vor dem 1. November 2020 erstellt worden sein. (In Krafttreten des Gebäudeenergiegesetzes)
- Ein ursprünglich erstellter iSFP, der die oben genannten Anforderungen nicht enthält, kann von einem EEE so ergänzt werden, dass die Anforderungen erfüllt werden.
Sie finden diese Informationen auch im Merkblatt zum iSFP.
Förderanträge, die beim Bund gemäß BEG EM Richtlinie vom 9. Dezember 2022 gestellt wurden und deren Antragsdatum im Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 liegt, wird aus Kulanz die Möglichkeit gewährt, einen Förderantrag für FKG-EM zu stellen. Voraussetzung ist auch hier, dass noch kein Auftrag für die Maßnahme erteilt wurde.
Die Stadt München gibt keine Empfehlung über einzelne Energieberater. Als neutrale Anerkennungsstelle gilt die »Deutsche Energie-Agentur«, mit ihrer Expertenliste.
In Bayern bieten außerdem die »Bayerische Architektenkammer«, die »Bayerische-Ingenieurkammer-Bau« sowie der »GIH e.V.«, der Interessenverband der Gebäudeenergieberater in Bayern, Listen von Energieberatern an.
Die Neuerrichtung von Wintergärten ist im Rahmen der Einzelmaßnahmen/Effizienzmaßnahmen nicht förderfähig. Die Sanierung bzw. der Ersatz bestehender Wintergärten wird mit der Maßnahme "Austausch von Fenstern und Türen" im FKG gefördert, vorausgesetzt die Zusatzanforderung "Austausch aller Fenster bzw. Türen" (ausgenommen vorhandene Fenster und Türen, mit welchen der EH 55 Standard gemäß iSFP zu erreichen ist) ist erfüllt.
Analog zu den Regelungen der BEG-Förderung ist das Förderprinzip „Antrag vor Auftrag“ für die Bonusmaßnahme „Energetische Fachplanung und Baubegleitung für BEG-gekoppelte Maßnahmen“ nicht zwingend einzuhalten. Damit dürfen Fachplanungsleistungen vor der Antragstellung im FKG beauftragt werden. Dies gilt für Verwendungsnachweise die ab dem 06.09.2024 geprüft werden. Die Beauftragung der Hauptmaßnahme darf weiterhin nicht vor Antragstellung erfolgen.
Ein Verstoß gegen das Förderprinzip „Antrag vor Auftrag“ bei der Hauptmaßnahme führt zur gleichzeitigen Ablehnung der Bonusmaßnahme.
Als Mindesteinheit wird eine Hausnummer festgelegt. Die Förderung wird ausbezahlt, wenn die Bauteile innerhalb der Einheit vollständig betrachtet werden, das heißt, alle Fenster müssen ausgetauscht oder alle Außenwände gedämmt werden. Mehrere Einheiten, die im baulichen Zusammenhang stehen, können entweder einzeln oder gemeinsam beantragt werden.
Referat für Klima- und Umweltschutz
Sachgebiet Förderprogramm Klimaneutrale Gebäude
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