Förderung von Sanierungsstandard (BEG-gekoppelt) (FKG)
Wenn Sie die Sanierung in einem bestehenden Wohngebäude planen, können Sie eine Förderung beantragen.
Beschreibung
Gefördert wird die Sanierung von Wohngebäuden, die einen Effizienzhaus-Standard des FKG erreicht (EH 55 oder besser beziehungsweise EH-Denkmal).
Der Fördersatz beträgt:
- 20 Prozent der förderfähigen Kosten gemäß BEG, wenn der FKG-Antrag bis einschließlich 18.12.2024 gestellt wurde.
- 10 Prozent der förderfähigen Kosten gemäß BEG, wenn der FKG-Antrag ab 19.12.2024 gestellt wurde.
FolgendeEffizienzhausstandardskönnen gefördert werden:
- Sanierung zum EH 40, EH 40 EE oder EH 40 NH
- Sanierung zum EH 55, EH 55 EE oder EH 55 NH
- Sanierung zum EH Denkmal, EH Denkmal EE oder Denkmal 55 NH
Zusätzlich können Sie Bonusmaßnahmen beantragen. Welche Bonusmaßnahmen für diese Maßnahme förderfähig sind, entnehmen Sie der Richtlinie.
Voraussetzungen
Alle verbindlichen Informationen sind in der Richtlinie zu finden. Hier das Wichtigste in Kürze:
Im FKG gilt:
- Eine Förderung ist nur für Gebäude innerhalb des Stadtgebiets der Landeshauptstadt München möglich.
- Die antragstellende Person ist Investitionskostenträger*in. Das heißt, dass alle Aufträge, Rechnungen, oder ähnliches auf die antragstellende Person ausgestellt und von deren*dessen Bankkonto bezahlt werden müssen. Die Auszahlung der Fördersumme erfolgt ausschließlich auf das Bankkonto der antragstellenden Person.
- Für die Antragstellung gilt zwingend das Prinzip „Förderantrag vor Auftrag. Es darf noch kein Auftrag für die Maßnahme vergeben worden sein. Ein erteilter Auftrag an die ausführenden Firmen für die Baumaßnahme, die beantragt werden soll, verhindert eine FKG-Förderung!
- Antragsberechtigt sind unter anderem Gebäudeeigentümer*innen sowie diesen gleichgestellten Personen beispielsweies Nießbrauchnehmer*innen. Weitere Informationen zum Antragstellerkreis sind unter "Fragen & Antworten" zu finden.
- Der Antrag ist ausschließlich online im städtischen Förderportal zu stellen.
Darüber hinaus gilt für den Sanierungsstandard:
- Maßnahmen können nur bei Bestandsbauten gefördert werden.
- Die Maßnahme ist an eine Förderung aus der „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Wohngebäude (BEG WG)“ gebunden. Die FKG-Förderung ist nur möglich, wenn eine erfolgreiche Bundesförderung (BEG WG) derselben Maßnahmen erfolgt ist.
- Die Antragstellung ist nur für ein ganzes Gebäude möglich, nicht für einzelne Wohneinheiten.
- Der Einsatz von fossilen Brennstoffen (beispielsweise Heizöl, Erdgas, Kohle) oder gasförmiger oder flüssiger Biomasse oder Wasserstoff führt zum Förderausschluss. Hinweis: Dies gilt nicht für den Strom elektrisch angetriebener Wärmepumpen und SWM-Fernwärme.
- Der Einbau von Fenster- und Türrahmen aus Tropenholz führt zum Förderausschluss.
Benötigte Unterlagen
Bei Antragstellung sind keine Unterlagen erforderlich.
Soll die Antragstellung durch eine bevollmächtige Person in Vertretung der antragstellenden Person erfolgen, so ist das Formblatt Vollmacht einzureichen.
Nach Fertigstellung der Maßnahme(n) ist der Verwendungsnachweis im Förderportal zu erstellen und dabei folgende Unterlagen im Förderportal hochzuladen:
- Ausweisdokument der antragstellenden Person
- Auszahlungsbestätigung der KfW-Bank bzw. die Bestätigung des KfW-Tilgungzuschusses durch Ihre Hausbank
- Bestätigung nach Durchführung (BnD)
- Dokumentation mit den für die jeweilige Effizienzklasse in den TMA der Bundesförderung geforderten Nachweisen u.a. Berechnung der GEG- und BEG-Anforderungen und Energieausweis des Gebäudes
- Alle Rechnungen zu den getätigten Ausgaben gemäß BnD
- Ausgefülltes Formblatt Erklärung Effizienzhaus im Bestand
- Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG): Beschluss der WEG über die Antragstellung beim FKG hinsichtlich der zu beantragenden Maßnahme(n).
Eine Zusammenfassung der einzureichenden Unterlagen bietet die Checkliste Effizienzhaus im Bestand.
Fragen & Antworten
Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer*innen sowie diesen gleichgestellte Personen (beispielsweise Erbbaurechtsnehmer*innen, Nießbrauchsberechtigte Personen) des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) erfolgt die Antragstellung durch die Hausverwaltung. Der Beschluss der WEG über die Antragstellung beim FKG hinsichtlich der zu beantragenden Maßnahme(n) ist mit dem Verwendungsnachweis einzureichen.
Nein, für eine Förderung von „Effizienzhaus im Bestand“ müssen Sie keinen iSFP vorweisen. Nur wenn Sie Einzelmaßnahmen fördern lassen möchten (also in mehreren Schritten sanieren), dann ist das Vorliegen eines iSFP (der die FKG-Kriterien erfüllt) Fördervoraussetzung.
Analog zu den Regelungen der BEG-Förderung ist das Förderprinzip „Antrag vor Auftrag“ für die Bonusmaßnahme „Energetische Fachplanung und Baubegleitung für BEG-gekoppelte Maßnahmen“ nicht zwingend einzuhalten. Damit dürfen Fachplanungsleistungen vor der Antragstellung im FKG beauftragt werden. Dies gilt für Verwendungsnachweise die ab dem 06.09.2024 geprüft werden. Die Beauftragung der Hauptmaßnahme darf weiterhin nicht vor Antragstellung erfolgen.
Ein Verstoß gegen das Förderprinzip „Antrag vor Auftrag“ bei der Hauptmaßnahme führt zur gleichzeitigen Ablehnung der Bonusmaßnahme.
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