Förderung von Sanierungsstandards (Anträge bis zum 10. Dezember 2025)

Wenn Sie einen Antrag für Sanierungsstandards bis zum 10. Dezember 2025 gestellt haben, finden sie hier alle Informationen dazu.

Beschreibung

​Gefördert wird die Sanierung von Wohngebäuden, die einen Effizienzhaus-Standard des FKG erreicht (EH 55 oder besser beziehungsweise EH-Denkmal).

Für Anträge die ab dem 11. Dezember 2025 gestellt werden bzw. wurden gelten folgende Informationen: Förderung von Sanierungsstandards ab 11. Dezember 2025

Für Anträge die bis zum 10. Dezember gestellt wurden finden Sie hier alle relevanten Informationen:

Für Anträge, die zwischen dem 31. Juli 2025 und dem 10. Dezember 2025 gestellt worden sind, gilt: Es werden nur Gebäude gefördert, die vor der Sanierung die Energieeffizienzklasse E, F, G oder H auf Grundlage einer Bedarfsberechnung aufweisen.

Der Fördersatz beträgt:

  • 20 Prozent der förderfähigen Kosten gemäß BEG, wenn der FKG-Antrag bis einschließlich 18.12.2024 gestellt wurde.
  • 10 Prozent der förderfähigen Kosten gemäß BEG, wenn der FKG-Antrag ab 19.12.2024 gestellt wurde. ​

Folgende Effizienzhausstandards können gefördert werden:

  • Sanierung zum EH 40, EH 40 EE oder EH 40 NH
  • Sanierung zum EH 55, EH 55 EE oder EH 55 NH
  • Sanierung zum EH Denkmal, EH Denkmal EE oder EH Denkmal NH

Voraussetzungen

Sie haben bis zum 10. Dezember 2025 einen Antrag für die Förderung von Sanierungen zum Effizienzhaus-Standard gestellt.

Benötigte Unterlagen

Bei Antragstellung sind keine Unterlagen erforderlich.

Nach Fertigstellung der Baumaßnahme(n) müssen folgende Nachweise hochgeladen werden. Im Förderportal nennt man das Hochladen dieser Unterlagen "Verwendungsnachweis einreichen":

Soll die Antragstellung durch eine bevollmächtige Person in Vertretung der antragstellenden Person erfolgen, so ist das Formblatt Vollmacht einzureichen.

  • Nachweis der Antragsberechtigung. Beispiel: Eine Privatperson, die den Antrag selbst stellt, muss ihren Ausweis hochladen. Bei WEG siehe Unterseite WEG.
  • Auszahlungsbestätigung der KfW-Bank bzw. die Bestätigung des KfW-Tilgungzuschusses durch Ihre Hausbank
  • ​ Bestätigung nach Durchführung (BnD) ​
  • Dokumentation mit den für die jeweilige Effizienzklasse in den TMA der Bundesförderung geforderten Nachweisen u.a. Berechnung der GEG- und BEG-Anforderungen und Energieausweis des Gebäudes
  • Alle Rechnungen zu den getätigten Ausgaben gemäß BnD
  • Ausgefülltes Formblatt Erklärung Effizienzhaus im Bestand

Eine Zusammenfassung der einzureichenden Unterlagen bietet die Checkliste Effizienzhaus im Bestand.

Dauer und Kosten

Bearbeitungszeit

Nach Antragstellung und Erhalt der Mitteilung im Förderportal mit dem Betreff "Die beantragte(n) Maßnahme(n) dürfen beauftragt werden" kann die Baumaßnahme umgesetzt werden. Innerhalb einer Frist von drei Jahren müssen die beantragten Baumaßnahmen fertiggestellt und die Unterlagen (Verwendungsnachweis) hochgeladen werden. Eine Fristverlängerung von drei auf vier Jahre kann online über das Förderportal beantragt werden. Für Anträge, die vor dem 11.06.2025 gestellt wurden, ist eine Fristverlängerung auf fünf Jahre möglich.

Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs der Verwendungsverweise bearbeitet. Wird bei der Prüfung festgestellt, dass Unterlagen fehlen, gibt es die Möglichkeit zur Nachbesserung. In diesem Fall erhalten Sie im Förderportal eine Mitteilung mit der Aufforderung, die notwendigen Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist hochzuladen.

Wenn die Prüfung eines Antrags abgeschlossen ist, wird ein Bescheid erstellt. Die Auszahlung der Fördergelder erfolgt acht bis zehn Wochen nach digitaler Zustellung des Förderbescheids über das Förderportal.

Gebührenrahmen

keine

Fragen & Antworten

Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer*innen sowie diesen gleichgestellte Personen (beispielsweise Erbbaurechtsnehmer*innen, Nießbrauchsberechtigte Personen) des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.

Der Antrag wird von einer Vertretung für die WEG gestellt. „Antragstellerin“ ist die WEG selbst. Die WEG trägt die Kosten. Die Rechnung muss auf die WEG ausgestellt sein. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Unterseite WEG.

Nein, für eine Förderung von „Effizienzhaus im Bestand“ müssen Sie keinen iSFP vorweisen. Nur wenn Sie Einzelmaßnahmen fördern lassen möchten (also in mehreren Schritten sanieren), dann ist das Vorliegen eines iSFP (der die FKG-Kriterien erfüllt) Fördervoraussetzung.

Analog zu den Regelungen der BEG-Förderung ist das Förderprinzip „Antrag vor Auftrag“ für die Bonusmaßnahme „Energetische Fachplanung und Baubegleitung für BEG-gekoppelte Maßnahmen“ nicht zwingend einzuhalten. Damit dürfen Fachplanungsleistungen vor der Antragstellung im FKG beauftragt werden. Dies gilt für Verwendungsnachweise die ab dem 06.09.2024 geprüft werden. Die Beauftragung der Hauptmaßnahme darf weiterhin nicht vor Antragstellung erfolgen.

Ein Verstoß gegen das Förderprinzip „Antrag vor Auftrag“ bei der Hauptmaßnahme führt zur gleichzeitigen Ablehnung der Bonusmaßnahme.

Landeshauptstadt München

Referat für Klima- und Umweltschutz
Sachgebiet Förderprogramm Klimaneutrale Gebäude