Pfandleihergewerbe – Erlaubnis beantragen
Wer gewerbsmäßig als Pfandleiher oder Pfandvermittler tätig ist, benötigt eine Erlaubnis.
Beschreibung
Pfandleiher gewähren Gelddarlehen und erhalten als Sicherheit eine bewegliche Sache oder Wertpapiere als „Faustpfand“. Für das Darlehen werden Kosten und Zinsen in Rechnung gestellt. Die Kosten, die berechnet werden dürfen, sind in der Pfandleiherverordnung festgelegt.
Pfandvermittler gewähren einen Vorschuss und erhalten dafür die Pfandgegenstände, die dann in eigenem Namen bei einem Pfandleiher verpfändet werden.
Wenn Sie eine Erlaubnis für das Pfandleihgewerbe beantragen, müssen Sie angeben, in welchen Räumlichkeiten das Gewerbe ausgeübt wird und die Gewerbebehörde über Standortänderungen auf dem Laufenden halten.
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handelsregister (mit allen Eintragungen) in Kopie
- Mittelnachweis
- Lebenslauf
Weitere Unterlagen, die von der Gewerbebehörde direkt angefordert werden:
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft vom Amtsgericht-Insolvenzgericht
- Auskunft vom Amtsgericht-Vollstreckungsgericht
- Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer
- Auskunft von der Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei
Fragen & Antworten
Bei nichtdeutschen Staatsangehörigen (insbesondere außerhalb des EU-Bereichs) sind die ausländerrechtlichen Vorschriften bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu beachten. Auskünfte gibt die Ausländerbehörde.
Bei Vorstrafen, ungeordneten finanziellen Verhältnissen oder sonstigen gravierenden negativen Erkenntnissen über den Antragsteller, ist eine Versagung der Erlaubnis möglich.
Rechtliche Grundlagen
§ 34 Gewerbeordnung, Pfandleiherverordnung
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
Gewerbemeldungen, Zentrale Dienste, Anmeldung ProstSchG
Termin
Internet
Telefon
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- Di. 07:30 - 15:30
- Mi. geschlossen
- Do. geschlossen
- Fr. 07:30 - 13:00
- Sa. geschlossen
- So. geschlossen
Post
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