Immissionschutzrechtliche Genehmigung – Änderung
Änderungen der Lage, Beschaffenheit oder Betriebsweise einer genehmigungspflichtigen Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz sind rechtzeitig anzuzeigen.
Beschreibung
Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder der Betriebsweise sind dem Referat für Gesundheit und Umwelt spätestens einen Monat vor Durchführung schriftlich anzuzeigen, sofern sich die Änderungen auf die Schutzgüter auswirken können.
Eine Auflistung der Anlagen enthält der Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV).
Benötigte Unterlagen
Die Antragsteller erhalten eine Checkliste, auf der die einzureichenden Unterlagen gekennzeichnet werden.
Hinweis:
Durch einen frühzeitigen Kontakt können Zeitverzögerungen vermieden werden. Dabei können Verfahrensfragen, erforderliche Antragsunterlagen im Detail, sowie die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) bereits vor der Antragstellung erörtert werden.
Rechtliche Grundlagen
Bundes-Immissionsschutzgesetz und zugehörige Verordnungen
Referat für Klima- und Umweltschutz
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