Fahrzeugbeseitigung - Roter Punkt
Klebt an Ihrem Fahrzeug ein "Roter Punkt", müssen Sie dieses als Fahrzeugbesitzer sofort von der öffentlichen Fläche entfernen.
Bitte Fahrzeug sofort entfernen!
Der "Rote Punkt" ist die am Fahrzeug angebrachte Aufforderung an die Fahrzeugbesitzer, dieses sofort von der öffentlichen Fläche zu entfernen.
Auf die Kenntnisnahme der Aufforderung durch den Betroffenen kommt es dabei nicht an. Wird der Aufkleber durch den Halter oder Besitzer des Fahrzeugs selbst oder in dessen Auftrag unberechtigt entfernt oder das Fahrzeug verstellt, so hat das keinen Einfluss auf das Beseitigungsverfahren.
Rechtliche Grundlagen
Fragen & Antworten
Wer bringt an den Fahrzeugen den "Roten Punkt" an?
Die Feststellung erfolgt durch die Polizei, hierbei wird auch überprüft, ob es sich um Privatgrund oder öffentlichen Straßengrund handelt.
Wie lange kann ein nicht zugelassenes bzw. nicht betriebsbereites Fahrzeug auf öffentlicher Verkehrsfläche stehen?
Die Fahrzeuge müssen sofort entfernt werden.
Wer lässt die Fahrzeuge beseitigen?
Die Beseitigung der Fahrzeuge wird von einer Abschleppfirma im Auftrag durchgeführt.
Kann aus dringenden persönlichen Gründen vorübergehend eine Sondernutzungserlaubnis für das Abstellen eines Autos erteilt werden?
Eine Sondernutzugserlaubnis darf nicht erteilt werden. Ausnahmen sind nicht möglich.
Warum werden manche zurückgelassenen Fahrzeuge erst nach Ablauf eines Monats abgeschleppt, obwohl andere Verkehrsteilnehmer dadurch behindert werden?
Nicht zugelassene Fahrzeuge gelten erst dann als Abfall, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung (Roter Punkt) entfernt worden sind.
Was kann gegen einen Fahrzeugbesitzer unternommen werden, der sein Kfz auf fremdem Privatparkplatz zurückgelassen hat?
Das Entfernen eines Autos von einem privaten Parkplatz kann nur zivilrechtlich verfolgt werden. Keinesfalls darf das Fahrzeug durch den Parkplatzberechtigten selbst entfernt und auf der Straße zurückgelassen werden.
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
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