Fahrzeugbeseitigung - Roter Punkt
Klebt an Ihrem Fahrzeug ein "Roter Punkt", müssen Sie dieses als Fahrzeugbesitzer*in sofort von der öffentlichen Fläche entfernen.
Beschreibung
Bitte Fahrzeug sofort entfernen!
Der „Rote Punkt“ ist die am Fahrzeug angebrachte Aufforderung an die Fahrzeugbesitzer*innen, dieses sofort von der öffentlichen Fläche zu entfernen.
Auf die Kenntnisnahme der Aufforderung durch die*den Betroffene*n kommt es dabei nicht an. Wird der Aufkleber durch den*die Halter*in oder den*die Besitzer*in des Fahrzeugs selbst oder in dessen Auftrag unberechtigt entfernt oder das Fahrzeug verstellt, so hat das keinen Einfluss auf das Beseitigungsverfahren.
Fragen & Antworten
Wer bringt an den Fahrzeugen den „Roten Punkt“ an?
Die Feststellung erfolgt durch die Polizei, hierbei wird auch überprüft, ob es sich um Privatgrund oder öffentlichen Straßengrund handelt.
Wie lange kann ein nicht zugelassenes oder nicht betriebsbereites Fahrzeug auf öffentlicher Verkehrsfläche stehen?
Die Fahrzeuge müssen sofort entfernt werden.
Wer lässt die Fahrzeuge beseitigen?
Die Beseitigung der Fahrzeuge wird von einer Abschleppfirma im Auftrag durchgeführt.
Kann aus dringenden persönlichen Gründen vorübergehend eine Sondernutzungserlaubnis für das Abstellen eines Autos erteilt werden?
Eine Sondernutzugserlaubnis darf nicht erteilt werden. Ausnahmen sind nicht möglich.
Warum werden manche zurückgelassenen Fahrzeuge erst nach Ablauf eines Monats abgeschleppt, obwohl andere Verkehrsteilnehmer dadurch behindert werden?
Nicht zugelassene Fahrzeuge gelten erst dann als Abfall, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung (Roter Punkt) entfernt worden sind.
Was kann gegen einen*eine Fahrzeugbesitzer*in unternommen werden, der*die sein*ihr Fahrzeug auf einem fremden Privatparkplatz abgestellt hat?
Das Entfernen eines Autos von einem privaten Parkplatz kann nur zivilrechtlich verfolgt werden. Keinesfalls darf das Fahrzeug durch die*den Parkplatzberechtigte*n selbst entfernt und auf der Straße zurückgelassen werden.
Rechtliche Grundlagen
Art. 14 Abs.1 und Art. 18 Abs.1 in Verbindung mit Art. 66 Nr. 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) in Verbindung mit der Anlage I Nr. 49 der Satzung über die Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt München (SoNuGebS)
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
Bezirksinspektionen
Sondernutzung und Roter Punkt
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