Erlaubnis für Pfandleihergewerbe
Wer gewerbsmäßig als Pfandleiher oder Pfandvermittler tätig ist, benötigt eine Erlaubnis.
Pfandleiher gewähren Gelddarlehen und erhalten als Sicherheit eine bewegliche Sache oder Wertpapiere als „Faustpfand“. Für das Darlehen werden Kosten und Zinsen in Rechnung gestellt. Die Kosten, die berechnet werden dürfen, sind in der Pfandleiherverordnung festgelegt.
Pfandvermittler gewähren einen Vorschuss und erhalten dafür die Pfandgegenstände, die dann in eigenem Namen bei einem Pfandleiher verpfändet werden.
Wenn Sie eine Erlaubnis für das Pfandleihgewerbe beantragen, müssen Sie angeben, in welchen Räumlichkeiten das Gewerbe ausgeübt wird und die Gewerbebehörde über Standortänderungen auf dem Laufenden halten.
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handelsregister (mit allen Eintragungen) in Kopie
- Mittelnachweis
- Lebenslauf
Weitere Unterlagen, die von der Gewerbebehörde direkt angefordert werden:
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft vom Amtsgericht-Insolvenzgericht
- Auskunft vom Amtsgericht-Vollstreckungsgericht
- Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer
- Auskunft von der Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei
Dauer & Kosten
Gebührenrahmen
800 Euro
Dazu kommen die Gebühren für das An- oder Ummelden des Gewerbes.
Rechtliche Grundlagen
§ 34 Gewerbeordnung, Pfandleiherverordnung
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
Gewerbemeldungen, Zentrale Dienste, Anmeldung ProstSchG
Bitte beachten Sie die Corona-Bestimmungen
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