Informationen für Werkvertragsarbeitnehmer
Sie sind Ausländer*in und wollen als Werkvertragsarbeitnehmer tätig werden? Die entsprechenden Informationen finden Sie hier.
Visumverfahren:
Vor der Einreise müssen Sie ein Visum bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder regional zuständiges Konsulat) beantragen. Die deutsche Auslandsvertretung entscheidet über den Visumantrag und beteiligt nicht die Ausländerbehörde.
Nach der Einreise:
Nach der Einreise müssen Sie zuerst den Wohnsitz bei der Meldebehörde (Bürgerbüro) anmelden. Die Aufenthaltserlaubnis müssen Sie persönlich in der Ausländerbehörde beantragen.
Wenn Sie aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung für die Beschäftigung im Rahmen von Werkverträgen hier arbeiten, dann dürfen Sie sich höchstens zwei Jahre in Deutschland aufhalten. Steht von Anfang an fest, dass der Werkvertrag für länger als zwei Jahre gilt, dann können Sie bis zur Höchstdauer von drei Jahren hier bleiben.
Benötigte Unterlagen
Nach der Einreise benötigt die Ausländerbehörde folgende Unterlagen von Ihnen:
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- gültiger Nationalpass
- ein aktuelles, biometrietaugliches Passfoto
- (Fotoautomaten befinden sich in der Ausländerbehörde)
- Werkvertragsarbeitnehmerkarte
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.
Dauer & Kosten
Bearbeitungszeit
Die Ausstellung des eAT dauert etwa vier bis sechs Wochen (Herstellung bei der Bundesdruckerei).
Gebührenrahmen
(Erst-)Erteilung mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr: 100 Euro
(Erst-)Erteilung mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr: 110 Euro
Verlängerung für einen weiteren Aufenthalt bis zu drei Monaten: 65 Euro
Verlängerung für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten: 80 Euro
Rechtliche Grundlagen
Die Zulassung ausländischer Werkvertragsarbeitnehmer beruht auf den seit Ende 1988 von der Bundesrepublik Deutschland mit den mittel- und osteuropäischen Staaten und der Türkei geschlossenen Regierungsvereinbarungen über die Entsendung und Beschäftigung von Arbeitnehmern ausländischer Unternehmen auf der Grundlage von Werkverträgen.
Zwischenstaatliche Vereinbarung für Werkvertragsarbeitnehmer bestehen mit den Staaten Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Serbien, Türkei und den EU-Staaten Bulgarien und Rumänien (Stand: Mai 2011).
§ 18 Abs. 4 AufenthG in Verbindung mit § 39 BeschV
§ 35 Nr. 1 AufenthV
Kreisverwaltungsreferat (KVR)
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
Bitte beachten Sie die Corona-Bestimmungen
Telefon
Post
Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat (KVR)
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
Ruppertstraße 19
80466 München
Fax: 089 233-45497
Adresse
Ruppertstraße 19
80337 München
Lagehinweis: Eingang A
Öffnungszeiten
Nur mit Termin