Aufenthaltserlaubnis – Werkvertragsarbeitnehmende
Sie sind Ausländer*in und werden von Ihrem Unternehmen als Werkvertragsarbeitnehmer*in nach Deutschland entsandt? Die entsprechenden Informationen finden Sie hier.
Beschreibung
Hierbei handelt es sich um Arbeitnehmende, die bei einem Unternehmen in einem der folgenden Drittstaaten (Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Serbien oder der Türkei) angestellt sind. Das ausländische lokale Arbeitsverhältnis bleibt weiterhin bestehen und Sie werden von Ihrem Unternehmen, welches Auftragnehmer*in eines Werkvertrags in Deutschland geworden ist, nach Deutschland entsandt. Die Bundesagentur für Arbeit muss dieser Entsendung vorher zustimmen.
Visumverfahren
Vor der Einreise müssen Sie ein Visum bei einer deutschen Auslandsvertretung beantragen. Die deutsche Auslandsvertretung entscheidet über den Visumantrag und beteiligt nicht die Ausländerbehörde.
Nach der Einreise
Sie müssen zuerst Ihren Wohnsitz im Bürgerbüro anmelden.
Antrag auf Aufenthaltstitel
Sie müssen vor Ablauf der Gültigkeit Ihres Visums/ Aufenthaltstitels Ihre Aufenthaltselraubnis beantragen. Bitte reichen Sie das Antragsformular sowie die erforderlichen Unterlagen online oder per Post ein. Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie von uns einen Termin zur persönlichen Vorsprache. Bei diesem Termin werden Ihre Fingerabdrücke für Ihren elektronischen Aufenthaltstitel abgenommen
Gültigkeitsdauer
Wenn Sie aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung für die Beschäftigung im Rahmen von Werkverträgen hier arbeiten, dann dürfen Sie sich zwei Jahre in Deutschland aufhalten. Wenn der Werkvertrag länger als zwei Jahre gilt, dann können Sie bis zur Höchstdauer von drei Jahren hierbleiben.
Wenn der in der Werkarbeitnehmerkarte bezeichnete Arbeitsort im Stadtgebiet München liegt, ist die Ausländerbehörde München für Ihren Antrag zuständig.
Voraussetzungen
- Sie kommen aus Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Serbien oder der Türkei
- Die Bundesagentur für Arbeit hat der Tätigkeit als Werkvertragsarbeitnehmer*in zugestimmt
Benötigte Unterlagen
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Gültiger Reisepass oder Passersatz
- Biometrisches Passfoto (erst beim Termin,Fotoautomaten finden Sie auch in der Ausländerbehörde)
- Werkvertragsarbeitnehmerkarte
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.
Rechtliche Grundlagen
Die Zulassung ausländischer Werkvertragsarbeitnehmer beruht auf den seit Ende 1988 von der Bundesrepublik Deutschland mit den mittel- und osteuropäischen Staaten und der Türkei geschlossenen Regierungsvereinbarungen über die Entsendung und Beschäftigung von Arbeitnehmern ausländischer Unternehmen auf der Grundlage von Werkverträgen.
§ 18 Abs. 4 AufenthG in Verbindung mit § 39 BeschV
§ 35 Nr. 1 AufenthV
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
Telefon
Post
Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
Ruppertstraße 19
80466 München
Fax: +49 89 233-45497
Adresse
Ruppertstraße 19
80337 München
Lagehinweis: Eingang A
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