Aufenthaltserlaubnis – Freiwilligendienst
Wenn Sie in München an einem nationalen oder europäischen Programm für einen Freiwilligendienst teilnehmen möchten, dann beachten Sie bitte folgende Hinweise.
Für die einzelnen Freiwilligendienste gelten verschiedene Voraussetzungen.
Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) und Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ)
- Altersgrenze: mindestens 16 und höchstens 26 Jahre alt
- Mögliche Bereiche: Gemeinwohl und Soziales (FSJ) sowie Natur- und Umweltschutz oder Umweltbildung (FÖJ)
- Dauer des freiwilligen Dienstes: mindestens 6
Monate, in der Regel 1 Jahr lang und längstens 18 Monate (in besonderen
Ausnahmefällen bis zu 24 Monate)
- Für diesen Vollzeitdienst muss die Vollzeitschulpflicht erfüllt sein.
Bundesfreiwilligendienst (BFD)
- Der BFD ist ein Angebot für Personen jeden Alters, sich außerhalb von Beruf und Schule für das Allgemeinwohl zu engagieren.
- Mögliche Bereiche: Sozialer, ökologischer und kultureller Bereich sowie im Bereich des Sports, der Integration sowie im Zivil- und Katastrophenschutz
- Dauer des freiwilligen Dienstes: mindestens 6, in der Regel 12, und längstens 24 Monate.
- Für diesen Vollzeitdienst muss die Vollzeitschulpflicht erfüllt sein.
Europäischer Freiwilligendienst (EFD)
- Der EFD ist Teil des Programms Jugend in Aktion und damit des EU-Programms Erasmus+
- Altersgrenze: mindestens 17 und höchstens 30 Jahre alt
- Mögliche Bereiche: Soziales, Jugend, Umwelt und Kultur
- Dauer des freiwilligen Dienstes: bis zu 1 Jahr
- Staatsangehörigkeit eines Partnerlandes des Programms Erasmus+
Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich.
Ein Freiwilligendienst ist auch im Anschluss an eine Au-Pair-Tätigkeit möglich.
Bei Minderjährigen unter 18 Jahren ist die Zustimmung der sorgeberechtigten Personen (Eltern) erforderlich.
Hinweise zum Verfahren
Visum:
Vor der Einreise müssen Sie ein Visum bei der zuständigen deutschen
Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) beantragen.
Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea,
Neuseeland, den USA und dem Vereinigten Königreich können auch ohne Visum
einreisen und zur Aufnahme der Tätigkeit die Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Nach
der Einreise:
Sie müssen zuerst Ihren Wohnsitz im Bürgerbüro anmelden.
Antrag auf Aufenthaltserlaubnis:
Bevor Ihr Visum/ Aufenthaltstitel abläuft, müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis beantragen. Können Sie zu diesem Zweck visafrei einreisen, müssen Sie den Antrag innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer Einreise stellen.
Für die Beantragung senden Sie uns bitte Ihr Antragsformular sowie die benötigten Unterlagen online (bitte wählen Sie hier unter „Art der Beschäftigung“ auch für den EFD die Antwort „Bundesfreiwilligendienst“ aus) oder per Post zu. Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie von uns einen Termin.
Voraussetzungen
- Anmeldung des Hauptwohnsitzes in München
- Gültiger Nationalpass
- Vereinbarung zur Durchführung des Freiwilligendienstes
- Sicherung des Lebensunterhalts (wie durch Taschengeld, Sachleistungen und Kostenzuschüsse)
- Ausreichender Krankenversicherungsschutz
- Einhaltung der Altersgrenze:
FSJ und FÖJ: mindestens 16 und höchstens 26 Jahre alt
BFD: Jedes Alter möglich
EFD: mindestens 17 und höchstens 30 Jahre alt
Benötigte Unterlagen
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Gültiger Nationalpass
- Ein aktuelles biometrisches Passfoto (Fotoautomaten finden Sie in der Ausländerbehörde)
- Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck des Freiwilligendienstes, sofern erforderlich
- Vereinbarung mit einer Einrichtung über die Durchführung des Freiwilligendienstes
(mit Beschreibung der Tätigkeiten sowie Bedingungen und Angaben zu Dauer, Dienstzeiten, Betreuung, Vergütung sowie eventuell enthaltene Bildungsmaßnahmen) - Krankenversicherungsnachweis (Versicherungskarte oder Bestätigung)
- Nachweis über die Wohnsituation
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.
Dauer & Kosten
Bearbeitungszeit
6 - 8 Wochen
Gebührenrahmen
Ersterteilung: 100 Euro
Verlängerung um bis zu drei Monate: 96 Euro
Verlängerung um mehr als drei Monate: 93 Euro
Rechtliche Grundlagen
Bundesfreiwilligendienstgesetz, Jugendfreiwilligendienstegesetz,
§ 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nummer 1
BeschV
§ 19e AufenthG
Fragen & Antworten
Bis zu einer Höchstdauer von insgesamt 18 Monaten können ein FSJ und ein FÖJ mit einer Mindestdienstdauer von sechs Monaten nacheinander geleistet werden. Der BFD ist nicht mit FSJ oder dem FÖJ kombinierbar. Mehrere verschiedene, mindestens sechsmonatige BFDs können bis zu einer Höchstdauer von 18 Monaten kombiniert werden. Das bedeutet, dass in diesem Rahmen der Bundesfreiwilligendienst bei verschiedenen Einsatzstellen und in verschiedenen Einsatzfeldern geleistet werden kann. Im Anschluss an einen EFD kann ein FSJ, ein FÖJ oder ein BFD erfolgen. Im Anschluss an ein FSJ, ein FÖJ oder ein BFD kann ein EFD geleistet werden.
Nein, neben der Teilnahme am Freiwilligendienst ist die Ausübung einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit nicht erlaubt.
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
Bitte beachten Sie die Corona-Bestimmungen
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Fax
Post
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Ruppertstraße 19
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Adresse
Ruppertstraße 19
80337 München
Lagehinweis: Eingang A
Raum: Servicepoint, Bereich 31, 3. Stock
Öffnungszeiten
Nur mit Termin.
Servicetelefon
Ausländerbehörde +49 89 233-96010
Montag 7.30 bis 15.30 Uhr
Dienstag 7.30 bis 15.30 Uhr
Mittwoch 7.30 bis 15.30 Uhr
Donnerstag 7.30 bis 15.30 Uhr
Freitag 7.30 bis 13 Uhr
Behördennummer
115
Montag bis Freitag, 8 bis 18 Uhr