Informationen zu Freiwilligendiensten
Sie kommen nicht aus einem EU- oder EWR-Staat, sind unter 28 Jahre alt und wollen ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Ökologisches Jahr (FÖJ) oder einen Bundesfreiwilligendienst (BFD) ableisten?
Die Zustimmung des Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer von 18 Monaten ausgestellt, es sei denn, der Arbeitsvertrag nennt einen kürzeren Zeitraum. Ein Freiwilligendienst ist auch im Anschluss an eine Au-pair-Tätigkeit möglich.
Visumverfahren:
Vor der Einreise müssen Sie das Visum bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder regional zuständiges Konsulat) beantragen. Die Gesamtdauer des Visumverfahrens beträgt in der Regel mehrere Wochen. Um die Verfahrensdauer abzukürzen ist es sinnvoll, dass Sie eine Arbeitgeberbestätigung oder den Arbeitsvertrag im Vorfeld oder gleichzeitig mit dem Visumantrag bei der Ausländerbehörde München einreichen.
Nach der Einreise:
Nach der Einreise müssen Sie zuerst den Wohnsitz bei der Meldebehörde (Bürgerbüro) anmelden. Die Aufenthaltserlaubnis können Sie dann, nach Terminvereinbarung, in der Ausländerbehörde beantragen.
Benötigte Unterlagen
Visumverfahren:
- gültiger Nationalpass
- Arbeitgeberbestätigung beziehungsweise Arbeitsvertrag
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden. Dies liegt in der Zuständigkeit der deutschen Auslandsvertretung.
Nach der Einreise benötigt die Ausländerbehörde folgende Unterlagen:
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- gültiger Nationalpass/ Personalausweis
- ein aktuelles, biometrietaugliches Passfoto
- (Fotoautomaten befinden sich in der Ausländerbehörde)
- Arbeitgeberbestätigung oder Arbeitsvertrag
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.
Dauer & Kosten
Bearbeitungszeit
Die Ausstellung des eAT dauert etwa vier bis sechs Wochen (Herstellung bei der Bundesdruckerei).
Gebührenrahmen
(Erst-)Erteilung mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr: 100 Euro
(Erst-)Erteilung mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr: 110 Euro
Rechtliche Grundlagen
Bundesfreiwilligengesetz, Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten, § 18 Abs. 2 AufenthG, § 9 Nr. 2 BeschV
Fragen & Antworten
In Ausnahmefällen können FSJ und FÖJ auch bis zu einer Dauer von 24 Monaten geleistet werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts begründet wird. Bis zu einer Höchstdauer von insgesamt 18 Monaten können ein FSJ und ein FÖJ mit einer Mindestdienstdauer von sechs Monaten nacheinander geleistet werden.
Der Bundesfreiwilligendienst wird in der Regel für zwölf zusammenhängende Monate, mindestens jedoch sechs, höchstens 18 Monate und in Ausnahmefällen 24 Monate geleistet. Er ist nicht mit FSJ oder dem FÖJ kombinierbar.
Kreisverwaltungsreferat (KVR)
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
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Adresse
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Montag 7.30 – 12 Uhr
Dienstag 8.30 – 12 Uhr und 14 – 18 Uhr
Mittwoch nur mit Termin
Donnerstag 8.30 – 15 Uhr
Freitag 7.30 – 12 Uhr Nur nach Terminvereinbarung