Aufenthalt als Au-pair
Als Au-pair dürfen Staatsangehörige zwischen 18 und 26 Jahren aus allen Ländern – außer der Europäischen Union, Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen – kommen.
Gastfamilie:
Als Gastfamilie kommen in der Regel nur Paare und Alleinerziehende mit mindestens einem Kind in Frage. In der Gastfamilie sollte Deutsch als Muttersprache gesprochen werden. Wird Deutsch nur als Familiensprache gesprochen, dürfen Sie nicht mit einem Familienmitglied verwandt sein oder aus dem Heimatland der Gasteltern stammen. Zudem sollte die Gastfamilie Sie gut integrieren, Ihnen ein eigenes Zimmer in der Familienwohnung zur Verfügung stellen und die Teilnahme an gemeinsamen Essen ermöglichen.
Visumverfahren:
In vielen Fällen brauchen Sie ein Visum, damit Sie einreisen dürfen. Für das Visum müssen Sie sich an die deutsche Botschaft oder das deutsche Konsulat in Ihrem Heimatland wenden. Beim Auswärtigen Amt bekommen Sie alle Informationen darüber, ob Sie mit oder ohne Visum nach Deutschland einreisen dürfen.
Wechsel der Gastfamilie:
Wenn Sie Ihre Tätigkeit in der Gastfamilie vorzeitig beenden und in eine andere Gastfamilie wechseln wollen, brauchen Sie dazu zuerst die Genehmigung der Ausländerbehörde.
Benötigte Unterlagen
- Gültiger Pass oder Passersatz
- Einladungsschreiben Ihrer Gastfamilie (gegebenenfalls mit Au-pair Vertrag): In diesem muss stehen, dass Sie als Au-pair in die Familie kommen sollen.
- Au-pair Fragebogen
Hinweis:
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.
Nach der Einreise:
Zuerst müssen Sie Ihren Wohnsitz im Bürgerbüro anmelden. Dort bekommen Sie eine Meldebescheinigung. Diese Bescheinigung wird häufig von anderen Behörden oder Institutionen verlangt, als Beweis dafür, dass Sie in München gemeldet sind. Danach können Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis in der Ausländerbehörde beantragen. Dafür benötigen Sie:
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular
- gültiger Pass oder Passersatz
- Biometrisches Passfoto (Fotoautomaten finden Sie in der Ausländerbehörde)
- Aktuelle Bestätigung der Gastfamilie über Art und Dauer der Beschäftigung
Hinweis:
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.
Die Gastfamilie muss eine Unfall- und Krankenversicherung (auch für den Fall der Schwangerschaft und Geburt) abschließen. Da Krankenversicherungen die Behandlungskosten von im Vorfeld bestehenden Erkrankungen meist nicht übernehmen, sollte sich die Gastfamilie vor der Einreise vergewissern, dass keine Erkrankungen vorliegen. Es besteht die vertragliche Möglichkeit, vor der Einreise ein aktuelles Gesundheitszeugnis zu verlangen.
Dauer & Kosten
Bearbeitungszeit
Die Ausstellung des eAT dauert etwa vier bis sechs Wochen (Herstellung bei der Bundesdruckerei).
Gebührenrahmen
100 Euro (elektronischer Aufenthaltstitel)
Rechtliche Grundlagen
§ 18 AufenthG § 12 BeschV
Fragen & Antworten
Zwischen Ihnen und der Gastfamilie muss ein schriftlicher Vertrag über die gegenseitigen Rechte und Pflichten geschlossen werden. Dieser Vertrag muss auf jeden Fall folgende Punkte regeln:
- Arbeitszeit: wöchentlich maximal 30 Stunden; in der Regel maximal sechs Stunden täglich (einschließlich Babysitting)
- Freizeit: mindestens ein freier Tag pro Woche (davon mindestens ein Sonntag im Monat und mindestens vier freie Abende pro Woche); Freistellung für Sprachkurse, Religionsausübung, kulturelle Veranstaltungen und Ausflüge; bezahlter Erholungsurlaub von vier Wochen (bei kürzerer Tätigkeit als ein Jahr, zwei Werktage pro vollem Monat)
- Taschengeld: angemessen sind mindestens 260 Euro pro Monat
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
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