Deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Personen mit einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit auch durch eine Erklärung erwerben.

Beschreibung

Seit dem 20.8.2021 können Personen, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geboren wurden (also nach dem 23.5.1949), die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben. Dies gilt für Personen mit einem deutschen Elternteil, die aufgrund früher geltender verfassungswidriger Vorschriften im Staatsangehörigkeitsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit entweder nicht durch Geburt erwerben konnten oder ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren haben (§ 5 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG). Die Regelung gilt auch für Abkömmlinge von Erklärungsberechtigten.

Folgende Personen können die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Erklärung erwerben:

  • Alle, die einmal die deutsche Staatsangehörigkeit besessen und anschließend wieder verloren haben.
  • Kinder, deren Eltern nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden und deren Eltern nicht innerhalb des ersten Lebensjahres des betroffenen Kindes eine deutsche Geburtsurkunde beantragt haben.
  • Alle, die in Deutschland oder im Ausland zu Freiheits- oder Jugendstrafen von zwei oder mehr Jahren verurteilt wurden, in Sicherungsverwahrung waren oder sind oder bei denen andere Ausschlussgründe gemäß § 11 StAG vorliegen.

Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen mit Angabe Ihrer Telefonnummer über unser Kontaktformular an uns.

Voraussetzungen

Wer kann die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben?

  • Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (vor dem 1.1.1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters oder vor dem 1.7.1993 nicht ehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter),
  • Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. vor dem 1.4.1953 verloren hat,
  • Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation nach § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. vor dem 1.4.1953 verloren haben, oder
  • Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3.

Ob Sie zu dem begünstigten Personenkreis gehören, können Sie auch anhand folgender Checkliste  des Bundesverwaltungsamtes prüfen.

Benötigte Unterlagen

  • Antragsformular
  • Ausweisdokumente in Kopie
  • Ihre Geburtsurkunde in Kopie (bei Geburt in Deutschland eine aktuelle Abschrift aus dem Geburtenregister mit allen Folgebeurkundungen)

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Sobald wir festgestellt haben, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie zum Nachweis darüber eine „Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung“. Auf dieser Urkunde wird Ihnen das Datum des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit bescheinigt.

Sie erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung bei uns, unabhängig von der Dauer des Verfahrens oder dem Zeitpunkt des Zugangs der Urkunde.

Sie müssen die Erklärung bis spätestens 19.8.2031 bei uns abgeben. Erklärungen, die danach eingereicht werden, können wir nicht mehr berücksichtigen.

Gebührenrahmen

Das Verfahren ist gebührenfrei.

Bitte bedenken Sie, dass Ihnen aber für die Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen und Beglaubigungen Kosten entstehen können.

Fragen & Antworten

Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben, müssen Sie nicht zwangsläufig ihre bisherige Staatsangehörigkeit abgeben. Ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten oder verlieren, hängt allein vom Recht des Staates ab, dessen Staatsangehörigkeit Sie aktuell besitzen. Bitte informieren Sie sich daher auch frühzeitig vor Abgabe der Erklärung bei den zuständigen Behörden Ihres Herkunftsstaates.

Rechtliche Grundlagen

§ 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Staatsangehörigkeit, Einbürgerung

Telefon

Post

Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Staatsangehörigkeit, Einbürgerung

Ruppertstraße 19
80466 München

Adresse

Ruppertstraße 19
80337 München

Ähnliche Leistungen

Einbürgerung

Wenn Sie seit mindestens fünf Jahren in Deutschland leben, können Sie einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Ehegatten und Kinder können mit eingebürgert werden.

Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit

Wenn Sie neben der deutschen eine oder mehrere andere Staatsangehörigkeiten besitzen, können Sie auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten.

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt

Kinder mit mindestens einem deutschen Elternteil erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit unabhängig vom Geburtsort automatisch mit der Geburt.

Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit

Mit einem Staatsangehörigkeitsausweis oder einer Negativbescheinigung können Sie den Besitz oder Nichtbesitz der deutschen Staatsangehörigkeit nachweisen.