Deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung
Unter bestimmten Voraussetzungen können Personen mit einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit auch durch eine Erklärung erwerben.
Beschreibung
Seit dem 20.8.2021 können Personen, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geboren wurden (also nach dem 23.5.1949), die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben. Dies gilt für Personen mit einem deutschen Elternteil, die aufgrund früher geltender verfassungswidriger Vorschriften im Staatsangehörigkeitsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit entweder nicht durch Geburt erwerben konnten oder ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren haben (§ 5 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG). Die Regelung gilt auch für Abkömmlinge von Erklärungsberechtigten.
Folgende Personen können die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Erklärung erwerben:
- Alle, die einmal die deutsche Staatsangehörigkeit besessen und anschließend wieder verloren haben.
- Kinder, deren Eltern nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden und deren Eltern nicht innerhalb des ersten Lebensjahres des betroffenen Kindes eine deutsche Geburtsurkunde beantragt haben.
- Alle, die in Deutschland oder im Ausland zu Freiheits- oder Jugendstrafen von zwei oder mehr Jahren verurteilt wurden, in Sicherungsverwahrung waren oder sind oder bei denen andere Ausschlussgründe gemäß § 11 StAG vorliegen.
Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen mit Angabe Ihrer Telefonnummer über unser Kontaktformular an uns.
Voraussetzungen
Wer kann die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben?
- Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (vor dem 1.1.1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters oder vor dem 1.7.1993 nicht ehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter),
- Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. vor dem 1.4.1953 verloren hat,
- Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation nach § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. vor dem 1.4.1953 verloren haben, oder
- Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3.
Ob Sie zu dem begünstigten Personenkreis gehören, können Sie auch anhand folgender Checkliste des Bundesverwaltungsamtes prüfen.
Benötigte Unterlagen
- Antragsformular
- Ausweisdokumente in Kopie
- Ihre Geburtsurkunde in Kopie (bei Geburt in Deutschland eine aktuelle Abschrift aus dem Geburtenregister mit allen Folgebeurkundungen)
Fragen & Antworten
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben, müssen Sie nicht zwangsläufig ihre bisherige Staatsangehörigkeit abgeben. Ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten oder verlieren, hängt allein vom Recht des Staates ab, dessen Staatsangehörigkeit Sie aktuell besitzen. Bitte informieren Sie sich daher auch frühzeitig vor Abgabe der Erklärung bei den zuständigen Behörden Ihres Herkunftsstaates.
Rechtliche Grundlagen
§ 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Staatsangehörigkeit, Einbürgerung
Telefon
Post
Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Staatsangehörigkeit, Einbürgerung
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