Aufenthaltserlaubnis – Doktoranden
Sie kommen nicht aus einem EU-Staat, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz und möchten ein Promotionsstudium absolvieren? Dann brauchen Sie eine Aufenthaltserlaubnis.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für in der Regel für zwei Jahre erteilt, sofern die Promotion nicht in einem kürzeren Zeitraum durchgeführt wird. Die Aufenthaltserlaubnis wird bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag verlängert, wobei die Höchstdauer zu diesem Aufenthaltszweck fünf Jahre beträgt.
Beschäftigungsmöglichkeit:
Welche Beschäftigungen Sie während Ihrer Promotion ausüben dürfen, hängt davon ab, ob die Promotion im Rahmen eines Studiums, einer dualen Ausbildung oder einer Beschäftigung erfolgt. Die Aufenthaltserlaubnis oder das Zusatzblatt zum elektronischen Aufenthaltstitel enthält hierzu alle notwendigen Informationen und Erlaubnisse.
Arbeitsplatzsuche:
Nach Abschluss einer deutschen Hochschulausbildung haben Sie einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für die Dauer von 18 Monaten, sofern der Lebensunterhalt gesichert ist und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Aufenthaltserlaubnis gestattet jegliche selbständige und unselbständige Tätigkeit. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung ist daran anschließend nur möglich, wenn eine studienadäquate, qualifizierte Arbeitsstelle nachgewiesen wird. Diese Regelung gilt unabhängig davon, nach welcher Variante Ihnen die Promotion genehmigt wurde.
In Deutschland gibt es verschiedene Möglichkeit zu promovieren, insbesondere
an einer Hochschule
an einer Forschungseinrichtung
in der Industrie.
Welche Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall in Betracht kommt, und welche Rechte mit dieser verbunden sind, hängt von der Fachrichtung, dem Forschungsvorhaben, der Vertragsgestaltung und den individuellen Lebensumständen ab.
Doktoranden mit einem Arbeitsvertrag erhalten in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG.
Immatrikulierte Doktoranden erhalten in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG. Dort bekommen Sie eine Meldebescheinigung. Diese Bescheinigung wird häufig von anderen Behörden oder Institutionen verlangt, als Nachweis dafür, dass Sie in München gemeldet sind.
Haben Sie diese Schritte absolviert, müssen Doktoranden aus Drittstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des Einreisevisums eine Aufenthaltserlaubnis zur Promotion beantragen. Können Sie visafrei einreisen, müssen Sie innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer Einreise eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen.
Visumsverfahren:
In vielen Fällen brauchen Sie ein Visum, damit Sie einreisen dürfen.
Nach der Einreise:
Sie müssen als Erstes Ihren Wohnsitz im Bürgerbüro anmelden. Nutzen Sie hierfür bitte die Online-Terminvereinbarung des Bürgerbüros.
Voraussetzungen
Ein Promotionsstudium im Sinne des Aufenthaltsgesetzes liegt nur vor, wenn der Schwerpunkt des Aufenthaltes die Promotion ist. Sind Sie zu diesem Zweck an einer deutschen Hochschule oder Universität immatrikuliert, wird die Aufenthaltserlaubnis zum Studium gewährt.
Eine Promotion kann aber auch im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erfolgen, entweder an einer Hochschule, an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder in einem Unternehmen. In diesem Fall kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung in Betracht kommen.
Benötigte Unterlagen
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- gültiger Pass oder Passersatz
- ein biometrisches Passfoto (Fotoautomaten finden Sie auch in der Ausländerbehörde)
- gültiges Visum zur Einreise zum Zweck der Promotion, sofern erforderlich
- bei internationalen Studierenden -Immatrikulationsbescheinigung, Zulassungsbescheid der Hochschule oder Bescheid der Fakultät über die Annahme als Doktorand
- bei internationalen Studierenden in dualen Studiengängen -Arbeits- oder Ausbildungsvertrag
- bei Doktoranden Bescheinigung der Doktormutter/ des Doktorvaters über Thema, Betreuung und voraussichtliche Dauer der Promotion einschließlich des Hinweises, dass an der Promotion ein wissenschaftliches Interesse besteht
- bei Doktoranden Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Studiums
- Bei ausländischem Zeugnis oder Diplom müssen Sie eine beglaubigte deutsche Übersetzung vorlegen und die förmliche Anerkennung (falls erforderlich)
- Krankenversicherungsnachweis (Versicherungskarte) von einer gesetzlichen Krankenversicherung. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Die Versicherung muss mindestens sechs Monate gültig sein. Eine Reisekrankenversicherung reicht nicht aus.
- Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts: Sperrkonto einer deutschen Bank über mindestens 11.364 Euro oder eine Verpflichtungserklärung oder Stipendiumsbescheinigung oder eine notariell beglaubigte Erklärung der Eltern für die Dauer des Studiums den Lebensunterhalt zu sichern, mit Nachweisen über das Einkommen der Eltern der letzten drei Monate
- Mietvertrag
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.
Dauer & Kosten
Gebührenrahmen
Ersterteilung: bis 100 Euro
Verlängerung: bis 96 Euro
Rechtliche Grundlagen
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
Bitte beachten Sie die Corona-Bestimmungen
Telefon
Post
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Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
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