Aufenthaltsgestattung für das Asylverfahren

Personen, die erstmals einen Asylantrag stellen, erhalten eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens. Diese wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ausgestellt.

Eine Aufenthaltgestattung erhalten Asylbewerber und Asylbewerberinnen während des laufenden Asylverfahrens in Deutschland.
Die Aufenthaltsgestattung, die von der Ausländerbehörde München ausgestellt wird, ist in der Regel räumlich auf das Stadtgebiet München und den Landkreis München beschränkt.

Die Aufenthaltsgestattung, die von der Ausländerbehörde München ausgestellt wurde, wird grundsätzlich räumlich auf das Bundesgebiet erweitert, wenn Sie sich drei Monate lang ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhalten.

Die Aufenthaltsgestattung berechtigt Sie bis zum Abschluss des Asylverfahrens, das heißt bis zur Entscheidung über den Asylantrag, in Deutschland zu leben und unter bestimmten Bedingungen zu arbeiten.

Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die sich seit mehr als drei Monaten in Deutschland aufhalten und nicht mehr in der Erstaufnahmeeinrichtung wohnen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat.


Ausnahmen zur Beschäftigung:

Asylbewerberinnen und Asylbewerber darf die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden wenn, sie aus einem sicheren Herkunftsstaat (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien) kommen und ihren Asylantrag nach dem 31.8.2015 gestellt haben.

Eine Selbständige Erwerbstätigkeit ist während des laufenden Asylverfahrens nicht möglich.

Die Aufenthaltsgestattung erlischt nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über Ihren Asylantrag entschieden .

Die Aufenthaltsgestattung ist ein Nachweis darüber, dass Sie sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

Wenn Sie nicht dazu verpflichtet sind in einer sogenannten Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, werden Sie auf die Städte und Landkreise in Deutschland weiterverteilt. Ab dann  sind die Ausländerbehörden vor Ort für die Verlängerungen oder die Neuausstellungen der Aufenthaltsgestattung zuständig.

Benötigte Unterlagen

Wenn die Aufenthaltsgestattung erstmals in der Ausländerbehörde ausgestellt werden soll, werden folgende Unterlagen benötigt:
  • Zuweisungsentscheidung der Regierung von Oberbayern
  • Anmeldebestätigung über den Wohnsitz in München
  • Biometrisches Passfoto (Fotoautomaten befinden sich in der Ausländerbehörde)
  • Dokument, das bereits ausgestellt wurde (zum Beispiel Ankunftsnachweis, Aufenthaltsgestattung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge)
  • Teil 1 der Niederschrift zum Asylantrag des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
  • Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.
Wenn die Aufenthaltsgestattung bereits von der Ausländerbehörde ausgestellt wurde und diese verlängert werden soll, werden folgende Unterlagen benötigt:
  • bisherige Aufenthaltsgestattung
  • Umzugsaufforderung der Regierung von Oberbayern (falls diese ausgestellt wurde)
  • Biometrisches Passfoto (Fotoautomaten befinden sich in der Ausländerbehörde)
 Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.

Rechtliche Grundlagen

§ 55 AsylG, § 58 AsylG, § 59a AsylG, § 61 AsylG, § 63 AsylG, § 67 AsylG, § 29a Asyl in Verbindung mit Anlage II AsylG
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