Befreiung von der Ausweispflicht

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der allgemeinen Ausweispflicht befreit werden.

Beschreibung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der allgemeinen Ausweispflicht befreit werden.

Diese sind:

  • Für Sie ist eine Betreuung mit Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung“ oder „alle Angelegenheiten“ bestellt (jedoch nicht durch einstweilige Anordnung)
  • Sie sind handlungs- oder einwilligungsfähig
  • Sie sind voraussichtlich auf Dauer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht
  • Sie können sich wegen einer dauerhaften Behinderung und/ oder Mobilitätseinschränkungen nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen

Sie können die Befreiung von der Ausweispflicht erst zu dem Zeitpunkt beantragen, wenn Ihre Ausweisdokumente abgelaufen sind.

Sie erhalten per Post eine Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht. Diese dient, in Verbindung mit dem abgelaufenen Ausweisdokument, vor allem zur Vorlage bei Behörden und Banken.

Eine Auslandsreise ist mit dieser Bestätigung nicht möglich.

Voraussetzungen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der allgemeinen Ausweispflicht befreit werden.

Diese sind:

  • Für Sie ist eine Betreuung mit Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung“ oder „alle Angelegenheiten“ bestellt (jedoch nicht durch einstweilige Anordnung)
  • Sie sind handlungs- oder einwilligungsfähig
  • Sie sind voraussichtlich auf Dauer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht
  • Sie können sich wegen einer dauerhaften Behinderung und/ oder Mobilitätseinschränkungen nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen

Sie können die Befreiung von der Ausweispflicht erst beantragen, wenn Ihre Ausweisdokumente abgelaufen sind.

Sie erhalten per Post eine Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht. Diese dient, in Verbindung mit dem abgelaufenen Ausweisdokument, vor allem zur Vorlage bei Behörden und Banken.

Benötigte Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular (zum Download erhältlich) oder formloses Schreiben
  • Nachweis über die Erkrankung, Behinderung und/oder Mobilitätseinschränkung (wie ärztliches Attest, Bestätigung vom Pflegeheim/-dienst, Schwerbehindertenausweis, Bestätigung über Pflegestufe/-grad)
  • bei Personen, die keine Unterschrift mehr leisten können, muss dies aus dem ärztlichen Attest hervorgehen
  • bei Betreuungen: Betreuerausweis und Ausweisdokument des Betreuenden
  • bei Bevollmächtigung: Vollmacht und Ausweisdokument des Bevollmächtigten

Sie können uns die Antragsunterlagen per Post, per Telefax (089/233-45367) oder per E-Mail (passamt.kvr@muenchen.de) zusenden. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

  • wenn Sie die Antragsunterlagen einsenden, erhalten Sie die Bestätigung in der Regel innerhalb von 14 Tagen per Post

Gebührenrahmen

gebührenfrei

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Bürgerbüro Passwesen, Ausweise

Post

Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Bürgerbüro Passwesen, Ausweise

Ruppertstraße 19
80466 München

Fax: +49 89 233-45367

Adresse

Ruppertstraße 19
80337 München

Raum: KVR-II/211

Barrierefreiheit

  • Vorhanden:Stufenloser Zugang
  • Nicht vorhanden:Behindertenparkplätze

Ähnliche Leistungen

Anlaufstellen Inklusion

Beratung und Vernetzung im Stadtviertel zu den Themen Barrierefreiheit und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.

Sozialdienst für Gehörlose

Wir beraten gehörlose und hörbehinderte Münchener Bürger*innen und deren Angehörige, die Gebärdensprache nutzen.

Gynäkologische Sprechstunde bei Mobilitätseinschränkungen

Wenn Sie in Ihrer Beweglichkeit eingeschränkt und auf Hilfsmittel wie einen Rollstuhl angewiesen sind, können Sie die Gynäkologische Sprechstunde besuchen.

Beratung von Menschen mit Behinderungen und deren Angehöriger

Beratung rund um die Themen Behinderung, Antidiskriminierung, Integration und Inklusion.

Schwerbehindertenausweis

Mit dem Schwerbehindertenausweis können sich Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 ausweisen.

Fahrdienst für Menschen mit Behinderung

Seit 2009 ist der Bezirk Oberbayern für Hilfen zur Beförderung von Menschen mit Behinderung zuständig.

Amtsärztliches Gutachten – Außergewöhnliche Belastungen

Auf Anforderung Ihrer Steuerbehörde können Sie amtsärztliche Gutachten zu besonderen Aufwendungen und Belastungen im Rahmen des Einkommenssteuerrechts beantragen.

Beratung zu Antidiskriminierung für Menschen mit Behinderung

Wenn Sie Benachteiligungen wegen Ihrer Behinderung erfahren, beraten wir Sie kostenlos über Ihre juristischen Möglichkeiten.