Reiseausweis für Flüchtlinge

Wenn Sie geflüchtet sind und einen Aufenthaltstitel besitzen, kann Ihnen die Ausländerbehörde in Einzelfällen einen Reiseausweis ausstellen.

Beschreibung

Der Reiseausweis für Flüchtlinge kann nur für die Dauer ausgestellt werden, für die der Aufenthaltstitel gültig ist. Der Reiseausweis für Flüchtlinge kann maximal für drei Jahre ausgestellt werden

Voraussetzungen

  • Sie sind in München gemeldet.
  • Im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge steht die Formulierung „Die Flüchtlingseigenschaft wird zuerkannt“ oder „Asylberechtigung wird anerkannt“
  • Sie besitzen einen gültigen Aufenthaltstitel

Benötigte Unterlagen

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular zur Ausstellung eines Reiseausweises
  • Aktuelles biometrisches Passfoto

Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.

Bitte reichen Sie die erforderlichen Unterlagen online oder per Post ein. Nach Absenden Ihres Online-Antrags können Sie ein ausgefülltes Dokument als PDF für Ihre Unterlagen herunterladen. Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie von uns einen Termin zur persönlichen Vorsprache.

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

10 bis 12 Wochen

Gebührenrahmen

  • 70 Euro (Erwachsene ab 24 Jahre)
  • 38 Euro (Personen unter 24 Jahre)
  • 14 Euro (Kinder bis 12 Jahre)

Zahlungsarten

Fragen & Antworten

Mit dem Reiseausweis für Flüchtlinge sind Auslandsreisen jederzeit möglich. Bitte beachten Sie die Visa- und Einreisebestimmungen des jeweiligen Ziellandes.

Nein, der Reiseausweis für Flüchtlinge berechtigt nicht zu Reisen in das Heimatland.

Rechtliche Grundlagen

§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthV

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten, Asylangelegenheiten

Telefon

Sprechzeiten

  • Mo. 07:30 - 15:30
  • Di. 07:30 - 15:30
  • Mi. 07:30 - 15:30
  • Do. 07:30 - 15:30
  • Fr. 07:00 - 13:00
  • Sa. geschlossen
  • So. geschlossen

Post

Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten, Asylangelegenheiten

Ruppertstraße 19
80466 München

Fax: +49 89 233-45595

Adresse

Ruppertstraße 19
80337 München

Lagehinweis: Eingang A

Öffnungszeiten

  • Mo. 07:30 - 12:00
  • Di. 08:30 - 12:00
    14:00 - 18:00
  • Mi. geschlossen
  • Do. 08:30 - 15:00
  • Fr. 07:30 - 12:00
  • Sa. geschlossen
  • So. geschlossen

Ähnliche Leistungen

Reiseausweis für Ausländer

Wenn Sie keinen Pass oder Passersatz besitzen, kann Ihnen die Ausländerbehörde in Einzelfällen einen Reiseausweis für Ausländer ausstellen.

Aufenthaltserlaubnis – Humanitärer Aufenthalt ohne Schutzstatus

Aufenthaltserlaubnis für abgelehnte Asylbewerber*innen, auf Anordnung der obersten Landesbehörde oder wenn die Ausreise unmöglich ist.

Aufenthaltserlaubnis – Nachhaltige Integration

Geduldete oder Inhaber*innen des Chancen-Aufenthaltsrechts (§ 104c AufenthG) können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie sich nachhaltig integriert haben.

Aufenthaltserlaubnis – Chancen-Aufenthaltsrecht

Geduldete können mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht, eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, um später die Voraussetzungen für ein langfristiges Bleiberecht zu erfüllen.

Aufenthaltserlaubnis – Aufnahmezusage des Bundes

Wenn Ihnen eine Aufnahmezusage vorliegt, erteilt Ihnen die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis.

Gesundheitsberatung für Flüchtlinge

In Unterkünften bieten wir Gesundheitsberatungen durch besonders geschultes Personal an. Unsere Mitarbeiter*innen kommen dazu in die Unterkünfte.

Asyl beantragen

Ausländer*innen, die sich auf das Asylrecht berufen (Asylbewerber*innen), müssen ein Anerkennungsverfahren durchlaufen, das im Asylgesetz festgelegt ist.

Reiseausweis für Staatenlose

Wenn Sie staatenlos sind, kann Ihnen die Ausländerbehörde in Einzelfällen einen Reiseausweis für Staatenlose ausstellen.

Bezahlkarte für Asylbewerber*innen

Wenn Sie als Asylbewerber*in eine Bezahlkarte erhalten haben, müssen Sie uns über Zahlungen an Dritte informieren.

Aufenthaltserlaubnis – subsidiär Schutzberechtigte

Wenn Sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt wurden, erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis.