Aufenthaltserlaubnis – subsidiär Schutzberechtigte
Wenn Sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt wurden, erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis.
Beschreibung
Die Aufenthaltserlaubnis wird für ein Jahr erteilt und kann für zwei Jahre verlängert werden.
Die Aufenthaltserlaubnis wird auf einem Ausweisersatz ausgestellt, wenn kein gültiger Nationalpass vorhanden ist.
Mit dem Ausweisersatz ist keine Auslandsreise möglich. Für Auslandsreisen ist in der Regel ein gültiger Nationalpass nötig.
Mit der Aufenthaltserlaubnis haben Sie einen uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt, das heißt eine unselbständige und selbständige Erwerbstätigkeit sind erlaubt.
Mit der Aufenthaltserlaubnis haben Sie einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Sie sind verpflichtet in dem Bundesland zu wohnen, in dem das Asylverfahren durchgeführt wurde, wenn der Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ab dem 1. Januar 2016 erlassen wurde und Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bezogen werden.
Eine Wohnsitzbeschränkung besteht nicht, wenn Ihr Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder minderjähriges Kind
- eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt oder aufgenommen hat, durch die diese Person mindestens über ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach den §§ 20, 22 SGB II für eine Einzelperson verfügt, oder
- eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat oder
- in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht.
Da es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handeln muss, reichen Minijobs und geringfügige Beschäftigungen nicht aus, um eine Wohnsitzbeschränkungsfreiheit zu begründen.
Wenn eine Wohnsitzbeschränkung besteht, kann diese auf Antrag aufgehoben werden. Dafür müssen die Voraussetzungen nach § 12a Abs. 5 AufenthG vorliegen. Der Antrag muss bei der Ausländerbehörde gestellt werden, die für Ihren aktuellen Wohnort zuständig ist.
Schutzberechtigte Personen, denen der subsidiäre Schutz zuerkannt worden ist, haben das Recht auf privilegierten Familiennachzug. Das bedeutet, dass kein Nachweis der Lebensunterhaltssicherung und ausreichenden Wohnraums als Voraussetzung für die Einreise der Familienangehörigen notwendig ist. Dies gilt für den Nachzug der Ehegattin beziehungsweise des Ehegatten und der minderjährigen ledigen Kinder.Hierfür muss der entsprechende Antrag innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung der Schutzberechtigung bei der für den Aufenthaltsort der Familienangehörigen zuständigen deutschen Auslandsvertretung gestellt werden. Wird der Antrag später gestellt, besteht kein Anspruch auf den Nachzug, sondern die Auslandsvertretung entscheidet nach Ermessen. Für den Familiennachzug zu Schutzberechtigten aus Syrien sollte der Antrag über das Webportal des Auswärtigen Amtes elektronisch gestellt werden
Für subsidiär Schutzberechtigte deren Aufenthaltserlaubnis nach dem 17. März 2016 erteilt worden ist, gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren. In dieser Zeit kann kein Familiennachzug erfolgen. Nach dem 16. März 2018 ist ein Familiennachzug wieder erlaubt. In diesen Fällen beginnt die Drei-Monatsfrist für den privilegierten Familiennachzug ab dem 16 März 2018.
Solange das Asylverfahren läuft, kann grundsätzlich kein Familiennachzug erfolgen.
Voraussetzungen
Der Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge muss die Formulierung „ Der subsidiäre Schutzstatus wird zuerkannt.“, enthalten.
Benötigte Unterlagen
- Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
- Anmeldebestätigung über den Wohnsitz in München bei Zuzug nach München
- gültiger Nationalpass
- Ein aktuelles biometrisches Passfoto (Fotoautomaten befinden sich in der Ausländerbehörde)
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular (Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels)
- Gehaltsnachweise der letzten drei Monate oder Bescheid über den Leistungsbezug nach dem SGB II oder dem AsylbLG
Rechtliche Grundlagen
§ 25 Abs. 2 Satz 1, Alternative 2 AufenthG, § 104 Abs. 13 AufenthG, § 12a AufenthG, § 44 AufenthG, § 44a AufenthG, § 4 AsylG, §§ 29 ff AufenthG
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten, Asylangelegenheiten
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