Handeln und Makeln mit Abfällen
Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen mit gefährlichen Abfällen handeln oder makeln möchte, benötigt eine abfallrechtliche Erlaubnis.
Beschreibung
Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen mit gefährlichen Abfällen handeln oder makeln möchte, benötigt hierzu grundsätzlich eine abfallrechtliche Erlaubnis entsprechend § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und der Abfallanzeige - und Erlaubnisverordnung (AbfAEV).
Die Behörde überprüft in erster Linie die Zuverlässigkeit und die Fachkunde des Antragstellers oder der Antragstellerin und der mit der Händler- oder Maklertätigkeit beauftragten Personen.
Aufgrund einer neuen Rechtsgrundlage werden die Antragsformulare derzeit überarbeitet. Antragsstellerinnen und -steller können sich telefonisch oder schriftlich an das Referat für Gesundheit und Umwelt wenden.
Vor Erstellung der Antragsunterlagen empfehlen wir dringend ein telefonisches oder persönliches Beratungsgespräch.
Rechtliche Grundlagen
§ 53 bzw. § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Referat für Klima- und Umweltschutz
Team Sondermüllüberwachung, Gewerbeabfallverordnung
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