Gewerbliche Abfallsammlungen und -beförderungen
Wer gewerbsmäßig gefährliche Abfälle sammeln oder befördern möchte, benötigt hierzu grundsätzlich eine abfallrechtliche Beförderungserlaubnis.
Beschreibung
Wer gewerbsmäßig gefährliche Abfälle sammeln oder befördern möchte, benötigt hierzu grundsätzlich eine abfallrechtliche Beförderungserlaubnis entsprechend § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und der Abfallanzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV).
Hiervon zu unterscheiden ist der noch bis 31.05.2014 erlaubnis- bzw. anzeigefreie sogenannte „Werksverkehr“, d.h. jede Sammlung oder Beförderung von Abfällen aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit wie der Eigentransport von Produktionsabfällen.
Die Behörde überprüft in erster Linie die Zuverlässigkeit und die Fachkunde des Antragstellers oder der Antragstellerin bzw. des Anzeigenden oder der Anzeigenden und der für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen.
Hinweis: Gewerbsmäßige Sammler und Beförderer sind entsprechend § 55 Abs. 1 KrWG verpflichtet in Ausübung der Tätigkeiten auf öffentlichen Straßen sog. A-Schilder an den Fahrzeugen anzubringen. Diese müssen den Anforderungen des § 10 Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG) genügen.
Vor Erstellung der Antragsunterlagen empfehlen wir dringend ein tel. oder persönliches Beratungsgespräch.
Benötigte Unterlagen
Aufgrund einer neuen Rechtsgrundlage werden die Antragsformulare derzeit überarbeitet. Antragssteller*innen können sich telefonisch oder schriftlich an das Referat für Klima- und Umweltschutz wenden.
Rechtliche Grundlagen
§ 53 bzw. § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Abfallanzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
Referat für Klima- und Umweltschutz
Team Sondermüllüberwachung, Gewerbeabfallverordnung
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Referat für Klima- und Umweltschutz
Team Sondermüllüberwachung, Gewerbeabfallverordnung
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